JudikaturJustizRS0060665

RS0060665 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
12. Juli 2021

Auch in dem vom Antragsprinzip beherrschten Grundbuchsverfahren darf gemäß § 96 Abs 1 GBG nur nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei ansuchte, bewilligt werden. Daraus folgt, dass ein Minus bewilligt werden darf.

Entscheidungen
12