§ 9
In Kraft seit 11. Juni 1955
Up-to-date
Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht (§§ 1070 und 1073 ABGB.) sowie das Bestandrecht (§ 1095 ABGB.) eingetragen werden.
§ 4 GBG 1955 · GBG 1955 · Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955
§ 4
…Die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung und Aufhebung der bücherlichen Rechte ( § 9 ) wird nur durch ihre Eintragungen in das Hauptbuch erwirkt.…
§ 9
…§ 9. Im Grundbuch können nur dingliche Rechte und Lasten, ferner das Wiederkaufs- und das Vorkaufsrecht ( §§ 1070 und 1073 ABGB .) sowie das Bestandrecht ( §…
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