BundesrechtBundesgesetzeAllgemeines bürgerliches Gesetzbuch§ 1072

§ 1072Vorbehalt des Vorkaufsrechtes.

Wer eine Sache mit der Bedingung verkauft, daß der Käufer, wenn er solche wieder verkaufen will, ihm die Einlösung anbiethen soll, der hat das Vorkaufsrecht.

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