(1) Die Rekursfrist beträgt 14 Tage. Richtet sich der Rekurs gegen einen Endbeschluss oder einen Aufhebungsbeschluss nach § 519 Abs. 1 Z 2, so beträgt die Rekursfrist jedoch vier Wochen. Die Rekursfrist kann nicht verlängert werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des anzufechtenden Beschlusses oder der Rekursentscheidung.
(3) Der § 464 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
ZPO · Zivilprozessordnung
Art. 14
…treten, soweit nichts anderes angeordnet ist, mit 1. April 2009 in Kraft. (2) Art. III Z 15 und 16 (§§ 521, 521a ZPO) sind anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt. Art. III Z 10 (§ 252…
§ 521a
…Rekurs nicht zurückweist, die Rekursschrift dem Gegner des Rekurswerbers zuzustellen. Der Rekursgegner kann binnen der Notfrist von 14 Tagen, in den Fällen des § 521 Abs. 1 zweiter Satz binnen der Notfrist von vier Wochen, ab der Zustellung der Rekursschrift bei dem Prozessgericht erster Instanz eine Rekursbeantwortung anbringen. §…