§ 9 2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung.
§ 9 2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung. — GBG 1955
§ 9 2. Gegenstand der Einverleibung oder Vormerkung. — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Überdies können die Vorrangseinräumung und das Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 364c ABGB, JGS Nr. 946/1811, einverleibt und vorgemerkt werden.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12025525
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Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen werden.