JudikaturOGH

3Ob31/25t – OGH Entscheidung

Entscheidung
Familienrecht
28. Mai 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Brenn als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun Mohr und Dr. Kodek und die Hofräte Dr. Stefula und Mag. Schober als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch die Hübel Payer Rechtsanwälte OG in Salzburg, gegen die beklagte Partei E*, vertreten durch Dr. Michael Langhofer, Rechtsanwalt in Seekirchen am Wallersee, wegen § 35 EO, über die „außerordentliche Revision“ der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2024, GZ 21 R 346/24i 28, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 23. Mai 2024, GZ 43 C 32/23v 16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

[1] Mit prätorischem Vergleich vom 14. Jänner 2022 anlässlich der am selben Tag ausgesprochenen Scheidung verpflichtete sich der nunmehrige Oppositionskläger gegenüber der Beklagten zur Leistung eines monatlichen Unterhaltsbeitrags von 300 EUR. Aufgrund dieses Titels wurde der Beklagten am 10. November 2023 die Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 900 EUR bewilligt.

[2] Mit seiner Oppositionsklage begehrte der Kläger , das Erlöschen des Anspruchs der Beklagten aus dem Vergleich vom 14. Jänner 2022 festzustellen, hilfsweise, die Exekution für unzulässig zu erklären.

[3] Das Erstgericht wies die Klage ab.

[4] Das Berufungsgericht gab der Berufung dagegen nicht Folge und erklärte die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage für nicht zulässig.

[5] Die dagegen erhobene „ außerordentliche Revision “ des Klägers legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof direkt vor.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Behandlung dieses Rechtsmittels nicht zuständig:

[7] 1. Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO – wie hier – für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 508 Abs 1 und 2 ZPO binnen vier Wochen nach der Zustellung des Berufungsurteils den beim Erstgericht (§ 508 Abs 2 erster Satz ZPO) einzubringenden Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit der ordentlichen Revision zu verbinden ist, muss die Gründe dafür anführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs 1 ZPO die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird.

[8] 2.1 Eine familienrechtliche Streitigkeit iSd § 49 Abs 2 Z 2 JN liegt insbesondere dann vor, wenn in einem über eine Oppositionsklage eingeleiteten Verfahren – wie hier – der aus dem Gesetz gebührende Unterhalt strittig ist (vgl RS0046467 [T1, T12]), es sei denn, es wäre nur zu prüfen, ob der Unterhaltsanspruch infolge Aufrechnung oder Zahlung erloschen ist ( RS0042968 [T4]), wenn dem betriebenen Anspruch also nicht mit einem aus dem Familienrecht abgeleiteten Oppositionsgrund entgegengetreten wird ( 3 Ob 149/13b mwN).

[9] 2.2 Im vorliegenden Fall behauptet der Kläger ein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs der Beklagten infolge eines im Aufteilungsverfahren geschlossenen Vergleichs. Damit ist das Bestehen des Unterhaltsanspruchs selbst (und nicht nur dessen Erlöschen durch Aufrechnung oder Zahlung) strittig.

[10] 3.1 Der Streitwert der Oppositionsklage richtet sich nach dem Wert des betriebenen Anspruchs, der unter Anwendung der §§ 54 und 56 JN zu ermitteln ist. Eine Bewertung der Oppositionsklage durch den Kläger ist daher nicht erforderlich, weil der Streitwert durch die dem Exekutionsverfahren zugrunde liegende Bewertung vorgegeben ist. Dieser Wert ist von Amts wegen zu ermitteln ( 3 Ob 207/19s mwN).

[11] 3.2 Gemäß § 58 Abs 1 JN sind (laufende) Unterhaltsansprüche zwingend mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten, während zusätzlich begehrte, bereits fällige Ansprüche (Unterhaltsrückstände) nicht zusätzlich zur dreifachen Jahresleistung in die Bewertung einzubeziehen sind ( 3 Ob 207/19s mwN). Anderes gilt in den Fällen, in denen nur einzelne (rückständige) Teilleistungen Gegenstand des Verfahrens sind; dann bildet deren Summe den Wert des Entscheidungsgegenstands zweiter Instanz und für eine Bewertung nach § 58 JN bleibt dann kein Raum (vgl RS0046547 [T1]; RS0111964 [T1, T3]).

[12] 4.1 Der Wert des Entscheidungsgegenstands über die Oppositionsklage, die gegen die der Beklagten nur zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands von 900 EUR bewilligte Exekution gerichtet ist, übersteigt daher 30.000 EUR nicht.

[13] 4.2 Erhebt in den im § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen, und zwar auch dann, wenn es als „außerordentliches“ Rechtsmittel bezeichnet wird und an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf darüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei (vgl RS0109623).