Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die von der Landesregierung als Einrichtungen anerkannt wurden, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung der Bestimmungen des 2. Abschnittes haben, können, wenn es die betroffene Person verlangt, einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von daraus abgeleiteten Ansprüchen als Nebenintervenient (§§ 17, 18 und 19 ZPO) beitreten.
Rückverweise
L-GlBG 2005 · Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005 - L-GlBG 2005
§ 43 § 43
…ihres oder seines Vertrauens, insbesondere durch eine Vertreterin oder einen Vertreter eines Verbandes, einer Organisation oder einer anderen juristischen Person im Sinne des § 26 bzw. des § 35 Abs. 2 lit. d, vertreten oder unterstützen lassen. Auf Antrag der oder des Betroffenen hat die Gleichbehandlungskommission dem…