Übersicht der Entscheidungen zu § 17 ZPO
A Allgemeines
B Rechtliches Interesse
C Kein rechtliches Interesse
Art. 17 § 2 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 17 § 2 (Anm.: aus BGBl. Nr. 135/1983, zu, RGBl. Nr. 113/1895)
…werden; 4. Art. IV Z 18 auf Schriftsätze, die nach dem 30. April 1983 eingebracht werden; 5. Art. IV Z 17, 20, 55, 70 lit. a, 88 und 118 sowie Art. V Z 8, 9 und 11 auf Fristen, die vor dem 1…
§ 17 TVNG 2018 · TVNG 2018 · Vergabenachprüfungsgesetz 2018, Tiroler
§ 17 Parteien des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung
…kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung als Nebenintervenient beitreten; die Bestimmungen der §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO gelten sinngemäß. (3) Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so…
§ 10 AHG · AHG · Amtshaftungsgesetz
§ 10
…die er für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO). Diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). (2) Hat der Rechtsträger einem Organ den Streit verkündet, so hat der Vorsitzende des Senates die für das Organ zuständige Dienstbehörde von der Klage zu…
§ 39 K-LGlBG 2022 · K-LGlBG 2022 · Kärntner Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2022 – K-LGlBG 2022
§ 39 § 39Nebenintervention
…Einhaltung des Diskriminierungsverbotes haben, können, wenn es eine Betroffene verlangt, in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von Ansprüchen nach diesem Gesetz als Nebenintervenientin (§§ 17 bis 19 ZPO) beitreten. (2) Abs. 1 gilt sinngemäß auch für Betroffene, die eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach § 14 oder nach § 16 vor Gericht geltend machen…
§ 9 GSAG · GSAG · GeoSphere Austria-Gesetz
§ 9 Haftung
…verkünden (§ 21 der Zivilprozessordnung [ZPO], RGBl. Nr. 113/1895). Diese oder dieser kann dem Rechtsstreit als Nebenintervenientin oder Nebenintervenient beitreten (§ 17 ZPO). Die GSA und diejenige oder derjenige, die oder der den Schaden zugefügt hat, haften der oder dem Geschädigten nicht. (2) Hat der Bund der oder…
Art. 1 § 14 BRZ GmbH · BRZ GmbH · Bundesrechenzentrum GmbH
Art. 1 § 14 Haftung
…die sie für den Rückersatzanspruch für haftbar erachtet, den Streit zu verkünden (§ 21 ZPO); diese können dem Rechtsstreit als Nebenintervenienten beitreten (§ 17 ZPO). Die Gesellschaft, das Organ und der Arbeitnehmer haften dem Geschädigten nicht. (2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann…
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