Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger LL.M. (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch Mag. Alexander Razka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH , **, vertreten durch Dr. Sebastian Lenz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Entlassungsanfechtung, aus Anlass der Nichtigkeitsberufung der beklagten Partei gegen das Versäumungsurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 6.11.2024, ** 3, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt .
Begründung:
Die Klägerin war bei der Beklagten beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten ist kein Betriebsrat vorhanden. Die Klägerin wurde am 12.7.2024 von der Beklagten entlassen.
Mit ihrer Klage vom 25.7.2024 begehrt die Klägerin, diese Entlassung für rechtsunwirksam zu erklären.
Mit Beschluss vom 29.7.2024 (ON 2) beraumte das Erstgericht die vorbereitende Tagsatzung für den 6.11.2024 an. Die Ladung für diese Tagsatzung samt einer Gleichschrift der Klage wurde der Beklagten am 1.8.2024 mittels Zustellung durch Hinterlegung zugestellt. Diese Postsendung wurde von der Beklagten jedoch nicht behoben und langte am 23.8.2024 beim Erstgericht als nicht behoben retour ein.
Da bei der vorbereitenden Tagsatzung vom 6.11.2024 für die Beklagte niemand erschienen war, erließ das Erstgericht über Antrag der Klägerin ein klagsstattgebendes Versäumungsurteil . Dieses Versäumungsurteil wurde der Beklagten am 12.11.2024 mittels Zustellung durch Hinterlegung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2024 erhob die (anwaltlich vertretene) Beklagte gegen dieses Versäumungsurteil eine Nichtigkeitsberufung , in der eine Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend gemacht wurde. In eventu erhob die Beklagte gegen dieses Versäumungsurteil einen Widerspruch. Als weiteren Eventualantrag stellte sie einen Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der vorbereitenden Tagsatzung vom 6.11.2024 (Näheres dazu siehe ON 6).
Die Beklagte behauptet - soweit hier relevant -, dass ihr weder die Klage noch die Ladung zur vorbereitenden Tagsatzung vom 6.11.2024 rechtswirksam zugestellt worden sei. Sie habe keinerlei Verständigung über die Hinterlegung eines gerichtlichen Dokuments hinsichtlich dieser Postsendung erhalten und sei eine solche auch nicht erfolgt. Mangels schriftlicher Verständigung über die Hinterlegung habe die Beklagte logischerweise keine Kenntnis über eine allfällige Hinterlegung des gerichtlichen Dokuments erlangt und folglich das Dokument auch nicht abgeholt (§ 17 Abs 3 ZustG). Die Beklagte habe von der Klage bzw dem gegenständlichen Verfahren erst erfahren, als ihr am 12.11.2024 das Versäumungsurteil zugestellt worden sei. Es werde sohin die Nichtigkeit der Zustellung der Klage und der Ladung zur Tagsatzung vom 6.11.2024 und damit der Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO geltend gemacht.
Als Beweis für dieses Vorbringen führt die Beklagte insbesondere ihre Parteienvernehmung an, für die C* namhaft gemacht wird.
Die Klägerin beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Das Berufungsgericht hat dazu Folgendes erwogen:
Eine Entscheidung über die Nichtigkeitsberufung der Beklagten ist im derzeitigen Verfahrensstadium noch nicht möglich, weil noch Erhebungen zu den von der Beklagten in ihrer Nichtigkeitsberufung behaupteten Zustellmängeln erforderlich sind, die vom Erstgericht vorzunehmen sind.
Der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO liegt dann vor, wenn einer Partei die Möglichkeit, vor Gericht zu verhandeln, durch einen ungesetzlichen Vorgang, insbesondere durch Unterlassung der Zustellung, entzogen wurde. Wurde die Beklagte mangels wirksamer Zustellung der Klage und Ladung zur Verhandlung daran gehindert, ihr rechtliches Gehör zu wahren und sich in das Verfahren einzulassen, bevor das Versäumungsurteil erging, dann ist der Nichtigkeitsgrund erfüllt.
Bei Vorliegen eines unbedenklichen Zustellnachweises steht der Partei, die eine unwirksame Zustellung behauptet, gemäß § 292 ZPO der Gegenbeweis der vorschriftswidrigen Zustellung offen (RIS-Justiz RS0040471, RS0036420; Stumvoll in Fasching/Konecny 3 ErgBd § 22 ZustG Rz 7 mwN). Dies setzt konkrete Tatsachenbehauptungen über die beim Zustellvorgang unterlaufenen Fehler voraus (8 Ob 31/15i; 3 Ob 60/04a; RIS-Justiz RS0040507). Werden Zustellmängel behauptet, die - wie im vorliegenden Fall - nicht offenkundig sind, müssen sie bewiesen werden (vgl Stumvoll aaO; RIS-Justiz RS0040471 [T2]).
Ausgehend vom Berufungsvorbringen in Verbindung mit dem angebotenen Bescheinigungsmittel der Parteienvernehmung der Beklagten bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zustellung der Klage und der Ladung zur Tagsatzung vom 6.11.2024 an die Beklagte. Auf Basis der derzeitigen Aktenlage kann nicht beurteilt werden, ob die im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte Zustellung der Klage und der Ladung zur Tagsatzung vom 6.11.2024 an die Beklagte rechtswirksam erfolgt ist.
Werden – wie hier – in einer Berufung Zustellmängel behauptet, so sind gemäß § 469 Abs 1 letzter Satz ZPO vor der Vorlage des Aktes an das Berufungsgericht vom Prozessgericht die notwendigen Erhebungen durchzuführen.
Zur Prüfung der von der Beklagten behaupteten Nichtigkeit darf das Berufungsgericht keinesfalls das Ersturteil aufheben; es hat vielmehr gemäß § 473 Abs 2 ZPO die erforderlichen Erhebungen durchzuführen oder zu veranlassen ( Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 473 ZPO Rz 3 mwN). Sind solche Erhebungen nicht erfolgt, kann das Berufungsgericht das Erstgericht gemäß § 473 Abs 2 ZPO mit den Erhebungen beauftragen (OLG Wien 7 Ra 6/23p; 16 R 84/21x; 15 R 90/21x uva). Insbesondere im Hinblick auf § 469 Abs 3 ZPO ist vorliegendenfalls die Durchführung der erforderlichen Erhebungen durch das Prozessgericht erster Instanz am zweckmäßigsten.
So normiert die mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl I 2010/111) eingeführte Bestimmung des § 469 Abs 3 ZPO, dass in einem Fall wie hier, in dem sich eine auf den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Berufung gegen ein Versäumungsurteil richtet, das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, der Berufung selbst stattgeben kann, wobei gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel nicht zulässig ist .
Der Zweck dieser durch das Budgetbegleitgesetz 2011 eingeführten Bestimmung besteht darin, dem Erstgericht, das nach § 469 Abs 1 letzter Satz ZPO die Erhebungen über behauptete Zustellmängel durchführen muss, nach dem Vorbild des § 522 ZPO und § 50 AußStrG die Möglichkeit zu geben, selbst über die Berufung zu entscheiden. Damit soll eine rasche Entscheidung über die Berufung und eine schnellere Fortsetzung des Verfahrens erreicht werden (ErlRV 981 BlgNR XXIV.GP 51; in diesem Sinne auch OLG Wien 7 Ra 6/23p; 15 R 90/21x; 16 R 84/21x; 2 R 271/11d; 3 R 9/14m). Da das Erstgericht nach § 469 Abs 1 letzter Satz ZPO geltend gemachte Zustellmängel selbst zu überprüfen hat, dient es der Vereinfachung des Verfahrens, dass es auch selbst bei Bejahung solcher Mängel das eigene Urteil aufheben kann ( Kodek aaO Rz 3).
Das Erstgericht wird daher Erhebungen zu den von der Beklagten in ihrer Berufung behaupteten Zustellmängeln durchzuführen und insbesondere die von der Beklagten zur Bescheinigung für ihr Berufungsvorbringen angebotenen Bescheinigungsmittel aufzunehmen und auch die übrigen notwendig erscheinenden Erhebungen zu veranlassen haben.
Klarstellend wird abschließend angemerkt, dass das Erstgericht entweder die Parteien bei den Erhebungen beizuziehen oder ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu den Erhebungsergebnissen – unter Fristsetzung - zu geben haben wird (Näheres dazu siehe RS0041874; RS0041857; 1 Ob 188/03h ua).
Der Akt war daher dem Erstgericht zurückzustellen.
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