§ 9 2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung.
In Kraft seit 11. Juni 1955
Up-to-date
Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen werden.
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