(1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
(3) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Art. 14 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 14 Artikel XIV
…treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. April 2009 in Kraft. (2) Art. III Z 15 und 16 ( §§ 521, 521a ZPO ) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt. Art. III Z 10 ( § 252…
§ 521a
…Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des § 521 Abs. 1 zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. §…
Art. 8 § 2 Artikel VIII
Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 71/1986, zu den §§ 517, 518,521 , RGBl. Nr. 113/1895) § 2. Es sind anzuwenden 1. betrifft die JN , RGBl. Nr. 111/1895; 2. der Art. II Z 5 bis 7, der Art. III Z 2 und 4 sowie der Art. V , wenn die Frist zur Einbringung des Rechtsmittels nac…
Art. 96 RATG · RATG · Rechtsanwaltstarifgesetz
Art. 96 Artikel 96
…521a Abs. 1 ZPO ) treten nach Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. Art. 76 (RATG) sowie die §§ 521 und 521a ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind anzuwenden, wenn die angefochtene Entscheidung nach diesem Zeitpunkt ergangen ist. (Anm.: Z 27 bis 30 betrifft andere Rechtsvorschriften…
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