JudikaturOGH

18ONc3/24x – OGH Entscheidung

Entscheidung
Gesellschaftsrecht
16. Januar 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Hon. Prof. PD Dr. Rassi als Vorsitzenden sowie den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Nowotny, den Hofrat Mag. Painsi, die Hofrätin Mag. Istjan, LL.M., und den Hofrat Dr. Thunhart als weitere Richter in der Schiedsrechtssache des Antragstellers *, vertreten durch die Dr. Maximilian Schaffgotsch, LL.M. Rechtsanwalts GmbH in Wien, gegen die Antragsgegner 1. *, 2. *, 3. *, 4. *, 5. *, 6. *, 7. *, 8. *, 9. *, 10. *, 11. *, 12. *, 13. *, 14. *, 15. *, 16. *, diese vertreten durch die Stefan Prochaska Rechtsanwälte GmbH in Wien, 17. * GmbH, *, vertreten durch die LEITNER Rechtsanwalt GmbH in Wien, wegen Bestellung eines Schiedsrichters (§ 587 Abs 2 Z 4 ZPO), den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zum Schiedsrichter (Vorsitz) wird *, Rechtsanwalt, *, bestellt.

Text

Begründung:

[1] Der Antragsteller ist Gesellschafter der 17. Antragsgegnerin. Die 1.–16. Antragsgegner und Antragsgegnerinnen sind die weiteren Gesellschafter dieser GmbH.

[2] Der Antragsteller brachte im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft und der Abtretung seines Geschäftsanteils eine gegen die Antragsgegner gerichtete Schiedsklage ein. Er begehrt die Feststellung, dass er nicht verpflichtet sei, seinen Geschäftsanteil abzutreten, ohne dass ihm die Erwerber Zug um Zug gegen die Abtretung i) einen Abtretungspreis in Höhe des tatsächlichen Werts dieses Geschäftsanteils leisten und ii) die Schad- und Klagloshaltung gegen von Gesellschaftern behauptete Herausgabeansprüche über den geleisteten Abtretungspreis wirksam zusagen. Als Sitz des Schiedsgerichts wurde Wien bestimmt.

[3] Grundlage der Schiedsklage ist die im Gesellschaftsvertrag getroffene Schiedsvereinbarung, wonach alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ausschließlich durch ein dreigliedriges Schiedsgericht zu entscheiden sind und nur Rechtsanwälte Schiedsrichter sein dürfen.

[4] Der Antragsteller als Schiedskläger hat in der Schiedsklage einen Rechtsanwalt als Schiedsrichter nominiert, die 1.–16. Antragsgegner und Antragsgegnerinnen sowie die 17. Antragsgegnerin in ihren Klagebeantwortungen einen anderen (denselben) Rechtsanwalt. Diese beiden Schiedsrichter konnten sich – nach der Absage eines gemeinsam nominierten Kandidaten – auf keinen dritten Schiedsrichter einigen.

[5]Der Antragsteller stellte daraufhin den Antrag, der Oberste Gerichtshof möge nach § 587 Abs 2 Z 4 ZPO den Vorsitzenden des Schiedsgerichts, also den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird (vgl § 587 Abs 2 Z 2 ZPO), bestellen.

[6]Der Oberste Gerichtshof gab den Antragsgegnern nach § 17 AußStrG Gelegenheit, sich zu diesem Antrag zu äußern.

[7] Die 1.–16. Antragsgegner und Antragsgegnerinnen erhoben keine Einwendungen gegen die Bestellung eines Schiedsrichters, bestritten jedoch unter Hinweis auf deren Klagebeantwortung das Vorbringen des Antragstellers zur Sache. Auch die 17. Antragsgegnerin erhob keine Einwendungen gegen die Bestellung eines Schiedsrichters. Sie erklärte allerdings, das Vorbringen des Antragstellers in der Sache zu bestreiten und die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs sowie die Bestreitung des Anspruchs dem Grunde und der Höhe nach, wie in der Klagebeantwortung ausgeführt, aufrecht zu halten.

Rechtliche Beurteilung

[8] Dem Antrag auf Schiedsrichterbestellung ist stattzugeben.

[9]1. Nach der – insoweit unstrittigen – Schiedsvereinbarung hat ein dreigliedriges Schiedsgericht zu entscheiden. Schiedsrichter dürfen nur Rechtsanwälte sein und die §§ 577 ff ZPO sind anzuwenden. Gibt es – wie hier – keine abweichende Vereinbarung über das Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter, so gilt in Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern, dass jede Partei einen der drei Schiedsrichter bestellt. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der als Vorsitzender des Schiedsgerichts tätig wird (§ 587 Abs 2 Z 2 ZPO).

[10]Für den Fall der Säumnis gilt mangels abweichender Vereinbarung § 587 Abs 2 Z 4 ZPO. Hat demnach eine Partei einen Schiedsrichter nicht binnen vier Wochen nach Empfang einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung durch die andere Partei bestellt oder empfangen die Parteien nicht binnen vier Wochen nach der Bestellung der Schiedsrichter von diesen die Mitteilung über den von ihnen zu bestellenden Schiedsrichter, so ist der Schiedsrichter auf Antrag einer Partei durch das Gericht zu bestellen. Die Bestellung erfolgt nach § 616 Abs 1 ZPO im Außerstreitverfahren, die Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs ergibt sich aus § 615 ZPO.

[11]2. Die oben genannten Voraussetzungen für die Schiedsrichterbestellung sind nach dem insoweit unbestrittenen Antragsvorbringen (§ 17 AußStrG) ebenso erfüllt, wie jene des Bestehens einer gültigen Schiedsvereinbarung iSd §§ 577 ff ZPO.

[12]Mit Blick auf die Vorbehalte der Antragsgegner in Bezug auf die von ihnen im Schiedsverfahren selbst vertretenen Rechtsstandpunkte ist freilich klarzustellen, dass der Entscheidung über die Schiedsrichterbestellung nach § 587 ZPO keine Bindungswirkung in Bezug auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zukommt (RS0134887) und die Gültigkeit der Schiedsklausel im Bestellungsverfahren daher auch nur eingeschränkt und summarisch zu prüfen ist (18 ONc 1/24b Rz 18 f mwN).

[13]3. Die Auswahl des Schiedsrichters liegt im gebundenen Ermessen des Gerichts. Es hat allerdings alle nach der Parteivereinbarung für den Schiedsrichter vorgesehenen Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen und allen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen, welche die Bestellung eines unabhängigen und unparteiischen Schiedsrichters sicherstellen (§ 587 Abs 8 ZPO). Da die Schiedsklausel dies als besondere Voraussetzungen für den Schiedsrichter vorsieht, ist ein nicht mit der Sache befasster Rechtsanwalt zu bestellen.

[14]Der Oberste Gerichtshof teilte den Parteien mit, dass er beabsichtige, *, Rechtsanwalt in *, zum Schiedsrichter zu bestellen, und gab ihnen Gelegenheit, gegen dessen Bestellung sprechende Gründe bekanntzugeben. Die (alle) Parteien erklärten sich mit der Bestellung dieser Person einverstanden. Der Rechtsanwalt teilte dem Obersten Gerichtshof mit, dass er mit den Parteien in keinerlei Verbindung stehe und daher unabhängig und unparteilich iSd § 588 Abs 1 ZPO und mit seiner Bestellung zum vorsitzenden Schiedsrichter einverstanden sei. An dessen Eignung, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit bestehen keine Zweifel.

[15] 4. Einer Kostenentscheidung bedurfte es nicht. Die Parteien haben keine Kosten verzeichnet.