§ 96 2. Besondere Bestimmungen in Ansehung
§ 96 2. Besondere Bestimmungen in Ansehung — GBG 1955
§ 96 2. Besondere Bestimmungen in Ansehung — GBG 1955
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 39/1955
Inkrafttretungsdatum
11. Juni 1955
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR12025611
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(1) Mehr oder etwas anderes, als die Partei angesucht hat, darf nicht bewilligt werden, auch wenn sie nach den beigebrachten Urkunden zu einem ausgedehnteren oder anderen Begehren berechtigt wäre.
(2) Ist nur die Vormerkung angesucht worden, so darf die Einverleibung nicht angeordnet werden, wenn sie auch zulässig wäre (§ 85).