§ 447 §. 447.
§ 447 §. 447. — ZPO
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Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1922
Inkrafttretungsdatum
16. August 1922
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12020586
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In den Ausfertigungen der Urtheile ist insbesondere hervorzuheben, dass für die Ergreifung eines Rechtsmittels gegen das Urtheil, sowie für das Rechtsmittelverfahren überhaupt die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich ist.