BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines Grundbuchsgesetz 1955§ 9

§ 92. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung.

Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen werden.

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