JudikaturJustizRS0107637

RS0107637 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. April 2024

Zu "anderen Veräußerungsarten" im Sinn des § 1078 ABGB zählen Lehre und Rechtsprechung alle Geschäfte, die das endgültige Ausscheiden einer Sache aus dem Vermögen des einen und ihre Übertragung auf einen anderen bezwecken oder bewirken.

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