JudikaturJustiz7Ob290/04d

7Ob290/04d – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. Dezember 2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Kalivoda und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Pflegschaftssache der am 13. August 1985 geborenen Kathrin D*****, aus Anlass der Vorlage des sich auf den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 24. August 2004, GZ 44 R 888/03v-139 beziehenden, als "Einspruch zu dem Urteil vom 21. September 2004/44 R 888/03v" bezeichneten Schriftsatzes des Vaters Harald D*****, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht setzte mit Beschluss vom 21. 11. 2003 die Unterhaltsverpflichtung des Vaters gegenüber seiner Tochter Kathrin (die zum Zeitpunkt der betreffenden Antragstellung des Vaters am 6. 6. 2003 noch minderjährig gewesen war, weshalb über die im Zusammenhang damit erhobenen Rechtsmittel im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist [RIS-Justiz RS0047381 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen]) ab 1. 9. 2003 auf monatlich EUR 140,-- herab und wies das darüber hinausgehende Begehren ab. Das Gericht zweiter Instanz gab dem gegen den abweislichen Teil dieser Entscheidung vom Vater erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Der vom - unvertretenen - Vater gegen die Rekursentscheidung erhobene, als "ordentliche Beschwerde und gegebenenfalls wieder Aufrufen des Verfahrens als Rekurs" bezeichnete Schriftsatz wies keine Unterschrift auf. Das Erstgericht stellte den Schriftsatz dem Vater deshalb zurück und forderte ihn mit Noten vom 14. 4. und 12. 5. 2004 jeweils zur Verbesserung durch eigenhändige Unterfertigung binnen einer Woche auf. Letztere Note wurde dem Vater am 19. 5. 2004 zugestellt. Am 27. 5. 2004 überreichte der Vater den durch Unterfertigung verbesserten Schriftsatz dem Erstgericht, das ihn dem Rekursgericht vorlegte.

Dieses qualifizierte den Schriftsatz angesichts des EUR 20.000,-- nicht übersteigenden Entscheidungsgegenstandes als Moniturantrag gemäß § 14a AußStrG samt ordentlichem Revisionsrekurs und wies ihn als verspätet zurück. Die einwöchige Verbesserungsfrist habe nach der Zustellung der Verbesserungsauftrages am Mittwoch den 19. 5. 2004 am Mittwoch den 26. 5. 2004 geendet, weshalb die Überreichung des Schriftsatzes am 27. 5. 2004 verspätet gewesen sei. Innerhalb 14-tägiger Frist nach Zustellung dieser Entscheidung erhob der Vater am 7. 10. 2004 dagegen beim Erstgericht "Einspruch zu dem Urteil vom 21. 9. 2004". Dass damit (ungeachtet der - da eine gerichtliche Entscheidung vom 21. 9. 2004 nicht aktenkundig ist - unverständlichen Bezugnahme auf ein Urteil dieses Datums) nur der betreffende Beschluss des Rekursgerichtes gemeint sein kann, wird aus der Anführung des Aktenzeichens 44 R 888/03v und den inhaltlichen Ausführungen des Schriftsatzes deutlich. Der Vater wendet sich nämlich dagegen, dass er seine Unterschrift "zu spät abgelegt" habe. Dazu sei "unbedingt zu erwähnen", dass er dem Gericht telefonisch mitgeteilt habe, beruflich unabkömmlich zu sein und "erst ... den nächsten Amtstag nutzen" könne. Es sei ihm versichert worden, dass dies kein Problem darstelle, solange er noch in derselben Woche vorbeikommen könne, da ja durch den vorangegangenen Feiertag (gemeint offenbar Christi Himmelfahrt am 20. 5. 2004) es ohnedies zu Verschiebungen gekommen sei. Auch sei der "Verzug" nur durch einen Formfehler zustandegekommen, da auf dem Schreiben eine kopierte Unterschrift vorhanden gewesen, jedoch eine Originalunterschrift gewünscht worden sei. Er halte somit alle seine "Klagebeschwerden in jeder Hinsicht aufrecht, und möchte verlangen, dass alle bisher dargelegten Punkte und Ausfertigungen genauestens betrachtet werden". Das Erstgericht hat diesen Schriftsatz des Vaters als Rekurs (an den Obersten Gerichtshof) angesehen und hat ihn dem Obersten Gerichtshof vorgelegt.

Ein solcher Rekurs wäre zwar nicht jedenfalls unzulässig, da der in § 14a Abs 4 AußStrG normierte Rechtsmittelausschluss nur Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz betrifft, mit denen das Rekursgericht die Argumente des Antragstellers, es lägen doch erhebliche Rechtsfragen iSd § 1 AußStrG vor, prüft, sie aber nicht für stichhältig hält und deshalb den Antrag nach § 14a Abs 1 AußStrG und den damit verbundenen Revisionsrekurs zurückweist (vgl RIS-Justiz RS0115271 betreffend den Rechtsmittelausschluss nach § 508 Abs 4 ZPO). Der Vater widerspricht allerdings den Ausführungen des Rekursgerichtes, mit denen die Verspätung seines Moniturantrags bzw des damit verbundenen Revisionsrekurses dargetan wird, gar nicht (weshalb einem Rekurs kein Erfolg beschieden sein könnte). Vielmehr werden lediglich neuerungsweise Umstände geltend gemacht, die - falls sie zuträfen - allenfalls eine (Wieder )Einsetzung in den vorigen Stand gemäß § 17 AußStrG rechtfertigen könnten:

Zwar ist ein verspätet erhobenes Rechtsmittel auch dann zurückzuweisen, wenn die Verspätung auf einem Rechtsirrtum des Rechtsmittelwerbers beruht (10 ObS 326/02t; RIS-Justiz RS006949). Auch kann etwa eine unterbliebene oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängern; es könnte dies aber allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden (RIS-Justiz RS0036701 und RS0109747). Im Interesse des selbst offenbar rechtsunkundigen und - wie nochmals zu betonen ist - ohne anwaltliche Hilfe agierenden Vaters ist dessen gegenständlicher Schriftsatz demnach als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufzufassen.

Die Akten sind daher dem Erstgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, darüber - allenfalls nach Verfahrensergänzung, insbesondere durch Vernehmung des Vaters - zu entscheiden.

Rechtssätze
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