RS0104508 – OGH Rechtssatz
RS0104508 – OGH Rechtssatz
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Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen oder vom Außerstreitrichter (auch auf Antrag eines Minderheitseigentümers) begründet werden. Sie sind wichtige Veränderungen, für die jedoch nicht das - durch § 835 ABGB eingeschränkte - Mehrheitsprinzip gilt, weil mit der Benützungsregelung über den Anteil der anderen verfügt wird, bei Ausübung der Miteigentumsrechte aber eine Majorisierung ausgeschlossen ist.