RS0090813 – OGH Rechtssatz
Unanwendbarkeit des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB), wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteiles begangen wurde.
Unanwendbarkeit des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB), wenn ein Teil mehrerer strafbarer Handlungen vor, ein Teil davon nach Fällung des früher ergangenen Strafurteiles begangen wurde.
Rückverweise