JudikaturJustizRS0020199

RS0020199 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Oktober 2018

Unter "anderen Vertragsarten" sind solche Vertragstypen zu verstehen, bei denen sich aus dem Vertragsinhalt ergibt, dass die typischen Vertragszwecke aus der Sicht des Verpflichteten in besonderem Maße an der Person des Partners oder an der von ihm zu erbringenden individuellen Gegenleistung orientiert sind.

Entscheidungen
9