(1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 Abs. 4), im Berufungsurteil nach § 500 Abs. 2 Z 3 ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nach § 502 Abs. 1 nicht zulässig ist, so kann eine Partei einen Antrag an das Berufungsgericht stellen, seinen Ausspruch dahingehend abzuändern, daß die ordentliche Revision doch für zulässig erklärt werde; in diesem Antrag sind die Gründe dafür anzuführen, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 502 Abs. 1 die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Mit demselben Schriftsatz ist die ordentliche Revision auszuführen.
(2) Der Antrag nach Abs. 1 verbunden mit der ordentlichen Revision ist beim Prozeßgericht erster Instanz binnen vier Wochen einzubringen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Berufungserkenntnisses zu laufen; sie kann nicht verlängert werden. Die §§ 464 Abs. 3 und 507 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für stichhältig, so hat es seinen Ausspruch mit Beschluß abzuändern und auszusprechen, daß die ordentliche Revision doch nach § 502 Abs. 1 zulässig ist; dieser Beschluß ist kurz zu begründen (§ 500 Abs. 3 letzter Satz).
(4) Erachtet das Berufungsgericht den Antrag nach Abs. 1 für nicht stichhältig, so hat es diesen samt der ordentlichen Revision mit Beschluß zurückzuweisen; diese Entscheidung bedarf keiner Begründung. Gegen diesen Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
(5) Erklärt das Berufungsgericht die ordentliche Revision doch für zulässig (Abs. 3), so hat es diesen Beschluß den Parteien zuzustellen und dem Revisionsgegner außerdem mitzuteilen, daß ihm die Beantwortung der Revision freistehe. Eine vor Zustellung dieser Mitteilung erstattete Revisionsbeantwortung gilt im Fall der Zurückweisung des Antrags samt der ordentlichen Revision (Abs. 4) nicht als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig.
(6) Von einer Mitteilung nach Abs. 5 ist auch das Prozeßgericht erster Instanz zu verständigen.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 508
(1) Wird in Streitigkeiten, in denen der Entscheidungsgegenstand zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000 Euro übersteigt (§ 502 Abs. 3), oder in familienrechtlichen Streitigkeiten nach § 49 Abs. 2 Z 1 und 2 JN, in denen der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30 000 Euro nicht übersteigt (§ 502 A…
§ 507 §. 507.
…verspätet oder aus einem anderen Grund als dem nach § 502 Abs. 1 unzulässig sind; dies gilt auch für Anträge nach § 508 Abs. 1, die mit einer ordentlichen Revision verbunden sind. (2) Findet das Prozeßgericht erster Instanz keinen Anlaß zur Zurückweisung einer Revision oder eines Antrags…
§ 500
…und 2 findet kein Rechtsmittel statt. Die Unrichtigkeit eines Ausspruchs nach Abs. 2 Z 3 kann außer in einem Antrag nach § 508 nur in einer außerordentlichen Revision (§ 505 Abs. 4) beziehungsweise in der Beantwortung einer ordentlichen Revision (§§ 507, 507a) geltend gemacht…
§ 502
…Entscheidungsgegenstand) an Geld oder Geldeswert insgesamt 5 000 Euro nicht übersteigt. (3) Weiters ist die Revision – außer im Fall des § 508 Abs. 3 – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5 000 Euro, nicht aber insgesamt 30 000…
MRG · Mietrechtsgesetz
Art. 32 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997, zu § 37, BGBl. Nr. 520/1981)
…§ 37 MRG), XXVI Z 4 lit. a (§ 44 Abs. 1 ASGG soweit sich dieser auf den § 508 ZPO bezieht), 5 bis 7 (§§ 45, 46 und 47 ASGG), XXVII Z 1 (§ 15 Abs. 3 UVG 1985…
EO · Exekutionsordnung
§ 371 Exekution zur Sicherstellung ohne Bescheinigung
…wider das Urteil des Berufungsgerichts Revision erhoben wurde oder wenn wider ein Urteil zweiter Instanz ein Antrag verbunden mit einer ordentlichen Revision nach § 508 Abs. 1 ZPO gestellt wurde. 2. aufgrund der in § 1 Z 2 angeführten Zahlungsaufträge 3. auf Grund der im Mahnverfahren ergangenen bedingten Zahlungsbefehle, wenn der…
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