JudikaturOGH

RS0090813 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Juli 2025

Unanwendbarkeit des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB), wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteiles begangen wurde.

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