JudikaturOGH

RS0117261 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. September 2025

Ein Freispruch, der keine selbständige Tat betrifft, ist verfehlt (hier: korrekt wäre das (bloße) Unterbleiben der Nennung der Gegenstände, deren Diebstahl nicht angenommen wurde, im Urteilsspruch).

Rückverweise