Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei D*, vertreten durch Mag. Stefan Hotz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Z*, 2. F*, beide vertreten durch Mag. Gunter Österreicher, Rechtsanwalt in Hollabrunn, 3. R*, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, und 4. J*, vertreten durch die Salzborn Rechtsanwaltsgesellschaft m.b.H. in Wien, sowie die Nebenintervenientin auf Seite der drittbeklagten Partei B*, vertreten durch Dr. Leonhard Romig, Rechtsanwalt in Wien, wegen 60.750 EUR sA und Feststellung, über die Rekurse der erst- und der zweitbeklagten Partei, der drittbeklagten Partei und der Nebenintervenientin sowie der viertbeklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 26. Juli 2024, GZ 13 R 5/24m-61, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 30. Oktober 2024, GZ 3 Cg 22/23g-43, aufgehoben wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:
Dem Rekurs der erst- und der zweitbeklagten Partei wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird hinsichtlich der erst- und der zweitbeklagten Partei aufgehoben und in der Sache selbst dahin zu Recht erkannt, dass das gegenüber der erst- und zweitbeklagten Partei klagsabweisende Ersturteil samt der zu ihren Gunsten ergangenen und mit Beschluss des Erstgerichts vom 10. November 2023 berichtigten Kostenentscheidung in der Form eines Teilurteils wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der erst- und der z weitbeklagten Partei die mit 4.149,50 EUR (darin 691,65 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 6.346,45 EUR (darin 498,39 EUR USt und 3.051 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rekurs verfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Rekurse der drittbeklagten Partei und der Nebenintervenientin sowie der viertbeklagten Partei werden zurückgewiesen .
Die drittbeklagte und die viertbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei den mit 1.698,85 EUR (darin 283,14 EUR USt) bestimmten Anteil an den Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Die Arbeitgeberin des Klägers bestellte bei der Drittbeklagten Flüssigbeton, der beim Bau eines Einfamilienhauses in eine Schalsteinmauer gegossen werden sollte. Die Drittbeklagte beauftragte daraufhin die Zweitbeklagte mit der Lieferung des Betons zur Baustelle und die Nebenintervenientin mit dem Pumpen des Betons zur Schalsteinmauer. Auf der Baustelle wurde der Fertigbeton vom Betonmischfahrzeug der Zweitbeklagten, das bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert ist, über eine Rutsche in den Trichter des Betonpumpenfahrzeugs der Nebenintervenientin geleitet und von diesem durch einen Schlauch zur Schalsteinmauer gepumpt.
[2] Der bei der Nebenintervenientin beschäftigte Viertbeklagte steuerte das Betonpumpenfahrzeug über eine Fernbedienung. Der Kläger war von seiner Arbeitgeberin damit beauftragt worden, den Fertigbeton mit dem Schlauch in die Schalsteine zu füllen, weshalb er sich auf einem knapp zwei Meter hohen Gerüst befand. Da der Viertbeklagte den Schlauch des Pumpfahrzeugs nicht ordnungsgemäß geschwemmt und dort zudem eine ungeeignete Reduzierhülse angebracht hatte, verstopfte der Schlauch. Als sich die Verstopfung ruckartig wieder löste, wurde der Schlauch durch die Luft geschleudert und stieß den Kläger vom Gerüst, sodass er schwere Verletzungen davontrug.
[3] Der Kläger begehrt 60.750 EUR sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Schäden aus dem Unfall.
[4] Die Beklagten und die Nebenintervenientinwenden, soweit im Rekursverfahren noch relevant, ein, dass keine Gefährdungshaftung bestehe, weil der Unfall nicht beim Betrieb des Betonmischfahrzeugs geschehen sei, sodass keine Haftung der Erst- und Zweitbeklagten bestehe. Der Viertbeklagte sei als Aufseher im Betrieb zu qualifizieren, sodass dem gegen ihn und die Drittbeklagte geltend gemachten Schadenersatzanspruch das Haftungsprivileg nach § 333 ASVG entgegenstehe.
[5] Das Erstgerichtwies die Klage ab. Der Viertbeklagte sei als Aufseher im Betrieb anzusehen, sodass er in den Genuss des Haftungsprivilegs nach § 333 ASVG komme. Ansprüche aus der Gefährdungshaftung seien ausgeschlossen, weil der Kläger den Schaden der Erstbeklagten erst mehr als drei Monate nach dem Unfall angezeigt habe und die Ausschlussfrist des § 18 EKHG von Amts wegen wahrzunehmen sei.
[6] Das Berufungsgericht hob die Entscheidung auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurück.
[7]Der Unfall habe sich beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ereignet und sei auf die spezifische Gefährlichkeit des Betonmischfahrzeugs zurückzuführen, weil er sich während des Entladens des transportierten Betons ereignet habe, sodass eine Halterhaftung der Zweitbeklagten bestanden habe. Die Einhaltung der von Amts wegen zu beachtenden Ausschlussfrist des § 18 EKHG hänge ausschließlich davon ab, ob der Schaden der Zweitbeklagten rechtzeitig angezeigt wurde, wozu das Erstgericht aber keine Feststellungen getroffen habe. Eine Verständigung der Erstbeklagten sei demgegenüber nicht erforderlich.
[8]Da der Kläger nicht den Weisungen des Viertbeklagten unterstanden und deshalb nicht in den Betrieb der Nebenintervenientin eingegliedert gewesen sei, könne sich der Viertbeklagte nicht auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG berufen. Die Drittbeklagte müsse aufgrund der Schutzwirkungen des zur Arbeitgeberin des Klägers bestehenden Vertrags nach § 1313a ABGB für das Verschulden des Viertbeklagten einstehen. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht deshalb Feststellungen zur Einhaltung der Ausschlussfrist des § 18 EKHG und zur Schadenshöhe treffen müssen.
[9]Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss im Hinblick auf die Fragen zulässig sei, ob sich im vorliegenden Fall die spezifische Gefährlichkeit des Betonmischfahrzeugs verwirklicht habe und wen die Beweislast für eine rechtzeitige Anzeige nach § 18 EKHG treffe.
[10] Dagegen richten sich die Rekurse der Erst- und Zweitbeklagten, der Drittbeklagten und der Nebenintervenientin sowie des Viertbeklagten, mit denen sie eine Abweisung des Klagebegehrens anstreben.
[11] Der Kläger beantragt die Rekurse zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.
[12] Der Rekurs der Erst- und der Zweitbeklagten ist im Hinblick auf die Frage zulässig , ob sich der gegenständliche Unfall beim Betrieb des Betonmischfahrzeugs ereignet hat, er ist auch berechtigt . Demgegenüber sind die Rekurse der Drittbeklagten und der Nebenintervenientin sowie jener de s Viertbeklagten, welche die Anwendung von § 333 Abs 4 ASVG anstreben, mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig .
I. Zum Rekurs der Erst- und der Zweitbeklagten:
[13]1. Nach § 1 EKHG setzt die Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters einen Unfall beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs voraus. Die vom Verschulden unabhängige Haftung ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sich eine Gefahr verwirklicht, deretwegen diese Haftung angeordnet wurde (RS0131248). Die Rechtsprechung fordert deshalb entweder einen inneren Zusammenhang mit einer dem Kraftfahrzeugbetrieb eigentümlichen Gefahr oder einen adäquat ursächlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs ( RS0022592 ). Ein Unfall hat sich deshalb nur dann „beim Betrieb“ ereignet, wenn sich eine für den Betrieb des Kraftfahrzeugs typische Gefahr verwirklicht hat ( Koziol / Apathy / Koch , Haftpflichtrecht 3 III 23; Schauer in Schwimann / Kodek 5§ 1 EKHG Rz 10 ).
[14] 2. Keine Halterhaftung besteht deshalb, wenn das Kraftfahrzeug als ortsgebundene Arbeitsmaschine verwendet wird ( RS0058229). Das ist dann der Fall, wenn die Fahrbarkeit vorübergehend aufgehoben wird und das Fahrzeug für einen Arbeitsvorgang außerhalb der typischen Funktionen eines Kraftfahrzeugs eingesetzt wird (RS0128780). Der Oberste Gerichtshof hat deshalb bereits mehrfach ausgesprochen, dass für ein Betonpumpenfahrzeug, mit dem Beton aus einem Betonmischfahrzeug auf eine Baustelle gepumpt wird, wegen der Verwendung als ortsgebundene Arbeitsmaschine keine Halterhaftung besteht (7 Ob 83/13a; 7 Ob 203/14z; 2 Ob 175/17z mwN). Im Übrigen entspricht eine solche Verwendung auch nicht der Funktion des Fahrzeugs als Beförderungsmittel iSd § 4 Abs 1 Z 4 KHVG idF KraftVerÄG 2023 (siehe dazu Kapetanovic-Haim , „Verwendung“ des Fahrzeugs nach dem KraftVerÄG 2023, VRW 2025/6).
[15] 3. Das Be- und Entladen eines abgestellten Kraftfahrzeugs stellt demgegenüber einen Betriebsvorgang dar, wenn sich eine für das Fahrzeug spezifische Gefahr verwirklicht hat ( Apathy, Kommentar zum EKHG [1992] § 1 Rz 29; Gschöpf, Ist ein stehendes Kraftfahrzeug im Betrieb? ZVR 2008/165, 373). Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist in solchen Fällen deshalb sorgfältig zu prüfen, ob auch tatsächlich ein Gefahrenzusammenhang in dem Sinn besteht, dass der Unfall aus einer spezifischen Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs resultiert (RS0124207). Der Unfall muss mit dem eigentlichen Vorgang des Be- und Entladens zusammenhängen (RS0058248 [T12]; RS0022592 [T10]).
[16] 4. Eine Halterhaftung wird auch bejaht, wenn sich der Unfall während des Entladens eines LKW durch herabfallendes Ladegut ereignet ( RS0058208 ; Neumayr in Schwimann / Neumayr , TaKomm§ 1 EKHG Rz 15). Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch dann, wenn zum Entladen des LKW ein Gabelstapler oder ein Bagger verwendet wird ( 2 Ob 71/08t ; 2 Ob 251/08p ; 9 ObA 52/11d ; krit Perner / Spitzer , Betrieb, Betriebsbegriff und Verwendung des KFZ, ÖJZ 2017/25 , 187). Etwas anderes gilt nur, wenn sich der Unfall erst ereignet, nachdem die Ladung bereits auf das zum Entladen verwendete Fahrzeug umgeladen worden war, sodass sich der Unfall nicht mehr beim Betrieb des Lastkraftwagens ereignet hat ( RS0058421 ).
[17] 5. Der Oberste Gerichtshof bejahte zu 2 Ob 175/17z eine Halterhaftung für ein Betonmischfahrzeug, nachdem das Gewicht des in den Kranausleger des Betonpumpenfahrzeugs fließenden Betons dazu geführt hatte, dass das Betonpumpenfahrzeug in die Erde einsank und der sich absenkende Kranausleger einen Arbeiter verletzte, der den Beton an der Baustelle aufbringen sollte. Dieser Fall ist aber mit dem vorliegenden nicht vergleichbar, weil der Unfall durch das Gewicht des vom Betonmischfahrzeug abfließenden Betons verursacht wurde. Im vorliegenden Fall hat sich der Unfall aber nicht durch die Gewichtsverlagerung beim Entladen des Betonmischfahrzeugs, sondern durch den vom Betonpumpenfahrzeugs aufgebauten Druck ereignet, sodass sich keine spezifische Gefährlichkeit des Betonmischfahrzeugs, sondern eine solche des Betonpumpenfahrzeugs verwirklicht hat.
[18]6. Der Unfall des Klägers, der auf den mangelhaften Zustand des zum Betonpumpenfahrzeug gehörigen Schlauchs zurückzuführen ist, hat sich deshalb nicht beim Betrieb des Betonmischfahrzeugs ereignet, was einer Haftung der Erstbeklagten als Fahrzeughalterin und der Zweitbeklagten als Haftpflichtversicherer entgegensteht. Auf die Einhaltung der Frist des § 18 EKHG kommt es daher nicht an. Im Fall des Rekurses gegen einen Beschluss nach § 519 Abs 2 Z 2 ZPO kann der Oberste Gerichtshof im Umfang der Aufhebung durch das Berufungsgericht selbst in der Sache erkennen ( RS0043903 [T4, T5]; RS0043939 [T5]). Die gegen die Erst- und Zweitbeklagte gerichtete Klage war daher in der Form eines Teilurteils abzuweisen.
[19] 7. Die Kostenentscheidungim Teilurteil beruht auf § 41 ZPO, jene für das die Ansprüche gegen die Erst- und Zweitbeklagten betreffende Rechtsmittelverfahren auf §§ 41, 50 ZPO.
II. Zu den Rekursen der Drittbeklagten und der Nebenintervenientin sowie des Viertbeklagten:
[20]1. Die Rekurse der Drittbeklagten und der Nebenintervenientin sowie des Viertbeklagten stützen sich ausschließlich darauf, dass der Viertbeklagte als Aufseher im Betrieb im Sinne von § 333 Abs 4 ASVG anzusehen sei, was auch dem Anspruch gegen die Drittbeklagte entgegenstehe. Nur diese Frage ist daher im Hinblick auf die Zulässigkeit der Rekurse zu prüfen.
[21]2. Nach § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, den dieser durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls erlitten hat, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Dies gilt nach § 333 Abs 4 ASVG auch für Ersatzansprüche gegen Aufseher im Betrieb. Die Anwendung des Haftungsprivilegs nach § 333 ASVG würde allerdings voraussetzen, dass der Kläger in den Betrieb der Drittbeklagten oder der Nebenintervenientin eingegliedert war ( RS0119378 ; RS0084993 ).
[22]3. Eine Eingliederung in den Betrieb kann auch vorliegen, wenn mehrere Unternehmer zur Erzielung eines gemeinsamen Arbeitserfolgs zusammenwirken. Dies setzt allerdings voraus, dass dem fremden Unternehmer bei der Ausführung der Gemeinschaftsarbeit eine Weisungsbefugnis gegenüber dem Bediensteten des anderen Unternehmens wie zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusteht (RS0085019; RS0085043 ; RS0128707). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss das Weisungsrecht über bloß technische oder organisatorische Anweisungen hinausgehen, sodass Weisungen bloß in Bezug auf Sicherheitsfragen oder den ungestörten Betriebsablauf keine Eingliederung des Dienstnehmers in den Betrieb zur Folge haben (3 Ob 23/07i = RS0085043[T1, T2]; 2 Ob 238/17i = RS0085199 [T1]). Dass der Viertbeklagte nach den Feststellungen des Erstgerichts berechtigt war, den auf der Baustelle tätigen Arbeitern im Zusammenhang mit den Sicherheitsbestimmungen der Betonpumpe Anweisungen zu geben, bedeutet deshalb noch keine Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Nebenintervenientin.
[23] 4. Letztlich richtet sich die Frage, ob von der Eingliederung in einen fremden Betrieb auszugehen ist, stets nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls und begründet deshalb für sich genommen keine erhebliche Rechtsfrage ( RS0084209 [T9]). Der Oberste Gerichtshof hat zu 2 Ob 26/12f die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein Arbeiter, der den gepumpten Beton verarbeitet, nicht in den Betrieb des mit dem Pumpen des Betons beauftragten Subunternehmens eingebunden sei, als vertretbar erachtet. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass dies auch im vorliegenden Fall zutrifft, ist damit nicht korrekturbedürftig.
[24]5. Nach § 333 Abs 3 ASVG ist das Dienstgeberhaftungsprivileg nicht anzuwenden, wenn der Arbeitsunfall durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht besteht. Die Frage der Halterhaftung für das Betonmischfahrzeug ist für die Ansprüche gegen die Dritt- und die Viertbeklagte aber nicht präjudiziell, weil sie sich schon mangels einer Eingliederung des Klägers in den Betrieb der Nebenintervenientin nicht auf das Haftungsprivileg des § 333 ASVG berufen können. Mangels Präjudizialität im konkreten Fall kann daher auch diese Frage die Zulässigkeit der Rekurse nicht begründen ( RS0088931[insb T2, T4, T7, T8] zu § 502 Abs 1 und § 528 Abs 1 ZPO; für § 519 Abs 1 Z 2 ZPO kann nichts anderes gelten). Die Rekurse der Drittbeklagten und der Nebenintervenientin sowie des Viertbeklagten waren daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.
[25] 6. Die Kostenentscheidungberuht auf §§ 41, 50 ZPO. Im Zwischenstreit über die mangels einer erheblichen Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit des Rekurses gegen einen Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO besteht ein vom Ausgang in der Hauptsache unabhängiger Kostenersatzanspruch des Rekursgegners (RS0123222). Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Rekurse der Drittbeklagten und der Nebenintervenientin sowie des Viertbeklagten hingewiesen. Die Nebenintervenientin haftet allerdings nicht für die Kosten der Gegenseite (RS0035816).
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