Nicht darauf kommt es an, wessen Dienstnehmer der Betreffende war und von wem er sein Dienstentgelt erhielt, sondern darauf, daß er bei seiner Tätigkeit in den Betrieb in der Art eines eigenen Dienstnehmers eingegliedert war (JBl 1971,45; EvBl 1972/131).
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