BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 40

§ 40b) Rechtfertigung.

Jede Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt.

Entscheidungen
38
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    11