§ 1 Anwendungsbereich.
§ 1 Anwendungsbereich. — EKHG
§ 1 Anwendungsbereich. — EKHG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 48/1959
Inkrafttretungsdatum
01. Juni 1959
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12026251
Zuletzt nach Updates gesucht am
Wird durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der hieraus entstehende Schaden gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu ersetzen.
Entscheidungen 722
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Rechtssätze 134
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