§ 1078
§ 1078 — ABGB
§ 1078 — ABGB
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Ein dingliches Vorkaufsrecht (§ 1073 zweiter Satz) bleibt als Belastung aufrecht und geht auf den Erwerber über; ein anderes erlischt.
Zuerst erschienen durch
JGS Nr. 946/1811
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 1812
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12018807
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Vorkaufsrecht läßt sich auf andere Veräußerungsarten ohne eine besondere Verabredung nicht ausdehnen.