AußStrG
Gliederung
(1) Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz zurückgenommen werden. Wurde ein zulässiges Rechtsmittel erhoben, so kann der Antrag, soweit er Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist, noch bis zur Entscheidung des Rechtsmittelgerichts, allerdings nur unter Verzicht auf den Anspruch oder mit Zustimmung des Antragsgegners, zurückgenommen werden; im Umfang der Zurücknahme des Antrags wird der angefochtene Beschluss mit Ausnahme der Kostenzusprüche an andere Parteien wirkungslos; dies hat das Rechtsmittelgericht mit Beschluss festzustellen.
(2) Verfahren, die auch von Amts wegen eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet, wenn das Gericht erster Instanz nicht ausspricht, dass es das Verfahren von Amts wegen fortsetzt. Nach der Entscheidung des Gerichtes erster Instanz kann der Antrag nicht mehr zurückgenommen werden.
(3) Soweit mit der Zurücknahme des Antrags auch wirksam auf den zugrunde liegenden Anspruch verzichtet wurde, kann er nicht neuerlich geltend gemacht werden.
§ 11 AußStrG · AußStrG · Außerstreitgesetz
§ 11 Zurücknahme des Antrags
…§ 11. (1) Verfahren, die nur auf Antrag eingeleitet werden können, sind mit Zurücknahme des Antrags beendet. Der Antrag kann bis zur Entscheidung des Gerichtes erster Instanz…
§ 203
…Entscheidungen sind die bisher in Geltung gestandenen Vorschriften über die Anfechtbarkeit solcher Entscheidungen weiter anzuwenden. (3) Die Bestimmungen über die Zurücknahme des Antrags ( § 11 ) sind nur dann anzuwenden, wenn der Antrag nach dem 31. Dezember 2004 bei Gericht eingelangt ist. Auf alle bereits vorher eingelangten Anträge sind die…
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