Das Oberlandesgericht Innsbruck als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Dr. Prantl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Schallhart und die Richterin Mag. Ecker-Gorny als weitere Mitglieder des Senats in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH Co KG , vertreten durch Blum Hagen Partner Rechtsanwälte GmbH in Feldkirch, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei C* GmbH , vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei D* GmbH , vertreten durch Sutterlüty Klagian Brändle Gisinger Lingenhöle Rechtsanwälte GmbH in Dornbirn, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei E* GmbH , vertreten durch Dr. Mag. Dietmar Fritz, Rechtsanwalt in Bezau, wegen (eingeschränkt) EUR 287.651,04 sA, über den Rekurs der klagenden Partei (Rekursinteresse EUR 287.651,04) gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 02.12.2025, ** 45, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Dem Rekurs wird keine Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei die mit EUR 2.764,14 (darin enthalten EUR 460,69 an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
BEGRÜNDUNG :
Die Klägerin begehrt (eingeschränkt) EUR 287.651,04 sA an Werklohn für von der Beklagten beauftragte Erdbau- und Hangsicherungsarbeiten. Obwohl die Arbeiten mängelfrei erbracht worden seien, habe die Beklagte die von der Bauleitung in der Höhe von netto EUR 1,888.565,95 freigegebene Schlussrechnung nicht vollständig bezahlt. Die eingewandten Gegenforderungen bestünden nicht zu Recht, da kein Schaden auf dem Nachbargrundstück entstanden sei. Es bestünden keine Mängel am Gewerk, die einen Zurückbehaltungsanspruch rechtfertigen könnten.
Die Klägerin verkündete beiden Nebenintervenienten den Streit . Die [inzwischen auf Seiten der Klägerin dem Streit beigetretene] Nebenintervenientin sei von der Beklagten mit der geotechnischen Begleitung beauftragt worden. Die [inzwischen auf Seiten der Beklagten dem Streit beigetretene] Nebenintervenientin sei mit der Bauleitung und örtlichen Bauaufsicht von der Beklagten beauftragt gewesen. Beide Nebenintervenienten seien mit der Überwachung und Überprüfung der Arbeiten der Klägerin beauftragt gewesen. Sollte die Beklagte mit ihren Gegenforderungen (teilweise) Erfolg haben, stünden der Klägerin gegen die Nebenintervenienten Schadenersatz- und Regressansprüche zu.
Gleichzeitig beantragte die Klägerin die Zurückweisung des Streitbeitritts der [nun auf Seite der Beklagten beigetretenen] Nebenintervenientin , da die Beklagte von einer Solidarhaftung der Klägerin und beider Nebenintervenienten ausgehe. Der Rechtsstreit habe sohin auf das Verhältnis der Beklagten zu den streitverkündeten Parteien keine Auswirkungen. Die Beklagte könne die Nebenintervenienten unabhängig vom gegenständlichen Rechtsstreit in Anspruch nehmen. Die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten habe hinsichtlich ihres rechtlichen Interesses lediglich auf die Streitverkündung verwiesen, was nicht zulässig sei. Ein Nebenintervenient müsse sein rechtliches Interesse am Beitritt darlegen. Fehler der Bauaufsicht dürften vom ausführenden Werkunternehmer gegenüber dem Besteller nicht als Mitverschulden eingewendet werden, weshalb sich für die Nebenintervenientin kein rechtliches Interesse ergebe. Ob für die Gegenforderungen allenfalls noch weitere Personen haften, sei nicht prozessgegenständlich. In diesem Verfahren sei lediglich eine Haftung der Klägerin zu klären. Ob die Nebenintervenienten ihren Überprüfungs- und Überwachungspflichten nachgekommen seien, sei nicht zu klären, weshalb die Nebenintervenientin kein rechtliches Interesse habe, sich am Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten anzuschließen. Ein rechtliches Interesse könne nur dann vorliegen, wenn sie sich auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit anschließe, da der Klägerin allenfalls Regressansprüche zustünden.
Die Beklagte bestritt die rechnerische Richtigkeit der Klagsforderung der Höhe nach nicht, wandte aber Gegenforderungen von insgesamt EUR 315.659,95 ein, da es aufgrund mangelhafter Arbeit der Klägerin zu Setzungen und Schäden auf dem Nachbargrundstück gekommen sei. Dies habe zu Mehrkosten bei der Hangsicherung geführt und die Beklagte habe den Nachbarn für eine vorläufige Sanierung bereits EUR 14.045,94 ersetzen müssen. Der Gesamtschaden belaufe sich auf netto EUR 1,4 Mio.
Die Beklagte verkündete beiden Nebenintervenienten den Streit mit der Begründung, sie seien mit der geotechnischen Begleitung bzw mit der Bauleitung und der örtlichen Bauaufsicht von der Beklagten beauftragt gewesen und hätten jeweils das Gewerk der Klägerin überwachen und überprüfen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, werde sich die Beklagte bei allfällig zu Recht bestehenden Ansprüchen der Klägerin bei den Nebenintervenienten regressieren.
Die auf Seiten der Klägerin beigetretene Nebenintervenientin begründete ihren Streitbeitritt, dass beide Parteien ihr den Streit verkündet hätten. Der Einwand der Beklagten, sie habe es verabsäumt, die Arbeiten der Klägerin zu überwachen, wodurch der Beklagten ein Schaden entstanden sei, sei unbegründet. Die Nebenintervenientin habe ein rechtliches Interesse daran, dass die Klägerin in diesem Verfahren nachweise, ihre Leistungen ordnungsgemäß erbracht und verrechnet zu haben und die behaupteten Mängel nicht vorlägen. Die Arbeiten der Klägerin seien mangelfrei. Die Setzungen auf dem Nachbargrundstück seien nicht vermeidbar gewesen. Die zusätzlichen Hangsicherungskosten seien Sowiesokosten.
Die auf Seiten der Beklagten beigetretene Nebenintervenientin begründete ihren Streitbeitritt damit, dass die Beklagte angekündigt habe, sich im Falle des Unterliegens in diesem Rechtsstreit bei ihr zu regressieren, da sie ihrem Auftrag als Bauleiterin und Örtliche Bauaufsicht, die Klägerin zu überwachen und zu überprüfen, nicht ausreichend nachgekommen sei. Auch wenn das Vorbringen der Beklagten nicht korrekt sei, ergebe sich daraus, dass die Beklagte für den Fall, dass die Gegenforderungen nicht zu Recht bestünden, Ansprüche gegen die Nebenintervenientin erheben wolle. Die Beklagte behaupte keine Solidarhaftung. Im Fall des Obsiegens der Beklagten seien deren Ansprüche bis zur Höhe der Klagsforderung befriedigt. Es fehle sodann an Ansprüchen, die gegen die Nebenintervenientin erhoben werden könnten. Für die Entscheidung sei relevant, ob der Klägerin das von der Beklagten behauptete Verschulden anzulasten sei, woraus sich ebenso das rechtliche Interesse ergebe.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin auf Zurückweisung des Streitbeitritts der Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten mit der Begründung ab, die Gefahr der künftigen Inanspruchnahme im Wege eines Regresses stelle ein ausreichendes rechtliches Interesse dar. Aufgrund der ausdrücklichen Ankündigung der Beklagten müsse die Nebenintervenientin mit der ernsthaften Möglichkeit der künftigen Inanspruchnahme rechnen.
Dagegen richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Klägerin aus dem Rekursgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag auf Zurückweisung der Nebenintervention auf Seiten der Beklagten. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Nebenintervenientin auf Seiten der Beklagten (im Folgenden nur noch Nebenintervenientin) beantragt mit rechtzeitiger Rekursbeantwortung, dem Rechtsmittel den Erfolg zu versagen.
Die Rekurswerberin argumentiert, die Nebenintervenientin habe ihr rechtliches Interesse lediglich mit der allgemeinen Floskel eines möglichen Regresses der Beklagten begründet, was nicht ausreiche. Die Nebenintervenientin müsse ihr rechtliches Interesse selbst konkret darlegen. Im Weiteren habe sie vorgebracht, dass sich die Beklagte auf einen vertraglichen Anspruch aus dem Werkvertrag mit der Nebenintervenientin stütze. Dieser Werkvertrag sei nicht Gegenstand des Rechtsstreits, er sei nicht zwischen den Streitteilen geschlossen worden. Ob der Beklagten aus dem Werkvertrag mit der Nebenintervenientin Ansprüche zustünden, sei in diesem Verfahren nicht zu klären. Es handle sich um gesonderte, voneinander unabhängige Ansprüche, die die Beklagte bereits jetzt und unabhängig vom Ausgang dieses Verfahrens geltend machen könnte. Es liege eine Solidarhaftung vor, auf welche dieses Verfahren keine Auswirkungen habe. Etwaige Fehler der örtlichen Bauaufsicht könnten vom ausführenden Unternehmer dem Besteller gegenüber ohnehin nicht als Mitverschulden eingewandt werden. Es fehle das rechtliche Interesse. Die bloße Möglichkeit, dass eine Partei versuchen könnte, den behaupteten Schaden von einer Nebenintervenientin ersetzt zu bekommen, stelle ein rein wirtschaftliches Interesse dar. Die Haftungsgrundlagen der Klägerin und der Nebenintervenienten seien unterschiedlich. In diesem Verfahren seien unrichtige bzw unvollständige Ausführungshandlungen der Klägerin zu prüfen, während der Nebenintervenientin unzureichende Überwachung und Überprüfung als örtliche Bauaufsicht vorgeworfen werde. Ob die Nebenintervenientin ihre Verpflichtungen aus dem mit der Beklagten geschlossenen Werkvertrag erfüllt habe, sei nicht zu klären. Die Nebenintervenientin habe lediglich ein rechtliches Interesse an einem Streitbeitritt auf Seiten der Klägerin, welche im Falle eines Unterliegens tatsächlich Regressansprüche gegen die Nebenintervenientin habe. Ein Nebenintervenient müsse ein rechtliches Interesse am Obsiegen derjenigen Prozesspartei haben, auf deren Seite sie beitrete. Die Nebenintervenientin habe ausschließlich ein wirtschaftliches Interesse am Obsiegen der Beklagten. Das Interesse an einer bestimmten Beweislage begründe kein ausreichendes rechtliches Interesse.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Nach § 17 Abs 1 ZPO kann, wer ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit die eine Person obsiegt, dieser Partei im Rechtsstreit beitreten. Ein rechtliches Interesse hat der Nebenintervenient dann, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privatrechtlichen oder öffentlich rechtlichen Verhältnisse günstig oder ungünstig auswirkt (RS0035724 [T1, T16]). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn einem Dritten in einem Folgeprozess Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen (RS0106173 [T2]; RS0035724 [T11]). Dabei reicht es aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind von ihm nicht im Einzelnen konkret darzustellen (RS0035724 [T9]; RS0106173 [T5, T7]). Eine detaillierte Vorwegprüfung möglicher Regressansprüche hat im Streit um die Zulässigkeit des Beitritts als Nebenintervenient daher nicht zu erfolgen (5 Ob 31/15t Punkt 2 mwN). Ein rechtliches Interesse ist vor allem dann zu bejahen, wenn dem Beitretenden die Geltendmachung von Regressansprüchen bereits in Aussicht gestellt wurde (4 Ob 196/20g Rz 8, 6 Ob 88/17k, jeweils mwN). Schon die Gefahr der künftigen Inanspruchnahme im Wege eines Regressprozesses bildet also ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenient. Bei ausdrücklicher Ankündigung von Regressansprüchen muss der Nebenintervenient jedenfalls mit der ernsthaften Möglichkeit seiner künftigen Inanspruchnahme rechnen. Hingegen kann von einem Beitretenden nicht erwartet werden, dass er in seinem Beitrittsschriftsatz auch die rechtlichen Grundlagen für die Geltendmachung von Regressansprüchen gegen sich substantiiert darlegt. Es genügt die ernsthafte Möglichkeit, dass solche Ansprüche erhoben werden (4 Ob 196/20g Rz 8, 6 Ob 127/23d Rz 23).
2. Die Streitverkündung der Beklagten lässt erkennen, dass sie im Fall ihres Unterliegens gegenüber der Nebenintervenientin Regressansprüche geltend machen will. Im Hinblick darauf muss die Beitrittswerberin jedenfalls ernsthaft mit ihrer künftigen Inanspruchnahme rechnen. Schon diese – plausibel dargestellte – Gefahr der künftigen Inanspruchnahme im Wege eines Regressprozesses bildet nach der Rechtsprechung ein ausreichend rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenient.
3. Der Oberste Gerichtshof hat zu 1 Ob 131/18y eine Nebenintervention für nicht zulässig erklärt, da die Inanspruchnahme des Nebenintervenienten sich nur aus einer Mithaftung als „unechter“ Solidarschuldner ableite. Das Interesse, eine solche Inanspruchnahme durch ein Obsiegen der Hauptpartei zu vermeiden, sei ein bloß wirtschaftliches, was sich darin zeige, dass der Kläger die Nebenintervenienten als (behauptete) Solidarschuldner auch unabhängig vom vorliegenden Verfahren belangen könne. Dieses wirtschaftliche Interesse reiche auch nach dem wenig strengen Beurteilungsmaßstab für einen Streitbeitritt nicht aus. Der Unterschied zu diesem Verfahren besteht allerdings darin, dass in der Entscheidung 1 Ob 131/18y (sowie auch in 1 Ob 123/18x und 1 Ob 106/18x) eine Inanspruchnahme im Regressweg gegenüber der Beitrittswerberin gar nicht angekündigt war. Zum anderen begründete die Beitrittswerberin dort ihr Interesse am Streitbeitritt auf Seite der Klägerin nur mit der Hoffnung, diese könnte sich mit einem Obsiegen gegen die Beklagte zufriedenstellen und sie als „unechte“ Solidarschuldnerin dann nicht mehr belangen (was dort aber unabhängig vom Prozessausgang möglich gewesen wäre). Auch in der von der Rekurswerberin zitierten Entscheidung 3 Ob 211/10s mangelt es an einer Streitverkündung. In der von der Rekurswerberin weiters genannten Entscheidung 2 R 9/25b des Oberlandesgerichts Innsbruck scheiterte die Nebenintervention daran, dass eine Nebenintervenientin gegen sie angedrohte Ansprüche gar nicht erst behauptet hatte und die andere Nebenintervenientin nur die Inanspruchnahme als Solidarschuldnerin behauptete und deren allfälliges Fehlverhalten – anders als hier – mit dem prozessgegenständlichen Schaden nichts zu tun hatte.
Die Beklagte hat hier außerdem einen Regress für den Fall des Unterliegens angekündigt, behauptet also insofern keine Solidarschuld.
4. Der von der Beklagten angedrohte Regress ist auch nicht denkunmöglich. Die Nebenintervenientin war immerhin mit der Bauleitung und Örtlichen Bauaufsicht betraut. Die Nebenintervenientin hat damit ihr rechtliches Interesse am Obsiegen der Beklagten ausreichend dargelegt, weshalb dem Rechtsmittel keine Folge zu geben war. Unerheblich ist, dass auch ein rechtliches Interesse am Streitbeitritt auf Seite der Klägerin bestünde. Ist eine Inanspruchnahme je nach Prozessausgang durch beide Streitparteien möglich, hat der Nebenintervenient die Wahl, welche Seite er durch eine Nebenintervention unterstützen will (RS0117330).
5. Im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Nebenintervention ist die Klägerin unterlegen. Sie hat daher der Nebenintervenientin die Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
6. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses stützt sich auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RS0110042).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden