Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Korn, Dr. Stiefsohn, Mag. Böhm und Dr. Gusenleitner Helm in der Rechtssache der klagenden Partei Ing. P*, vertreten durch Dr. Wolfgang Haslinger, LL.M., Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U* AG, *, vertreten durch Dr. Anton Ehm, Dr. Simone Metz, LL.M., und Mag. Thomas Mödlagl, Rechtsanwälte in Wien, und die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin S* GmbH, *, vertreten durch die Beer Steinmair Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 70.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Nebenintervenientin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. Jänner 2026, GZ 2 R 176/25d 47, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom (richtig:) 3. Juli 2025, GZ 40 Cg 126/24s 34, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der Nebenintervenientin die mit 5.008,84 EUR (darin 834,14 EUR USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der zwischen ihm und der beklagten Bank abgeschlossene endfällige Fremdwährungskreditvertrag mit Tilgungsträgermodell nicht zustande gekommen sei. Unter anderem sei er von der Beklagten nicht ausreichend über die mit der Aufnahme des Fremdwährungskredits verbundenen Risiken aufgeklärt worden, sodass ihm Schadenersatz zustehe. Die Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin, der sich die Beklagte als zuständige Beraterin und Ansprechperson im Rahmen des Vertragsabschlusses bedient habe, sei ihr als Erfüllungsgehilfin zuzurechnen.
[2] Die Beklagte bestreitet das Klagsvorbringen und verkündete der Nebenintervenientin den Streit. Der Kläger sei von der Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin, einer von ihm selbst ausgewählten selbständigen und unabhängigen Finanzdienstleisterin, beraten worden und habe sich danach für die gegenständliche Finanzierung bei der Beklagten entschieden. Für den Fall ihres Unterliegens in diesem Verfahren stünde der Beklagten deshalb ein Rückgriff nach § 896 ABGB gegen die Nebenintervenientin als weitere Mithaftende zu.
[3] Die Nebenintervenientin trat dem Streit auf Seiten der Beklagten bei. Sie brachte vor, sollte es zu einer Haftung der Beklagten wegen eines ihr zuzurechnenden Beratungsfehlers der Nebenintervenientin kommen, sei die Erhebung von Schadenersatzansprüchen der Beklagten ihr gegenüber möglich. Aus dem Vorbringen der Beklagten in der Streitverkündung ergebe sich eindeutig, dass sie sich im Fall eines Prozessverlusts an der Nebenintervenientin zu regressieren gedenke. Ihr rechtliches Interesse sei aufgrund der drohenden Regressnahme zu bejahen.
[4] Der Kläger beantragte die Zurückweisung der Nebenintervention weil ein bloß wirtschaftliches Interesse nicht ausreiche. Die Nebenintervenientin treffe auch eine eigenständige Verantwortlichkeit, die von jener der Beklagten losgelöst sei.
[5] Das Erstgericht ließ die Nebenintervention zu.
[6] Das Rekursgericht änderte den erstinstanzlichen Beschluss dahin ab, dass es die Nebenintervention zurückwies. Es ging zusammengefasst davon aus, die Nebenintervenientin leite ihr Beitrittsinteresse aus der Streitverkündung ab, wonach ihr als einer von mehreren Mitschuldnern eine (anteilsmäßige) Inanspruchnahme nach § 896 ABGB drohe. Der Wunsch nach deren Vermeidung begründe aber bloß ein – für einen Streitbeitritt nicht ausreichendes – wirtschaftliches Interesse, zumal die Nebenintervenientin schon jetzt unabhängig vom vorliegenden Prozess wegen einer allfälligen Fehlberatung klagsweise in Anspruch genommen werden könnte. Ein auf Schadenersatz gestützter Regress der Beklagten wegen einer Fehlberatung stehe dagegen im Falle ihres Prozessverlusts nach dem Inhalt der Streitverkündung nicht zu befürchten. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht nicht zu.
[7] In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs wendet sich die Nebenintervenientin gegen die Zurückweisung der Nebenintervention und beantragt die Wiederherstellung der erstgerichtlichen Entscheidung.
[8] Der Kläger beantragt in seiner vom Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsrekursbeantwortung, den Revisionsrekurs zurückzuweisen; in eventu ihm nicht Folge zu geben.
[9] Der Revisionsrekurs ist zur Wahrung der Rechtssicherheit zulässig und berechtigt.
[10] 1. Ein – für einen Streitbeitritt nach § 17 ZPO erforderliches – rechtliches Interesse hat ein Nebenintervenient dann, wenn sich die Entscheidung unmittelbar oder mittelbar auf seine privat oder öffentlich-rechtlichen Verhältnisse rechtlich günstig oder ungünstig auswirkt. Das rechtliche Interesse muss allerdings ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über ein bloß wirtschaftliches Interesse hinausgeht (RS0035724). Bei der Beurteilung, ob die Nebenintervention zulässig ist, ist kein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt, dass der Rechtsstreit die Rechtssphäre des Nebenintervenienten berührt (RS0035638). Im Allgemeinen wird ein rechtliches Interesse daher gegeben sein, wenn durch das Obsiegen der Hauptpartei die Rechtslage des Dritten verbessert oder durch deren Unterliegen verschlechtert wird (RS0035724 [T3]). Dies ist nach der Rechtsprechung insbesondere dann der Fall, wenn einem Dritten in einem Folgeprozess Regressansprüche als Folge des Prozessverlusts der Partei im Hauptprozess drohen (RS0106173 [T2]). Für die Darlegung eines rechtlichen Interesses reicht es aus, wenn der Nebenintervenient einen zu befürchtenden Rückgriff plausibel darstellen kann. Die denkbaren rechtlichen Schritte in einem drohenden Regressprozess sind vom Nebenintervenienten nicht im Einzelnen konkret darzustellen (RS0035724 [T9], RS0106173 [T5, T7]).
[11] 2. Die Zulässigkeit der Nebenintervention darf nicht aus anderen als den vom Nebenintervenienten zum Beitritt vorgebrachten Tatsachen und Rechtsüberlegungen abgeleitet werden (vgl RS0035678 [T1, T3]).
[12] Ungeachtet des im Beitrittsschriftsatz erfolgten Verweises auf die Streitverkündung, hat die Nebenintervenientin ihr rechtliches Interesse am Streitbeitritt auf einen möglichen schadenersatzrechtlichen Regressanspruch der Beklagten für den Fall des Prozessverlusts aufgrund einer ihr zuzurechnenden allfälligen Fehlberatung durch die Nebenintervenientin gestützt. Einer Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Rekursgerichts zur Frage des rechtlichen Interesses auf Seiten der Beklagten bei Behauptung einer auf § 896 ABGB gestützten Inanspruchnahme durch diese (vgl dazu 5 Ob 31/15t) bedarf es daher nicht.
[13] Die – plausibel dargestellte – Gefahr der künftigen Regressnahme wegen einer der Beklagten zuzurechnenden Fehlberatung durch die Nebenintervenientin bildet bei gebotener ex ante Betrachtung (vgl RS0106173 [T8]) ein ausreichendes rechtliches Interesse für den Beitritt als Nebenintervenientin.
[14] 3. Damit erweist sich der Revisionsrekurs als berechtigt. Die Entscheidung des Erstgerichts war wiederherzustellen.
[15] 4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Es handelt sich um einen Zwischenstreit zwischen der Nebenintervenientin und dem die Zulässigkeit des Beitritts bestreitenden Kläger (vgl 5 Ob 31/15t [Pkt 5.] ua), weshalb der Nebenintervenientin für ihre Rekursbeantwortung auch kein Streitgenossenzuschlag gebührt. Der ERV Zuschlag für den Revisionsrekurs beträgt nach § 23a RATG nur 2,60 EUR (vgl RS0126594).
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