Die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung hat auf den Process keinen Einfluss. Der Erwerber ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in den Process einzutreten.
Rückverweise
Bundesimmobiliengesetz
§ 40 Anhängige Gerichts- und Verwaltungsverfahren
…Zustimmung der übrigen Verfahrensbeteiligten zulässt, tritt die Gesellschaft anstelle des Bundes in das jeweilige Verfahren ein. Soweit die Verfahrensgesetze keinen Parteiwechsel zulassen (zB § 234 ZPO), führt der Bund die Verfahren im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung der Bundesimmobiliengesellschaft mbH zu Ende. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat erforderlichenfalls für…