JudikaturJustizRS0109747

RS0109747 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2023

Sollte entgegen der Vorschrift der §§ 432 Abs 2 und 447 ZPO dem Beklagten keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sein, würde diese Unterlassung an der Verspätung der Berufung nichts ändern, doch könnte dies allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund bilden.

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