Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Mag. Fisher als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. Reden und Mag. Janschitz in der Rechtssache der klagenden Partei A*, **, vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B*, **, Deutschland, vertreten durch Mag. Judith Morgenstern, Rechtsanwältin in Wien, wegen EUR 23.000 sA , über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg vom 25.3.2025, **-16, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschl uss
gefasst:
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Begründung:
Der Kläger stellte am 26.7.2024 beim Bezirksgericht für Handelssachen Wien unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I EuMahnVO einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls. In Feld 3 wählte er den Code 08 (Wohnsitz des Verbrauchers) aus. In Feld 4 gab er an, dass sein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich und jener des Beklagten in Deutschland sei. In Feld 6 brachte der Kläger vor, dass dem Klagebegehren die Lieferung einer schadhaften Ware zugrunde liege, die Forderung sich auf einen Verbrauchervertrag beziehe und der Beklagte nicht der Verbraucher sei.
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von EUR 23.000. Er brachte – soweit für diese Entscheidung wesentlich – vor, dass er als Verbraucher mit Kaufvertrag vom 24.11.2023 ein gebrauchtes Kraftfahrzeug vom Beklagten um EUR 34.000 ausschließlich auf Basis eines Verkaufsvideos und vom Beklagten zur Verfügung gestellter Fotos des Fahrzeuges erworben habe. Das Verkaufsvideo sei ihm auf dem Postweg auf einem USB-Stick zugesandt worden, darin bewerbe der Beklagte das Fahrzeug.
Der Kläger habe das Fahrzeug privat gekauft, das Unternehmen des Klägers habe sich in ** befunden; das Gewerbe sei stillgelegt. Da der Kläger Verbraucher sei, er sei auch nicht gegenüber dem Beklagten als Unternehmer aufgetreten, sei nach Art 18 Abs 1 EuGVVO das Erstgericht zuständig.
Der Beklagte bestritt, beantragte die Klage zurückzuweisen, in eventu sie abzuweisen und erhob den Einwand der internationalen Unzuständigkeit. Zusammengefasst brachte er dazu vor, dass der Kläger das Rechtsgeschäft nicht als Verbraucher geschlossen habe. Er sei als Unternehmer aufgetreten und befasse sich gewerblich mit der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen.
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Erstgericht die Klage wegen internationaler Unzuständigkeit zurück und führte dazu aus, dass – trotz Erörterung durch das Erstgericht – sich aus den Parteiangaben nicht ergebe, inwiefern ein Sachverhalt vorliegen könnte, der einem der Tatbestände des Art 17 Abs 1 lit a bis lit c EuGVVO entsprechen könnte. Es hätten daher keine Feststellungen ua dazu getroffen werden können, dass der Beklagte eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in Österreich ausgeübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf Österreich ausgerichtet habe bzw der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit falle.
Dagegen richtet sich der Rekurs des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des weiteren Verfahrens aufzutragen.
Der Rekurs ist im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Beschlusses berechtigt .
1. Der Kläger bringt vor, er habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass ihm der Beklagte vor Vertragsabschluss ein Verkaufsvideo per Post zukommen habe lassen, womit der Beklagte nach Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO seine berufliche/gewerbliche Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet habe. Das Erstgericht habe zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint.
2.1.Bei der Prüfung der (internationalen) Zuständigkeit ist gemäß § 41 Abs 2 JN zunächst von den Klagsangaben auszugehen (RS0046204 [T10]). Eine ausdrückliche Berufung auf eine Zuständigkeitsnorm der EuGVVO ist nicht erforderlich (RS0130471). Der Kläger ist daher nicht gehalten, Zuständigkeitstatbestände in ihrer rechtlichen Konfiguration zu benennen, er muss aber das erforderliche Tatsachensubstrat vorbringen (7 Ob 202/00g; RS0046204). Soweit es den Rahmen des Zuständigkeitsstreits nicht sprengt, steht es dem angerufenen Gericht auch frei, seine internationale Zuständigkeit im Licht aller ihm vorliegenden (und von ihm festgestellten) Informationen zu prüfen, wozu gegebenenfalls auch die zuständigkeitsrelevanten Einwände des Beklagten gehören (8 Ob 54/16y mwN; 4 Ob 36/22f Rz 5).
2.2. Der Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls ist nach Art 7 Abs 1 EuMahnVO unter Verwendung des Formblatts A gemäß Anhang I EuMahnVO zu stellen. Er hat auch Angaben zu den Gründen für die Zuständigkeit des Gerichts und zum grenzüberschreitenden Charakter der Rechtssache zu enthalten. Im Formular A finden sich diese Angaben in Feld 3 (Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit) und 4 (grenzüberschreitender Bezug der Rechtssache). Die Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit erfolgt durch Anführung eines Codes ( Kodek in Fasching / Konecny 3 , Art 7 EuMahnVO Rz 21).
3.1. Ein Verbraucher kann gemäß Art 18 Abs 1 2. Fall EuGVVO seinen Vertragspartner auch vor dem Gericht jenes Ortes klagen, an dem er selbst seinen Wohnsitz hat.
3.2. Ein Verbraucher – das ist eine Person, die einen Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist – kann seinen Vertragspartner wegen Ansprüchen aus dem Vertrag insbesondere dann vor dem Gericht des Orts klagen, an dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, wenn der Vertragspartner eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf irgendeinem Wege auf den Mitgliedstaat ausrichtet, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Mitgliedstaats, und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (Art 17 Abs 1 lit c zweite Alternative iVm Art 18 Abs 1 zweite Alternative EuGVVO 2012) .
3.3.Ein Gewerbetreibender richtet eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedstaat des Verbrauchers aus, wenn er – vor dem Vertragsschluss mit dem Verbraucher - den Willen ausdrückt, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern in diesem Mitgliedstaat herzustellen. Bloßes „doing business“ reicht nicht, weil es nicht zielgerichtet ist, also ohne die oben umschriebenen Merkmale des Ausrichtens ausgeübt wird. Anhaltspunkte dafür, dass eine Tätigkeit auf den Wohnsitzmitgliedsstaat des Verbrauchers ausgerichtet ist, bilden alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens, in diesem Mitgliedstaat wohnhafte Verbraucher als Kunden zu gewinnen, etwa durch das Anbieten von Dienstleistungen und Produkten (9 Ob 13/24p Rz 13ff mwN).
3.4. Aus welchem Grund der Unternehmer im Wohnsitzstaat des Verbrauchers Werbung betreibt ist bedeutungslos, weshalb ein Ausrichten auch dann vorliegt, wenn der Verbraucher den Unternehmer dazu veranlasst, ihm Werbematerial zu übersenden oder ihm ein individuelles Angebot zu machen. Für das „Ausrichten“ ist weder eine mehrmalige Werbung, noch eine Werbung gegenüber einer Vielzahl an Personen erforderlich ( Simotta in Fasching / Konecny 3 , Art 17 EuGVVO Rz 139ff). Die Werbung kann bspw mittels Werbe-E-Mail, Flyer und Handzettel oder speziell in das betreffende Land versandter Kataloge bzw Prospekte erfolgen ( Simotta, aaO Rz 137 mwN). Bereits in der erstmaligen telefonischen Kontaktaufnahme durch einen Mitarbeiter des Unternehmens mit einem in einem anderen Mitgliedsstaat wohnhaften Verbraucher zur Anbahnung eines Vermittlungsauftrags ist ein Ausrichten der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers auf den anderen Mitgliedsstaat zu sehen (RS0125252 [T8]).
4. Der Kläger stellte einen Antrag auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls gemäß Formblatt A nach Art 7 EuMahnVO. Zur Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit des von ihm angerufenen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien für die Erlassung des Europäischen Zahlungsbefehls stützte er sich auf den Code 08 „Wohnsitz des Verbrauchers“ (Feld 3). In Feld 4 gab der Kläger an, dass sein Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich und jener des Beklagten in Deutschland sei. In Feld 6 brachte der Kläger darüber hinaus vor, dass sich die Forderung auf einen Verbrauchervertrag beziehe und der Beklagte nicht der Verbraucher (also der Unternehmer) sei. Damit brachte der Kläger bereits in der Klage hinreichend deutlich vor, dass er sich auf den Verbrauchergerichtsstand nach Art 17 ff EuGVVO stützt. Im weiteren Verfahren brachte der Kläger noch vor, dass er vor Abschluss des Kaufvertrages über das gebrauchte Kraftfahrzeug vom Beklagten Fotos des Fahrzeuges und im Postweg ein - auf einem USB-Stick gespeichertes - Verkaufsvideo, auf welchem das Fahrzeug vom Beklagten mit einer „super guten Basis“ beworben worden sei, erhalten habe. Damit hat der Kläger aber im erstinstanzlichen Verfahren hinreichend Vorbringen erstattet, dass der Beklagte seine gewerbliche/berufliche Tätigkeit auf Österreich ausgerichtet hat.
Ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht traf das Erstgericht keine Feststellungen zu den vom Beklagten bestrittenen zuständigkeitsrelevanten Umständen.
Dem Rekurs war daher Folge zu geben. Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren die für die Prüfung der internationale Zuständigkeit notwendigen Feststellungen zu treffen und hiernach die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts neuerlich zu prüfen haben.
5.Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.
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