§ 40 b) Rechtfertigung.
In Kraft seit 11. Juni 1955
Up-to-date
Jede Vormerkung begründet die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Aufhebung des dinglichen Rechtes nur unter der Bedingung ihrer Rechtfertigung und nur in dem Umfang, in dem die Rechtfertigung erfolgt.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden