Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Wien 10, Wienerwerkstraße 11, und 2. Österreichische Gesundheitskasse, Wien 3, Haidingergasse 1, beide vertreten durch Dr. Christoph Arbeithuber, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei L*, vertreten durch SAXINGER Rechtsanwalts GmbH in Linz, wegen 21.573,28 EUR sA und Feststellung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 17. Juli 2025, GZ 6 R 75/25d 66, mit dem das Teilzwischenurteil des Landesgerichts Linz vom 31. März 2025, GZ 3 Cg 118/22s 60, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit jeweils 776,45 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Die Klägerinnen machen als Sozialversicherer auf sie übergegangene Schadenersatzansprüche eines Dienstnehmers einer von der Beklagten mit Wartungsarbeiten an ihrer Industrieanlage zur Ammoniakherstellung beauftragten Werkunternehmerin geltend, der von einem aufgrund von Überdruck in einer Zuleitung zum Arbeitsbereich herausgeschleuderten Rohrdichtkissen verletzt wurde. Weiters erheben sie ein Feststellungsbegehren.
[2] Das Erstgericht sprach mit Teilzwischenurteil aus, dass das Zahlungsbegehren dem Grunde nach zu Recht bestehe.
[3] Das Berufungsgericht gab einer Berufung der Beklagten nicht Folge. Es bejahte eine Verletzung der die Beklagte treffenden werkvertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichte n, die auch gegenüber dem später Verletzten als Dienstnehmer der Werkunternehmerin bestünden. Das Dienstgeberhaftungsprivileg komme der Beklagten mangels Eingliederung des Verletzten in ihren Betrieb nicht zu. Ein Mitverschulden liege nicht vor. Die Revision ließ das Berufungsgericht nachträglich zu, weil eine unrichtige Anwendung der Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der Eingliederung eines Dienstnehmers in den Betrieb eines anderen Unternehmens nicht völlig ausgeschlossen werden könne.
[4] Die Revisionder Beklagten ist entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig .
1. Fürsorgepflicht nach § 1169 ABGB:
[5]1.1. Es ist allgemein anerkannt, dass Schutz- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis nicht nur zwischen den Vertragsparteien, sondern auch gegenüber bestimmten dritten Personen bestehen, die durch die Vertragserfüllung erkennbar in erhöhtem Maße gefährdet werden und der Interessensphäre eines Vertragspartners angehören. In diesem Fall erwirbt der Dritte unmittelbare vertragliche Ansprüche gegen den Schuldner, der dann auch gemäß § 1313a ABGB für das Verschulden jener Personen haftet, deren er sich zur Erfüllung bediente (2 Ob 36/14d Pkt 3.1 mwN). Die Fürsorgepflicht des Bestellers besteht daher als Nebenverpflichtung aus dem Werkvertrag nicht nur gegenüber dem Unternehmer, sofern dieser selbst an der Arbeit mitwirkt, sondern – wie hier – auch gegenüber den Dienstnehmern des Werkunternehmers ( RS0021827 [T16]). Dies zieht die Revision nicht in Zweifel.
[6] 1.2. Die Fürsorgepflicht betrifft primär den Schutz des Lebens und der Gesundheit des beauftragten Unternehmers und seiner Leute und bezieht sich insbesondere auf die Sicherheit der Arbeitsstätte. Die Reichweite der Fürsorgepflicht bestimmt sich danach, wieweit sich der Unternehmer mit seinen Leuten in einen der Sphäre des Bestellers zuzuordnenden Bereich zu begeben hat, in dem er gefährdet ist (3 Ob 66/22k Rz 4 mwN; 2 Ob 240/12a Pkt 1.1.1).
[7] 1.3. Ob der Werkbesteller seine Fürsorgepflicht vor allem in Form von Informations-, Warn- und Sicherungspflichten verletzt hat, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen und wirft daher im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage auf ( RS0021526 [T3]).
[8] 1.4. Nach der festgestellten Vertragslage waren Mitarbeiter der Beklagten zur Festlegung der betrieblich notwendigen Maßnahmen zuständig, um Gef ährdungen aus der Anlage zu vermeiden und diese in einen Zustand zu versetzen, der ein sicheres Durchführen der geplanten Arbeiten durch die Werkunternehmerin ermöglicht. Wenn das Berufungsgericht auf dieser Grundlage eine Verletzung der die Beklagte treffenden Schutzpflichten bejaht hat, weil sie es unterlassen hat, die Zuleitung zum Arbeitsbereich durch eine „Blindscheibe“ sicher abzutrennen, unzutreffend das Abstecken der Verbindung gegenüber dem Durchführungsverantwortlichen der Werkunternehmerin bestätigt und diesen daher in Sicherheit gewogen hat, ist dies nicht korrekturbedürftig.
2. Haftungsprivileg nach § 333 Abs 1 ASVG:
[9]2.1. Nach § 333 Abs 1 ASVG ist der Dienstgeber dem Versicherten zum Ersatz des Schadens, den dieser durch eine Verletzung am Körper infolge eines Arbeitsunfalls erlitten hat, nur verpflichtet, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Die Anwendung des Haftungsprivilegs setzt aber voraus, dass der verletzte Dienstnehmer der Werkunternehmerin in den Betrieb der beklagten Werkbestellerin eingegliedert war (vgl RS0119378 ; RS0084993 ).
[10] 2.2. Bei Werkverträgen ist im Verhältnis zwischen dem Besteller und den Arbeitnehmern des Werkunternehmers aber eine Eingliederung dieser Arbeiter in den Betrieb des Bestellers regelmäßig nicht anzunehmen ( RS0021827 ). Entscheidend ist das Tätigwerden in der Sphäre (im Aufgabenbereich) des Werkunternehmers und nicht in jener des Bestellers ( RS0085208 , RS0085043). Auch die Ausübung eines lediglich aus § 1169 ABGB abgeleiteten Weisungsrechts des Werkbestellers (bzw dessen Aufsehers im Betrieb) hat eine den Haftungsausschluss nach § 333 ASVG rechtfertigende Eingliederung des Dienstnehmers des Unternehmers in den Betrieb des Bestellers nicht zur Folge ( RS0085199 ; vgl auch 2 Ob 24/15sPkt 1.; 2 Ob 238/17i Pkt 2.2.). Besteht daher ein Weisungsrecht bloß im Zusammenhang mit technischen, organisatorischen oder sicherheitsrelevanten Fragen, bedeutet das noch keine Betriebseingliederung (vgl 2 Ob 153/24z [Rz 22 mwN]). Diese Grundsätze gelten – entgegen der Revision – nicht nur bei Zusammenwirken mehrerer Unternehmer zur Erzielung eines gemeinsamen Arbeitserfolgs, sondern auch im Verhältnis Werkbesteller, Werkunternehmer und Dienstnehmer des Werkunternehmers (vgl 2 Ob 24/15s [Unfall einer Dienstnehmerin eines Reinigungsunternehmens aufgrund der Verletzung vertraglicher Schutzpflichten der Werkbestellerin]).
[11] 2.3. Ob der Verletztebeim Unfall in den für ihn fremden Betrieb der Beklagten eingegliedert war und sich die Beklagte daher mit Erfolg auf das Dienstgeberhaftungsprivileg nach § 333 Abs 1 ASVG berufen kann, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und begründet daher in aller Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (2 Ob 97/24i Rz 4; 2 Ob 153/24z Rz 23).
[12] 2.4. Wenn das Berufungsgericht unter Hinweis auf das im Wesentlichen auf sicherheitsrelevante Fragen im Zusammenhang mit der zu wartenden Anlage beschränkte Weisungsrecht der Beklagten eine Eingliederung des Verletzten in deren Betrieb verneint hat, ist dies nicht korrekturbedürftig, blieb doch die Tätigkeit des Verletzten auch bei Befolgung der Sicherheitsanweisungen der Beklagten im Rahmen der sie treffenden Schutzpflichten noch im Rahmen des Werkvertrags (Wartungsarbeiten) zwischen seinem Dienstgeber und der Beklagten. Entgegen der Revision hat das Berufungsgericht der Beklagten auch nicht in Bezug auf die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften die „Dienstgeberrolle“ zugewiesen, sondern betont, dass die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften ausschließlich der Werkunternehmerin obliege und die Beklagte insoweit auch nicht als ihre Erfüllungsgehilfin tätig geworden sei.
[13] 2.5. Auch der Hinweis der Revision auf 2 Ob 174/11v vermag keine korrekturbedürftige Fehlentscheidung des Berufungsgerichts aufzuzeigen. Die Entscheidung betraf die (bejahte) Frage, ob einer externen Sicherheitsfachkraft, die im Bereich der Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers des Verletzten in dessen Auftrag tätig gewesen war, das Haftungsprivileg zu Gute kommt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
3 . Mitverschulden
[14] 3.1. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass durch § 333 ASVG die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach dem ABGB gegen einen Zweitschädiger (hier: Beklagte) nicht ausgeschlossen ist, ohne dass letzterer ein Mitverschulden des Dienstgebers (oder von Gleichgestellten) einwenden könnte (RS0017545). Einer Auseinandersetzung mit der teils kritischen Literatur (vgl zum Meinungsstand: Auer-Mayer in Mosler/Müller/Pfeil,Der SVKomm § 333 ASVG Rz 59 f mwN), auf die die Revision verweist, bedarf es nicht , weil das Berufungsgericht ein Verschulden von Leuten des Dienstgebers vertretbar verneint hat .
[15]3.2. Ob ein Mitverschulden vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0022681 [T10, T11]). Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt nicht vor:
[16] Das Berufungsgericht hat ein (Mit )Verschulden des Verletzten sowie des für die Werkunternehmerin tätigen Durchführungsverantwortlichen im Zusammenhang mit der nach der Betriebsanleitung zwar gebotenen, aber nicht erfolgten Absicherung des herausgeschleuderten Rohrdichtkissens deshalb verneint, weil dieses im konkreten Fall nach Vorgabe der Beklagten lediglich zu dem Zweck verwendet wurde, die Verschmutzung einer Zuleitung zu verhindern und gerade keine Dichtheitsprüfung durchgeführt wurde, auf die die Betriebsanleitung insoweit Bezug nimmt. Damit hat das Berufungsgericht seinen Beurteilungsspielraum nicht überschritten.
[17] Auch ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Durchführungsverantwortliche habe sich mangels gegenteiliger Hinweise auf die von Mitarbeitern der Beklagten bestätigte Abtrennung der Zuleitung mittels „Blindscheibe“ verlassen dürfen und keine Nachkontrolle vornehmen müssen, jedenfalls vertretbar.
[18]4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerinnen haben auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Aufgrund ihrerVertretung durch denselben Rechtsanwalt ist mangels unterschiedlicher Beteiligung am Streitgegenstand von dessen Entlohnung nach Kopfteilen auszugehen und ihnen daher lediglich anteiliger Kostenersatz zuzusprechen (2 Ob 67/24b Rz 15 mwN), wobei Bemessungsgrundlage lediglich das Zahlungsbegehren war.
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