JudikaturJustiz5Ob169/16p

5Ob169/16p – OGH Entscheidung

Entscheidung
01. März 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Grohmann sowie die Hofräte Mag. Wurzer, Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. Mag. B***** S*****, geboren am *****, 2. Mag. E***** S*****, geboren am *****, 3. H***** S*****, geboren am *****, alle vertreten durch Mag. Elmar Obermayr, öffentlicher Notar in Mauerkirchen, wegen Grundbuchseintragungen in der EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerinnen gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 14. Juli 2016, AZ 53 R 129/16a, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Neumarkt bei Salzburg vom 12. April 2016, TZ 1219/2016, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung einschließlich ihres rechtskräftigen Teils insgesamt lautet:

„Urkunden

1 Löschungserklärung 10.03.2016

2 Sterbeurkunde 27.10.2010

3 Schenkungsvertrag 25.11.2015

4 Bescheinigung 17.03.2016

5 Sonstige Urkunde Einheitswert 27.05.2015

I. Bewilligt wird

1 in EZ ***** KG *****

die Einverleibung der Löschung C-LNR 1

Belastungs- und Veräußerungsverbot für J***** S*****, geb. *****, und T***** S*****, geb. *****

2 in EZ ***** KG  *****

auf Anteil B-LNR 3

in Ansehung der gesamten Liegenschaft zur Hälfte

die Einverleibung des Eigentumsrechts

für Mag. B***** S***** , geb. *****,

*****

3 in EZ ***** KG *****

auf Anteil B-LNR 3

in Ansehung der gesamten Liegenschaft zur Hälfte

die Vormerkung des Eigentumsrechts

für Mag. E***** S***** , geb. *****

II. Abgewiesen wird

4 in EZ ***** KG *****

auf Anteil B-LNR 3

in Ansehung der gesamten Liegenschaft zur Hälfte

die Einverleibung des Eigentumsrechts

für Mag. E***** S***** , geb. *****

5 in EZ ***** KG *****

ob dem unter Punkt 2 angeführten Anteil der

Mag. B***** S*****, geb. *****,

die Einverleibung des Vorkaufsrechts sowie dessen Ersichtlichmachung im B Blatt

gemäß Punkt Viertens des Schenkungsvertrags vom 25. 11. 2015 für Mag. E***** S*****, geb. *****

6 in EZ ***** KG *****

ob dem unter Punkt 3 angeführten Anteil der Mag. E***** S*****, geb. *****,

die Einverleibung des Vorkaufsrechts sowie dessen Ersichtlichmachung im B Blatt

gemäß Punkt Viertens des Schenkungsvertrags vom 25. 11. 2015 für Mag. B***** S*****, geb. *****

7 in EZ ***** KG *****

die Anmerkung des Benützungsübereinkommens gemäß Punkt Drittens des Schenkungsvertrags vom 25.11.2015

Verständigt werden:

1. Mag. Elmar Obermayr, 5207 Mauerkirchen, Obermarkt 15, GZ: 1515/2/Notar/fm

2. Mag. B***** S*****

3. Mag. E***** S*****

4. H***** S*****

5. J***** S*****,

6. Gemeindeamt K*****

7. Finanzamt S*****.“

Der Vollzug und die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Die Drittantragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** GB *****. Mit dem in Notariatsaktsform errichteten Schenkungsvertrag vom 25. 11. 2015 schenkte sie die Liegenschaft zu gleichen Teilen der Erst- und der Zweitantragstellerin, ihren beiden Töchtern. In Punkt Drittens dieses Schenkungsvertrags („Benützungsübereinkommen“) schlossen die Geschenknehmerinnen (als die „Vertragsparteien“) ein Benützungsübereinkommen über das auf der Liegenschaft errichtete Haus. In Punkt Viertens des Schenkungsvertrags („Vorkaufsrecht“) räumten sich die beiden Geschenknehmerinnen wechselseitig an ihren jeweiligen Hälfteanteilen „das Vorkaufsrecht im Sinne der §§ 1072 ff ABGB“ ein. Als „weiterer Vorkaufsfall“ wurde ausdrücklich „das kinderlose Ableben eines der Miteigentümer sowie die Einbringung einer Teilungsklage“ vereinbart. Soweit eine Gegenleistung nicht vereinbart sei oder nicht in Geld bestehe, sei der Vorkaufspreis von einem allgemein gerichtlich beeideten Sachverständigen für das Immobilienwesen (nach im Schenkungsvertrag bestimmten Vorgaben) zu ermitteln. Die Geschenknehmer nahmen das Vorkaufsrecht wechselseitig an und vereinbarten dessen grundbücherliche Sicherstellung. In Punkt Dreizehntes („Grundbuchseintragung“) erteilten die Vertragsparteien ihre Zustimmung, dass aufgrund des Schenkungsvertrags folgende Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können: 1. die Einverleibung des Eigentumsrechts für die Geschenknehmerinnen, 2. und 3. die Einverleibung des jeweiligen Vorkaufsrechts der Geschenknehmer gemäß Punkt Viertens und 4. die Anmerkung des Benützungsübereinkommens gemäß Punkt Drittens des Vertrags.

Die Antragsteller beantragten die Löschung des zum Zeitpunkt der Einbringung des Grundbuchsgesuchs zu C-LNR 1a eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbots für J***** S*****, geboren am *****, und T***** S*****, geboren am *****, die Einverleibung des Eigentumsrechts der Erst- und der Zweitantragstellerin je zur Hälfte, die Einverleibung des zwischen den Geschenknehmern vereinbarten Vorkaufsrechts und die Anmerkung des Benützungsübereinkommens. Vorgelegt wurden die Löschungserklärung des J***** S***** vom 10. 3 .2016, die Sterbeurkunde der am 21. 10. 2010 verstorbenen T***** S***** vom 27. 10. 2010, der Schenkungsvertrag vom 25. 11. 2015, eine Bescheinigung gemäß § 2 Abs 2 lit c Salzburger GVG vom 17. 3. 2016 und die Information zum Einheitswert vom 27. 5. 2015. In Bezug auf die Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Erst- und der Zweitantragstellerin enthält das Grundbuchsgesuch jeweils eine Selbstberechnungs-erklärung iSd § 12 GrEStG.

Das Erstgericht bewilligte (nur) die Löschung des Belastungs- und Veräußerungsverbots, den Antrag auf Einverleibung des Eigentums der Erst- und Zweitantragstellerin je zur Hälfte, auf Einverleibung des wechselseitigen Vorkaufsrechts der Erst- und der Zweitantragstellerin und auf Anmerkung des Benützungsübereinkommens wies das Erstgericht ab. Die vereinbarten Vorkaufsfälle des kinderlosen Ablebens und der Einbringung einer Teilungsklage seien keine Veräußerungsarten iSd § 1078 ABGB. Die Antragsteller hätten somit die Einverleibung eines nicht verbücherungsfähigen Rechts beantragt. Zumal der Schenkungsvertrag als Ganzes zu sehen sei, sei die im Vertragspunkt Viertens vereinbarte grundbücherliche Sicherstellung des Vorkaufsrechts iSd § 97 Abs 1 GBG als Bedingung für eine positive Einverleibung des Eigentumsrechts zu sehen. Ohne Bewilligung des Vorkaufsrechts sei daher auch eine Bewilligung der Eigentumsrechte und der Anmerkung der Benützungsregelung nach § 828 Abs 2 ABGB nicht zulässig. Als weiterer Mangel sei festzuhalten, dass zum Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrechts der Zweitantragstellerin eine falsche Vorgangsnummer betreffend die Grunderwerbssteuer angeführt worden sei.

Das Rekursgericht gab dem gegen den abweisenden Teil des Beschlusses erhobenen Rekurs der Antragstellerinnen nicht Folge. Die vereinbarten Vorkaufsfälle kinderloses Ableben eines der Miteigentümer und Einbringung einer Teilungsklage seien keine „anderen Veräußerungsarten“ iSd § 1078 ABGB. Das Erstgericht habe damit völlig zu Recht das gesamte als Einheit aufzufassende Gesuch mangels urkundlicher Deckung der Einverleibung eines Vorkaufsrechts abgewiesen. Auch wenn nur einzelne Vorkaufsfälle nicht verbücherungsfähig seien, sei die Abweisung des gesamten Grundbuchsgesuchs gerechtfertigt, weil ein einheitlicher Schenkungsvertrag verbüchert werden solle. Deutlich werde das gerade auch aus dem Rekurs, wonach es den Antragstellerinnen mit der Vereinbarung der besonderen „Vorkaufsfälle“ vor allem um den Erhalt des Familienvermögens und Streitvermeidung gehe. Bei dem einheitlich als Ganzes zu beurteilenden Vertragswerk wäre eine Teilbewilligung daher ein Aliud.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil die Frage, ob das kinderlose Ableben und die Einbringung einer Teilungsklage als Vorkaufsfälle vereinbart werden können, in der Rechtsprechung noch nicht behandelt worden sei und ihr über den Anlassfall hinaus erhebliche Bedeutung zukomme.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragstellerinnen ist zulässig und teilweise berechtigt.

1.1 Die Ausdehnung des Vorkaufsrechts auf „andere Veräußerungsarten“ iSd § 1078 ABGB bedarf einer besonderen Vereinbarung (RIS Justiz RS0109624). Andere Veräußerungsarten sind nach der Rechtsprechung alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen einer Person und die Übertragung auf eine andere bezwecken oder bewirken (RIS Justiz RS0107637). Beim Kaufvertrag ist das Verkaufsinteresse typischerweise auf die von der Person des Käufers unabhängige Geldleistung gerichtet, die grundsätzlich von jedermann erbracht werden kann. Unter anderen Veräußerungsarten sind dagegen auch solche Vertragstypen zu verstehen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass der typische Vertragszweck im besonderen Maß an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert ist (RIS Justiz RS0020199), der Veräußerung somit typischerweise immaterielle, an die Person des Erwerbers gebundene Motive zugrunde liegen oder die Veräußerung typischerweise auf eine nicht substituierbare Gegenleistung gerichtet ist (RIS Justiz RS0107638). Dazu zählt die Rechtsprechung ausgedingsähnliche Leistungen aus einem Übergabsvertrag (1 Ob 81/11k = RIS Justiz RS0020199 [T2]; RS0107638 [T7]), die Einbringung als Sacheinlage in eine Gesellschaft (5 Ob 14/11m = RIS Justiz RS0107637 [T2]; 1 Ob 66/01i = RIS Justiz RS0107638 [T1]), nicht aber die gesetzliche Erbfolge (2 Ob 132/06k = RIS Justiz RS0107638 [T5] = RS0107637 [T1]) oder die Ersitzung (vgl RIS Justiz RS0020202).

1.2 Liegt eine Vereinbarung vor, nach der sich das Vorkaufsrecht auch auf „andere Veräußerungsarten“ erstrecken soll („erweitertes Vorkaufsrecht“), kommt es auf die Vereinbarung an, ob die Anbotsverpflichtung bei jeder Veräußerung oder nur bei bestimmten Veräußerungsarten besteht. Wird ein Vorkaufsrecht pauschal und ohne Einschränkung für alle Veräußerungsarten vereinbart, kann es grundsätzlich ausgeübt werden, sofern nur irgendein Veräußerungsfall vorliegt (5 Ob 17/15h, 5 Ob 14/11m mwN).

1.3 § 1078 ABGB eröffnet nicht die Möglichkeit, jeden erdenklichen Fall als „andere Veräußerungsart“ festzulegen. Selbst ein pauschales erweitertes Vorkaufsrecht kann sich nur auf solche „andere Veräußerungsarten“ erstrecken, wie sie in Lehre und Judikatur als zulässig angesehen werden. Danach liegt ein Vorkaufsfall nur dann vor, wenn der Eigentumsübergang auf einer rechtsgeschäftlichen, allenfalls auch letztwilligen Verfügung des Vorkaufsverpflichteten beruht (2 Ob 132/06k).

1.4 Hier soll der Vorkaufsfall dann ausgelöst werden, wenn einer der vorkaufsberechtigten Miteigentümer kinderlos stirbt oder eine Teilungsklage (in Ansehung jener Liegenschaft, die im Miteigentum der Vorkaufsberechtigten und -verpflichteten steht) einbringt.

Im Fall des kinderlosen Versterbens fällt die Liegenschaft zunächst in die Verlassenschaft und in der Folge mangels Vorliegens einer letztwilligen Verfügung – falls vorhanden – an gesetzliche Erben, zu denen nicht nur Kinder zählen. Nur in Verbindung mit dem Eigentumsübergang an mit letztwilliger Verfügung berufene Rechtsnachfolger könnte das kinderlose Versterben einen Vorkaufsfall darstellen. Eine solche Beschränkung sieht der Vertrag jedoch nicht vor.

Ebensowenig erfüllt die Einräumung einer Teilungsklage die Kriterien einer Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft durch Rechtsgeschäft oder letztwillige Verfügung. Die Klage auf Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB bewirkt keinen Eigentumsübergang. Erst der Vollzug der Teilung durch Zwangsvollstreckung nach § 351 EO führt zum Erlöschen des Miteigentums (RIS Justiz RS0113831), sofern es nicht durch Begründung von Wohnungseigentum in anderer Form fortbesteht (RIS Justiz RS0121971 [T1]).

1.5 Bei dem im Schenkungsvertrag vereinbarten „erweiterten Vorkaufsrecht“ handelt sich somit nicht um ein nach § 9 GBG eintragbares Vorkaufsrecht iSd §§ 1072 ff ABGB.

1.6 Das Grundbuchsgericht darf zufolge § 96 Abs 1 GBG nicht mehr oder etwas anderes bewilligen, als die Partei beantragt hat. Die Bewilligung eines Minus ist zwar zulässig (RIS Justiz RS0060665). Eine Bewilligung der Eintragung eines reinen Vorkaufsrechts (ohne die vereinbarten weiteren „Veräußerungsarten“) als zulässiges Minus steht hier aber schon das im Revisionsrekurs aufrecht erhaltene Begehren auf Einverleibung des Vorkaufsrechts gemäß dem gesamten Vertragspunkt Viertens, demnach einschließlich des nicht eintragungsfähigen „erweiterten Vorkaufsrechts“, entgegen (vgl RIS Justiz RS0083797 [T3]).

2.1 Die Eintragung eines Rechts darf gemäß § 97 Abs 1 GBG nicht bewilligt werden, wenn nicht zugleich die damit nach der Vereinbarung im Zusammenhang stehenden Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht oder Gegenverpflichtungen eingetragen werden. Dabei muss es sich um rechtsgeschäftliche Beschränkungen oder vereinbarte Gegenverpflichtungen handeln, gleichwohl ob die Eintragung gegenseitiger Rechte auf einem zweiseitigen Rechtsgeschäft unter Lebenden oder einer Verfügung von Todes wegen beruht (RIS Justiz RS0060676).

2.2 Das – nicht eintragungsfähige – Vorkaufsrecht wurde hier zwar im Schenkungsvertrag, aber nicht zwischen dem Geschenkgeber und den Geschenknehmern vereinbart. Vielmehr räumten sich ausschließlich die Geschenknehmer untereinander ein wechselseitiges Vorkaufsrecht an den ihnen jeweils geschenkten Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft ein. Es handelt sich daher nicht um eine Gegenverpflichtung iSd § 97 GBG, welche die Geschenknehmer gegenüber dem Geschenkgeber übernommen haben.

2.3 Die Frage, ob dieses nur zwischen den Geschenknehmern vereinbarte Vorkaufsrecht iSd § 97 Abs 1 GBG eine im Vertrag enthaltene Beschränkung in der Verfügung über das erworbene Recht darzustellen vermag und als solche einer Teilbewilligung entgegenstehen könnte, muss hier nicht beantwortet werden: Die Voraussetzungen des § 97 GBG liegen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs nur vor, wenn die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtungen ausdrücklich oder doch ganz unzweideutig vereinbart wurde (RIS Justiz RS0060670). Dieser Grundsatz gilt ebenso für den Tatbestand einer Verfügungsbeschränkung (5 Ob 91/95 = RIS Justiz RS0060281). Die Frage der ausdrücklich oder unzweifelhaft erfolgten Vereinbarung einer Gleichzeitigkeit ist grundsätzlich durch Vertragsauslegung zu ermitteln (5 Ob 24/16i, 5 Ob 124/01y). Die Vereinbarung einer Gleichzeitigkeit kann etwa vorliegen, wenn die Schenkung ausdrücklich unter „Vorbehalt/auflösenden Bedingung“ der Einräumung eines Vorkaufsrechts [zugunsten der Schenkerin] und dessen Verdinglichung vereinbart wurde (vgl 5 Ob 24/16i). Vergleichbare Regelungen als Indiz für einen untrennbaren Zusammenhang zwischen Schenkung und – nur zwischen den Geschenknehmern vereinbartem – Vorkaufsrecht enthält der hier vorgelegte Schenkungsvertrag nicht. Die Aufnahme sämtlicher Aufsandungserklärungen in einem einzigen Vertragspunkt entspricht diesen Voraussetzungen jedenfalls nicht. Auch aus der bloßen Einheit des Vertrags kann eine solche Bedungenheit gleichzeitiger Einverleibung nicht abgeleitet werden (RIS Justiz RS0060670 [T1]).

2.4 § 97 Abs 1 GBG steht somit einer Teilbewilligung des Gesuchs nicht entgegen. Nur das Begehren auf Eintragung des Vorkaufsrechts ist jedenfalls nicht berechtigt.

3.1 Dem Begehren auf Einverleibung des Eigentumsrecht (nur) der Zweitantragstellerin steht allerdings ein anderer Hinderungsgrund entgegen.

3.2 Nach § 11 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG) sind Rechtsanwälte und Notare (Parteienvertreter) nach Maßgabe der §§ 12, 13 und 15 GrEStG befugt, die Steuer für Erwerbsvorgänge, die diesem Gesetz unterliegen, als Bevollmächtigte eines Steuerschuldners selbst zu berechnen, wenn die Selbstberechnung innerhalb der Frist für die Vorlage der Abgabenerklärung (§ 10 GrEStG) erfolgt. § 12 GrEStG berechtigt den Parteienvertreter, gegenüber dem Grundbuchsgericht je Erwerbsvorgang elektronisch zu erklären, dass eine solche Selbstberechnung gemäß § 11 GrEStG vorgenommen worden ist und die Grunderwerbsteuer sowie die Eintragungsgebühr nach dem Gerichtsgebührengesetz-GGG, BGBl Nr 501/1984 in der jeweils geltenden Fassung, soweit das GGG die gemeinsame Entrichtung mit der Grunderwerbsteuer vorsieht, gemäß § 13 GrEStG abgeführt werden. Eine solche Selbstberechnungserklärung des Notars oder Rechtsanwalts ersetzt die nach § 160 Abs 1 Bundesabgabenordnung (BAO) für Eintragungen in das Grundbuch erforderliche Unbedenklichkeitsbescheinigung (5 Ob 223/15b).

3.3 Die Selbstberechnungserklärung iSd §§ 11 ff GrEStG hat betreffend die Form, den Inhalt und den elektronischen Übermittlungsweg den Vorgaben der Grunderwerbsteuer-Selbstberechnungsverordnung (GrESt-SBV BGBl II 2015/156) zu entsprechen. Danach erfolgt die Selbstberechnungserklärung im Elektronischen Rechtsverkehr durch Bekanntgabe einer Vorgangsnummer durch den Parteienvertreter (§ 6 GrESt-SBV). Diese Vorgangsnummer ist nach § 1 Abs 2 GrESt-SBV bei jedem im Zug einer Selbstberechnung über FinanzOnline erfassten Erwerbsvorgang pro Erwerber als Schlüssel für die nach § 1 Abs 1 GrESt-SBV der Justiz zu übermittelten Daten zu generieren und dem Parteienvertreter ersichtlich zu machen.

3.4 Sollte die in der Selbstberechnungserklärung nach § 12 GrEStG durch den Parteienvertreter gemäß § 6 GrESt SBV bekanntgegebene Vorgangsnummer keinen Zugriff auf die Daten ermöglichen, so ist die Selbstberechnungserklärung (Berufung auf die Vorgangsnummer) unwirksam. Der Mangel ist nach § 82a GBG sowie im Vorschreibungsverfahren einer Verbesserung zugänglich (§ 10a Abs 2 Grundbuchsgebührenverordnung [GGV BGBl 2015/157]).

3.5 Bereits das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass die Selbstberechnungserklärung des Notars betreffend den Eigentumserwerb der Zweitantragstellerin eine „falsche Vorgangsnummer“ aufweise. Tatsächlich ist die vom Antragstellervertreter in diesem Zusammenhang genannte Vorgangsnummer mit jener betreffend den Eigentumserwerb der Erstantragstellerin ident, insbesondere sind auch die darin enthaltenen Nummern der am Rechtsgeschäft beteiligten Person und der Version gleich. Demnach bezieht sich (auch) diese Selbstberechnungserklärung auf den Eigentumserwerb der Erstantragstellerin. Für den Erwerbsvorgang der Zweitantragstellerin liegt hingegen genau genommen keine, jedenfalls aber keine ordnungsgemäße Selbstberechnungserklärung vor.

3.6 Ob dieser Mangel iSd § 10a Abs 2 Satz 3 GGV einer Verbesserung nach § 82a GBG zugänglich wäre, bedarf keiner Beantwortung, weil die Antragstellerinnen eine solche Verbesserung entgegen § 82a Abs 5 GBG weder im Rekurs noch im Revisionsrekurs vorgenommen haben (vgl 5 Ob 22/16w, 5 Ob 198/13y, 5 Ob 162/13d).

3.7 Das Fehlen einer steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder ordnungsgemäßen Selbstberechnungserklärung steht der Einverleibung des Eigentumsrechts der Zweitantragstellerin entgegen. Das Begehren um Einverleibung begreift jedoch jenes um Vormerkung stillschweigend in sich, wenn der Antragsteller die Vormerkung nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat (§ 85 Abs 3 GBG). D ie Vormerkung ist auch b ei Fehlen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung oder Selbstberechnungserklärung zulässig ( Verweijen in Kodek , Grundbuchsrecht² § 35 GBG Rz 16; Bittner/Lehner , Grundbuchsrecht, Reg 4, Kap 2.1 S 2, Kap 2.3 S 1). Da auch keine anderen Abweisungsgründe ersichtlich sind, kann aufgrund des Schenkungsvertrags die Vormerkung des Eigentumsrechts der Zweitantragstellerin bewilligt werden; nur das Mehrbegehren auf dessen Einverleibung ist abzuweisen (§ 95 Abs 2 GBG).

4.1 Die Antragstellerinnen beantragten die Anmerkung der im Schenkungsvertrag (ungeachtet der Bezugnahme auf die „Vertragsparteien“) unzweifelhaft nur zwischen den Geschenknehmerinnen vereinbarten Benützungsregelung. Die Bestimmung des § 828 Abs 2 ABGB sieht die Anmerkung einer solchen vertraglich vereinbarten Benützungsregelung zwischen den Teilhabern einer unbeweglichen Sache auch vor.

4.2 Eine Benützungsvereinbarung iSd § 828 Abs 2 ABGB kann nur von Miteigentümern – und von diesen nur einstimmig (RIS Justiz RS0104508 [T1]) – getroffen werden. Voraussetzung für die Eintragungstauglichkeit einer Benützungsvereinbarung ist demnach die sachenrechtliche (Mit )Eigentümerstellung der Parteien.

4.3 Die Vormerkung des Eigentumsrechts bewirkt ein durch die Rechtfertigung bedingtes Eigentumsrecht, wobei die Rechtfertigung der Vormerkung ex tunc wirkt (vgl RIS Justiz RS0039319, RS0025107, RS0115745). § 49 Abs 1 GBG ermöglicht auch alle Arten von Eintragungen gegen den vorgemerkten Eigentümer (RIS Justiz RS0115745, RS0060756 [T3], RS0060837 [T1]). Der Gesetzgeber hat das Entstehen von zwei Eintragungsketten vorgesehen, wobei mit der Rechtfertigung oder Löschung der Vormerkung von Amts wegen alle Eintragungen zu löschen sind, die der neuen bücherlichen Rechtslage widerstreiten (§ 49 Abs 2 und 3 GBG; 5 Ob 188/01k, 5 Ob 183/01z).

4.4 Die Anmerkung einer Benützungsregelung nach § 828 Abs 2 ABGB ist in diesem Zusammenhang aber nicht als Eintragung gegen den vorgemerkten Eigentümer zu qualifizieren, weil sie sich nicht nur auf dessen bestimmten Miteigentumsanteil bezieht, sondern zwingend auf die ganze Liegenschaft. Die Anmerkung nach § 828 Abs 2 ABGB betrifft – anders als etwa die Anmerkung der Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung (vgl RIS Justiz RS0115745) – ihrer Art nach gerade nicht nur den vorgemerkten Eigentümer. Zwischen der sachenrechtlichen Miteigentümerstellung aller Parteien einer Benützungsregelung und deren Eintragungsfähigkeit iSd § 828 Abs 2 ABGB besteht vielmehr ein untrennbarer Zusammenhang, der einer Eintragung auf Basis des Bestehens eines vorerst lediglich vorgemerkten Miteigentums entgegen steht. Die Teilabweisung der Einverleibung des Miteigentumsrechts der Zweitantragstellerin bedingt hier daher – iSd § 95 Abs 2 GBG und der dazu ergangenen Judikatur (RIS Justiz RS0114310) – die Abweisung auch des Anmerkungsgesuchs.

5. Dem Revisionsrekurs kommt demnach insofern Berechtigung zu, als in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen das Hälfteeigentum der Erstantragstellerin einzuverleiben und jenes der Zweitantragstellerin vorzumerken war. Im Übrigen hat es im Ergebnis bei der Abweisung zu bleiben.

Rechtssätze
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