BundesrechtBundesgesetzeZivilprozessordnung§ 447

§ 447§. 447.

In den Ausfertigungen der Urtheile ist insbesondere hervorzuheben, dass für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urtheil, sowie für das Rechtsmittelverfahren überhaupt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.

Entscheidungen
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  • Rechtssätze
    5