JudikaturOLG Wien

33R172/24t – OLG Wien Entscheidung

Entscheidung
Versicherungsrecht
10. Februar 2025

Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten MMMag. Frank als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Eilenberger-Haid und den Kommerzialrat Ing. Mitsch in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, **straße **, vertreten durch die Destaller Mader Niederbichler Griesbeck Sixt Rechtsanwälte GmbH in Graz, wider die beklagte Partei B* AG C*, FN **, **, **,, vertreten durch Mag. Dr. Otto Ranzenhofer, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 36.496,23 s.A. über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 23.7.2024, GZ **-76, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 3.663,12 (darin EUR 610,52 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Versicherungsnehmer einer bei der Beklagten zu Pol.Nr. * am 16.3.2001 beantragten und von der Beklagten am 1.6.2001 polizzierten Lebensqualitäts-Versicherung mit Fondsveranlagung mit einer Laufzeit von 1.7.2001 bis 1.7.2034, der die Versicherungsbedingungen für Lebensversicherungen mit Fondsveranlagung (Fondsgebundene Lebensversicherungen mit vorzeitigem schweren Krankheitsfall; Anhang 056) zu Grunde liegen („AVB“).

Bei Vorliegen eines schweren Krankheitsfalles iSd AVB vor Ablauf der Versicherung steht als Versicherungsleistung das zum Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit vorhandene Fondsguthaben (Deckungsrückstellung) zuzüglich EUR 2.490,43, mindestens jedoch die Versicherungssumme in Höhe von EUR 49.808,80 zu.

Bei der Antragstellung beantwortete der Kläger am 16.3.2001 Gesundheitsfragen wie folgt:

[BILD]

[BILD]

Mit Schreiben seiner Versicherungsmaklerin forderte der Kläger Leistung aufgrund eines „schweren Krankheitsfalls“. Nachdem der Beklagten auftragsgemäß weitere Unterlagen übermittelt worden waren, trat diese am 14.11.2022 vom Vertrag mit der Begründung zurück, der Kläger habe die Gesundheitsfragen [ Anm. des Berufungsgerichtes: bei Antragsstellung] falsch beantwortet. Die Beklagte refundierte den Rückkaufswert von EUR 13.312,57 an den Kläger, weitere Zahlungen lehnte sie ab. Die Klagssumme stellt den Differenzbetrag zwischen Auszahlung und Versicherungssumme dar.

Der Klägerbegehrte die Zahlung von EUR 36,496,23 sA an Versicherungsleistung und brachte dazu vor, er habe die Fragen bei Antragstellung nicht falsch beantwortet und auch keine Umstände verheimlicht. Der Rücktritt sei rechtswidrig erklärt worden, es bestehe keine Leistungsfreiheit der Beklagten. Er sei erst Jahre nach Versicherungsabschluss an Chorea Huntington („CH“) erkrankt, die Diagnose habe er im Jahr 2005 erhalten. CH stelle einen „schweren Krankheitsfall“ iSd AVB dar. Bei Antragstellung und bei Polizzierung im Jahr 2001 habe der Kläger keine Kenntnis von seiner CH-Erkrankung und der seiner Geschwister gehabt und daher auch nichts verschwiegen. Das Leiden an einer Erbkrankheit seiner Mutter und die Todesursache „Herzstillstand“ habe er im Antrag wahrheitsgemäß angeführt, nach der konkreten Krankheit der Mutter habe die Beklagte nicht gefragt. Es sei zwischen den Streitteilen auch keine Vereinbarung hinsichtlich der §§ 23ff VersVG getroffen worden.

Die Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte zusammengefasst ein, das Verschweigen der Krankheit des Klägers stelle eine bewusste, vorsätzliche und damit auch arglistige Täuschung dar, die nicht nur zum Vertragsrücktritt berechtige, sondern auch die Anfechtung des Vertrags ermögliche. Die Beklagte habe auch eine solche Anfechtung erklärt. Beim Kläger sei bereits im Jahr 2000 CH diagnostiziert worden, seit 2005 auch molekulargenetisch gesichert. Auch in dessen Familie sei CH schon vor Vertragsabschluss diagnostiziert worden. All dies habe der Kläger verschwiegen, wie auch den bei Ausbruch der Erkrankung unausweichlichen Krankenhausaufenthalt. Es handle sich um erhebliche Gefahrenumstände, die der Kläger anzuzeigen gehabt hätte. Eventualiterstützte die Beklagte ihre Leistungsfreiheit auch auf § 28 Abs 1 VersVG, weil der Kläger die mit der Erkrankung einhergehende Gefahrerhöhung nicht gemeldet habe. Schließlich bestritt die Beklagte auch das Vorliegen eines schweren Krankheitsfalls.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und ging – über den eingangs wiedergegeben Sachverhalt hinaus – von folgenden Feststellungen aus (die bekämpften Feststellungen sind fett hervorgehoben und mit [F1] bis [F5] gekennzeichnet):

Als der Kläger 2001 die Lebensversicherung abschloss, wusste er, dass seine Mutter und mehrere Verwandte von ihm an CH erkrankt waren bzw. sind. Der Kläger wusste auch, dass auch er an CH leidet, auch wenn er noch keine Symptome aufwies. [F1] Die entsprechende Erstdiagnose erfolgte im Jahr 2000, in der Zeit des Vertragsabschlusses befand sich der Kläger auch bereits in ärztlicher Behandlung wegen CH. Sein Neurologe überwies ihn zur molekulargenetischen Untersuchung. [F2] Am 2.5.2001 wurde ihm Blut abgenommen, am 31.5.2001 erfolgte der Befund, wonach der Kläger Anlageträger für CH ist und mit großer Wahrscheinlichkeit daran erkranken wird. Obwohl der Kläger von den Erkrankungen in seiner Familie wusste, führte er im Antrag bei seiner Mutter nur „Erbkrankheit“ an, verschwieg seine eigene Erkrankungen an CH und die weiterer Familienangehöriger (Großmutter, Mutter, Schwester, Brüder, zwei Onkel, eine Tante, Sohn). [F3] Obwohl er wegen CH in ärztlicher Untersuchung bzw. Behandlung war, gab er an, in den letzten fünf Jahren nicht von Ärzten oder Psychotherapeuten beraten, untersucht oder behandelt worden zu sein. [F4] Er verneinte trotz gegenteiligen Wissens, an einer Krankheit des Gehirns oder einer sonstigen Krankheit zu leiden. Trotz der bereits erfolgten Erstdiagnose auf CH verneinte der Kläger wahrheitswidrig, dass bei ihm auffallende bzw. von der Norm abweichende Untersuchungsbefunde erhoben wurden. Die teils falschen, teils unvollständigen Antworten des Klägers [Anmerkung des Berufungsgerichts: im Versicherungsantrag ] gab dieser in der Absicht, sich wahrheitswidrig als völlig gesund darzustellen und die Beklagte so zum Vertragsabschluss zu verleiten und zu verhindern, dass diese aufgrund seiner CH-Erkrankung den Versicherungsvertrag ablehnt, wobei ihm klar war, dass es sich um einen wesentliche Informationen für die Entscheidung der Beklagten handelt, ob sie die Versicherung übernimmt. [F5]

Rechtlich folgerte das Erstgericht, der Kläger habe durch das iSv § 163 VersVG arglistige Verschweigen seiner bei Antragsstellung schon bekannten Erkrankung (CH) gegen § 16 VersVG verstoßen, weshalb die Beklagte zur Recht iSv von § 17 VersVG vom Vertrag zurückgetreten und somit leistungsfrei sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben.

Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Berufung ist nicht berechtigt.

1. Zur Beweisrüge:

1.1 Der Kläger begehrt statt der Feststellungen [F1] und [F3] die Ersatzfeststellung:

„Der Kläger wusste am 16.03.2001, als er die Lebensversicherung abschloss, nicht, dass er an CH erkranken wird und wies keine Symptome auf. Im Zuge der Antragstellung wusste der Kläger zwar, dass seine Mutter an einer Erbkrankheit erkrankt war. Er legte dies der Beklagten im Zuge der Antragstellung allerdings auch offen. Es kann nicht festgestellt werden, wann der Kläger wusste, dass andere Verwandte von ihm an CH erkrankt waren und ob er der Beklagten diese Erkrankungen verschwieg.“

Statt der Feststellungen [F2] und [F4] begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung:

„Es konnte nicht festgestellt werden, wann die Erstdiagnose erfolgte. Es konnte nicht festgestellt werden, ob sich der Kläger im Zeitpunkt der Antragsstellung/des Vertragsabschlusses bzw. in den letzten 5 Jahren vor Antragstellung in ärztlicher Behandlung, Untersuchung oder Beratung befand. Zudem konnte nicht festgestellt werden, ob der Neurologe den Kläger zur molekulargenetischen Testung überwiesen hat.“

Statt der Feststellung [F5] begehrt der Kläger die Ersatzfeststellung:

„Der Kläger wusste im Vertragsabschlusszeitpunkt nicht, dass er an einer Krankheit des Gehirns oder einer sonstigen Krankheit leidet. Im Vertragsabschlusszeitpunkt lag beim Kläger keine Diagnose auf CH, noch auffallende oder von der Norm abweichende Untersuchungsbefunde vor. Der Kläger hat die im Versicherungsantrag gestellten Fragen vollständig und richtig ausgefüllt. Eine Absicht zur wahrheitswidrigen Beantwortung der im Antrag gestellten Fragen konnte dem Kläger nicht nachgewiesen werden.“

1.2Vorangestellt werden kann, dass das Berufungsgericht die Beweiswürdigung im angefochtenen Urteil für zutreffend hält, hingegen die dagegen gerichteten Berufungsausführungen nicht für stichhaltig, weshalb auf das angefochtene Urteil verwiesen wird (§ 500a ZPO; RS0122301).

1.3Um eine Beweisrüge „korrekt“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben, welche konkrete Feststellung infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft wird sowie welche Feststellung aufgrund welcher richtigen Beweiswürdigung (an deren Stelle) zu treffen gewesen wäre (stRsp, vgl zB 7 Ob 166/01i; RS0041835 [T5]).

Das als Tatsacheninstanz fungierende Gericht hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach seiner persönlichen Überzeugung zu beurteilen, ob ein Beweis gelungen ist oder nicht. Bei der richterlichen Beweiswürdigung hat es die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen ( Rechberger in Rechberger/Klicka 5§ 272 ZPO Rz 1). Das Regelbeweismaß der ZPO ist dabei die hohe Wahrscheinlichkeit, wobei es letztlich auf die subjektiven Komponenten der richterlichen Überzeugung ankommt. Der bloße Umstand, dass ein anderer Geschehensablauf möglich ist oder war, ist für sich nicht geeignet, Bedenken gegen die Beweiswürdigung zu erwecken. Für eine wirksame Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichts und der von ihm getroffenen Tatsachenfeststellungen genügt es nicht, bloß auf einzelne für den Prozessstandpunkt der Berufungswerberin günstige Beweismittel zu verweisen und darzulegen, dass auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch andere Rückschlüsse als jene, die das Erstgericht gezogen hat, möglich gewesen wären. Vielmehr muss aufgezeigt werden, dass bedeutend überzeugendere Beweisergebnisse für andere Feststellungen vorliegen und das Erstgericht diesen und nicht anderen Beweismitteln hätte glauben müssen (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 467 ZPO Rz 40/2 mwN).

Vorauszuschicken ist, dass es hier darauf ankommt, ob der Kläger bei Antragstellung im März 2001 das Bewusstsein in sich trug, (hochwahrscheinlich) an CH erkrankt zu sein und diesen Umstand mit der Absicht, sich wahrheitswidrig als völlig gesund darzustellen und die Beklagte so zum Vertragsabschluss zu verleiten, gegenüber der Beklagten verschwieg.

1.4 Das Erstgericht begründete nachvollziehbar, warum es die bekämpften Feststellungen traf. Wenn die Berufung darauf verweist, dass der Versicherungsantrag (kurz) vor der für die Diagnose notwendigen Blutabnahme (am 2.5.2001) bzw. der Diagnose am 31.5.2001 selbst gestellt worden sei und der Kläger daher gar nicht wissen habe können, dass er an CH leide bzw. damals gar nicht an CH gelitten zu haben, ist dem Folgendes zu entgegnen:

CH ist eine genetisch bedingte Erkrankung, die autosomal dominant vererbt wird. Eine andere Form der „Entstehung“ der Krankheit im Körper eines Menschen ist medizinisch nur in 2% bis 5 % (im Sinne von Neumutationen) nachgewiesen – eine solche Neumutation behauptet der Kläger allerdings nicht. Kinder von Eltern, bei denen ein Elternteil die Gen-Veränderung trägt, haben eine 50-prozentige Wahrscheinlichkeit, das Gen zu erben und dann selbst zu erkranken (https://www.huntington-ooe.at/ueber-ch/herkunft-des-namens.html). Dass seine Mutter nicht an CH erkrankt gewesen wäre bzw. er dies nicht gewusst habe, behauptete der Kläger (im erstinstanzlichen Verfahren) nicht (vgl dazu ON 6 Pkt 2.7., wo der Kläger lediglich behauptet, er habe vor Antragstellung keine Kenntnis von der Erkrankung seiner Schwester und seines Bruders gehabt). Es ist hier somit davon auszugehen, dass der Kläger vor der Antragstellung über die Erkrankung seiner Mutter Bescheid gewusst hat, was sich auch mit den Angaben des Zeugen Dr. E* in Einklang bringen lässt, wonach die Mutter des Klägers seit 1981 wusste, dass sie an CH litt (ON 36.2, S 7). Aufgrund des üblicherweise bestehenden Naheverhältnisses zwischen Mutter und Sohn – dass ein solches nicht vorgelegen sei, behauptet der Kläger nicht - ist hier davon auszugehen, dass der Sohn mit seiner Mutter über deren Krankheit sprach. Es ist auch davon auszugehen, dass sich der Kläger vor Antragstellung der Tragweite dieser Erbkrankheit bewusst war, handelt es sich bei CH doch um eine sehr seltene (Prävalenz von ca. 4 bis 10 pro 100.000 Einwohner) Krankheit, die (nahezu) immer einen sehr schweren Verlauf nimmt und zum Tod der Betroffenen führt (die meisten Patienten versterben innerhalb von 15 Jahren nach Krankheitsbeginn durch Aspirationspneumonie oder andere Sekundärkomplikationen; https://flexikon.doccheck.com/de/Chorea_Huntington). Bei solchen Krankheiten erkundigen sich (potentiell) Betroffene (wie der Kläger) meist besonders genau, liegt es doch in ihrem ureigensten Interesse, möglichst früh zu wissen, ob sie selbst an der Krankheit leiden bzw. welche Therapiemöglichkeiten und Chancen auf Heilung es allenfalls gibt. Es ist daher mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger schon bei Antragsstellung mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausging, an CH zu leiden und was dies für ihn bedeutet. Hinzu kommt: Ein Neurologe überweist einen Patienten üblicherweise nicht ohne Grund an eine humangenetische Untersuchungsstelle zur Testung auf CH. Dem geht im Regelfall eine „Vorgeschichte“ zwischen Arzt und Patient bzw. eine „Vorgeschichte“ des Patienten – und/oder wie hier dessen Familie - voraus, dh der Patient wendet sich aus einem bestimmten Grund (hier: Erkrankung der Mutter) an den Neurologen. Üblicherweise vergehen zwischen der Entscheidung, zu einer bestimmten medizinischen Frage einen Arzt aufzusuchen, und dem (ersten) Arzttermin auch mehrere Wochen; ebenso vergehen mehrere Wochen, bis es aufgrund einer ärztlichen Überweisung zu einer Blutabnahme und anschließenden Bluttestung kommt. Die Blutabnahme fand hier am 2.5.2001 statt. Rechnet man von diesem Datum aus zurück, muss der Kläger seine Entscheidung, einen Neurologen aufzusuchen, um abzuklären, ob seine Mutter ihm die Krankheit vererbt hat, mit hoher Wahrscheinlichkeit schon vor der Antragstellung getroffen haben. Aus folgenden weiteren Gründen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger bereits vor der Antragstellung volles Bewusstsein darüber hatte, dass er (hochwahrscheinlich) an CH leidet: Aus dem mit 31.5.2001 datierten Schreiben der humangenetischen Untersuchungsstelle ergibt sich, dass die der Untersuchung vorangegangene Einweisungsdiagnose „präsymptomatische HD Testung“ lautete. Der Grund, warum der Kläger sich dafür entschied, vom Neurologen eine Testung auf CH zu verlangen bzw. warum der Neurologe eine solche Testung für angezeigt erachtete, lag somit eindeutig darin, dass dem Kläger seine Prädisposition bekannt war, an (möglichen) Symptomen litt er offensichtlich im Frühjahr 2001 nämlich noch nicht.

Aus dem Gesagten ergibt sich auch zwanglos, dass sich der Kläger bei Antragstellung „bereits in ärztlicher Behandlung wegen CH“ befand, ist doch auch ein (Erst-)Gespräch mit einem Neurologen, das – wie hier - zu weitergehenden Untersuchungen führt, als eine solche Behandlung zu werten.

Hinzu kommt, dass sowohl im Entlassungsbericht der F* (Beilage ./III 5) als auch im „ärztlichen Gutachten“ der PV (Beilage ./7) festgehalten ist, dass die Erstdiagnose CH bereits 2000 gestellt worden sei. In Beilage ./III 5 ist auf Seite 6 auch festgehalten, dass es seit der Erstdiagnose im Jahr 2000 eine „jährliche Verschlechterung“ beim „Sich-Bewegen“ vorliege. Diese Eintragungen können nur auf Informationen des Klägers und/oder seine Frau und/oder auf damals zur Verfügung stehenden Befunden (aus dem Jahr 2000) gründen. Eine andere Erklärung ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht.

Dass der Neurologe des Klägers diesen zur molekulargenetischen Untersuchung überwies, ergibt sich zwanglos aus der Urkunde ON 59.

Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger im Versicherungsantrag gestellten Fragen nicht vollständig und richtig beantwortet, verschwieg er doch einerseits an welcher Erbkrankheit seine Mutter litt und dass er zum Antragszeitpunkt dessentwegen bereits in ärztlichen Behandlung war. Es muss ihm aber bewusst gewesen sein, dass ein Zur-Kenntnis-Bringen dieser Krankheit für die Beklagte von entscheidender Bedeutung gewesen wäre.

Aus all diesen Umständen begegnen auch der Feststellung des Erstgerichts, wonach der Kläger die Absicht zur wahrheitswidrigen Beantwortung der im Antrag gestellten Fragen hatte, um die Beklagte zu täuschen, keine Bedenken. Es muss ihm nämlich auch bewusst gewesen sein, dass eine Krankheit wie CH die Beklagte vom Abschluss des vorliegenden Versicherungsvertrages abgehalten hätte, ist deren schwerer Verlauf und somit der Eintritt des Versicherungsfalles doch unausweichlich.

1.5. Da die bekämpften Feststellungen nach dem Gesagten keinen Bedenken begegnen, werden sie vom Berufungsgericht übernommen.

2. Gegen die Rechtsausführungen des Erstgerichts wendet sich der Kläger nicht.

3. Der Berufung war somit nicht Folge zu geben.

4.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO, wobei der Ansatz – richtig – EUR 1.220 beträgt.

5.Die ordentliche Revision ist gemäß § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung zu beurteilen war.