JudikaturJustiz3Ob272/02z

3Ob272/02z – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. August 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Irmgard H*****, vertreten durch Dr. Klaus Rinner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Erika S*****, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer und Dr. Alfons Klaunzer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 72.672,83 EUR (Revisionsinteresse der klagenden Partei 22.259,68 EUR und der beklagten Partei 46.716,82 EUR) s. A., infolge Revisionen beider Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 10. Juli 2002, GZ 3 R 75/02g 34, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8. März 2002, GZ 41 Cg 223/00 26, mit einer Maßgabe bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Beide Parteien haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die am 31. August 1911 geborene Mutter der Klägerin (im Folgenden nur Übergeberin) übertrug ihre Tiroler Liegenschaft EZ 165 ... (im Folgenden nur Liegenschaft), bei der es sich um keinen geschlossenen Hof iSd TirHöfeG, sondern um sogenannte walzende Grundstücke handelt, mit einer als "Kaufvertrag" bezeichneten Vereinbarung vom 8. Oktober 1999 (im Folgenden nur Kaufvertrag) an die Beklagte. Als "Kaufpreis" war die Zahlung einer monatlichen Leibrente von 10.000 S ab Vertragserrichtung vereinbart und der Übergeberin u.a. ein höchstpersönliches Wohnrecht an einem Teil der Liegenschaft mit dem Recht eingeräumt, Brennholz aus dem Wald der Liegenschaft zu beziehen. Weiters enthält der Vertrag die Bestimmung: " Die Verkäuferin bestätigt ausdrücklich, dass ihr bewusst ist, dass die sehr hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht sehr lange Zeit in den Genuss der Leibrente kommt. Sie erklärt ausdrücklich, mit der allenfalls nur geringen Gegenleistung zufrieden zu sein. " Der Kaufvertrag wurde am 7. April 2000 von der Landes Grundverkehrskommission genehmigt, u.a., weil die Beklagte und ihr Ehegatte eine Eigenbewirtschaftung der Liegenschaft behaupteten. Am 2. Oktober 2000 veräußerte die Beklagte die Liegenschaft an ihren Sohn. Am 6. August 2000 verstarb die Übergeberin an den Folgen eines Verkehrsunfalls vom 16. Mai 2000 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung.

Die Klägerin - als einziges Kind sowohl gesetzliche Alleinerbin der Übergeberin als auch Pflichtteilsberechtigte - begehrte von der Beklagten 1 Mio S als Pflichtteilsergänzung bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft. Bei dem Kaufvertrag handle es sich um eine gemischte Schenkung, durch welche sie in ihrem Pflichtteilsanspruch zumindest in Höhe der Klageforderung verkürzt worden sei.

Die Beklagte wandte ein, die Übergeberin wäre berechtigt gewesen, die Klägerin wegen ihres langjährigen lieblosen Verhaltens zu enterben. Im Übrigen habe es sich beim Kaufvertrag nicht um einen Schenkungs , sondern um einen Leibrentenvertrag gehandelt. Die "gekaufte" Liegenschaft sei ein landwirtschaftliches Anwesen, deshalb müsse für ihre Bewertung darauf Rücksicht genommen werden, dass die Beklagte "wohl bestehen könne".

Das Erstgericht verhielt die Beklagte zur Zahlung von 46.716,28 EUR sA bei sonstiger Exekution in die Liegenschaft und wies das Mehrbegehren ab. Es berechnete die Höhe des Pflichtteils Ergänzungsanspruchs (in S) wie folgt: Nachlass Aktiva 264.792,64 S zuzüglich Verkehrswert der Liegenschaft zum Zeitpunkt des Erbanfalls von 2,356 Mio S abzüglich Wert der Gegenleistungen der Beklagten von 740.000 S (zusätzlich zur Leibrente von 120.000 S Wert des Wohnungsrechts und diverser anderer Berechtigungen von jährlich 57.000 S; gemäß österr. Sterbetafel ergibt sich bei einer 88 jährigen Frau bei einer Verzinsung von 4 % einen Multiplikator von 4,184) und einer von der Beklagten geleisteten Kreditabdeckung von 173.000 S ergibt 1,707.792,60 S; abzüglich der Nachlass Passiva von 197.465,56 S errechnet sich ein Betrag von 1,510.327,10 S; die Hälfte (Pflichtteilsanspruch) beträgt 755.163,55 S. Abzüglich des der Klägerin im Verlassenschaftsverfahren zugekommenen Reinnachlasses von 67.327,08 S und der berechtigten Gegenforderung der Beklagten von 44.999 S ergibt sich eine berechtigte Klageforderung von 642.837,47 S = 46.716,82 EUR. Rechtlich qualifizierte das Erstgericht den Kaufvertrag als gemischte Schenkung, weshalb der Pflichtteils Ergänzungsanspruch der Klägerin in der festgestellten Höhe zu Recht bestehe.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass ein dreigliedriger Spruch mit der Aufnahme der berechtigten Gegenforderung der Beklagten von 44.999 S = 3.270,20 EUR darin vorgenommen und die Bezeichnung der Liegenschaft, auf welche die Exekution beschränkt ist, vervollständigt wurde.

Zur Berufung der Beklagten vertrat es, soweit hier relevant, die Auffassung, die Festsetzung des Liegenschaftswerts nach dem Verkehrswert sei nicht zu bemängeln. Das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen entspräche den Anforderungen des LBG. Bei der Liegenschaft seien höferechtliche Bestimmungen - einschließlich des Gebots eines "Wohlbestehenkönnens" - nicht analog anzuwenden, weil es sich bei dem hier zu beurteilten Rechtsgeschäft nicht um einen bäuerlichen Übergabevertrag (unter Vorwegnahme allfälliger Erbfolgeregeln) handle, sondern um die Veräußerung an familienfremde Dritte. Eine Bewertung in weitgehender Annäherung an den Ertragswert erscheine hier auch deswegen nicht angezeigt, weil die Beklagte die Liegenschaft nicht selbst bewirtschafte, sondern bereits kurze Zeit nach Erlangen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung ihrem Sohn veräußert habe.

Der Berufung der Klägerin entgegnete die zweite Instanz, dass auch der Abzug der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen errechneten Gegenleistung der Beklagten berechtigt sei. "Abweichend von der in SZ 57/7 veröffentlichten Entscheidung des OGH" seien neben den Leibrentenzahlungsverpflichtungen auch die von der Übergeberin zurückbehaltenen Nutzungsrechte nicht nur mit der Dauer der Erbringung der Gegenleistung und der Inanspruchnahme der vorbehaltenen Nutzungsrechte, sondern nach der statistischen Lebenserwartung zu bewerten.

Rechtliche Beurteilung

Die - wegen des Fehlens gesicherter Rsp des Obersten Gerichtshofs zur Bewertung der in pflichtteilswidrigen Übergabsverträgen vom Übergeber vorbehaltenen Nutzungsrechte und wegen der Abweichung von der in SZ 57/7 veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs - vom Berufungsgericht zugelassenen Revisionen beider Parteien sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch der zweiten Instanz mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig. Beide Rechtsmittel werden gemeinsam behandelt.

a) Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt, wie der Oberste Gerichtshof prüfte, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Zum Teil - in Ansehung des vom Erstrichter abgelehnten Antrags, der Klägerin gemäß § 303 ZPO die Vorlage eines näher genannten Privatgutachtens aufzutragen - rügt die Beklagte erneut bereits von der zweiten Instanz verneinte Verfahrensmängel, was sich einer neuerlichen Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzieht. Zum weiteren Einwand der Beklagten, das Berufungsgericht habe sich nicht mit ihrer Bemängelung der Bewertung der Liegenschaft bzw. Liegenschaftsteile auseinandergesetzt, ist sie auf Seite 13 des Berufungsurteils zu verweisen.

b) Der Rechtsmittelvorwurf der Beklagten, das Berufungsgericht habe sich inhaltlich nicht mit ihrem Einwand der mangelnden Feststellung von Schadenersatzansprüchen auseinandergesetzt, obwohl sie in Punkt I ihres Schriftsatzes ON 24 den Anspruch konkret bewertet und Sachbefund dazu angeboten habe, muss an folgenden Erwägungen scheitern: Die in dem genannten (als "Beweisantrag" bezeichneten) Schriftsatz enthaltenen Ausführungen wurden nämlich in der mündlichen Streitverhandlung - in Frage kam nur mehr die vom 17. Jänner 2001 ON 25 - nicht vorgetragen, sondern es wurden lediglich die mit ON 24 gelegten Urkunden zum Akt genommen (ON 25 AS 231 Mitte). Das in einem Schriftsatz erstattete Vorbringen ist jedoch, wenn es in der mündlichen Streitverhandlung nicht wiederholt wird, nicht Prozessgegenstand (§ 177 ZPO; RIS Justiz RS0036719; Fasching , Lehrbuch 2 , Rz 667 ff). An die Feststellungen der Vorinstanzen ist der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, gebunden. Eine Enterbung der Klägerin durch die Übergeberin steht gerade nicht fest.

c) Die Klägerin macht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 951 Abs 1 ABGB geltend. Das Anfechtungsrecht setzt eine iSd § 785 ABGB anrechenbare Schenkung voraus, die bei einem nicht pflichtteilsberechtigten Zuwendungsempfänger innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Tod des Erblassers getätigt worden sein muss. Dass bei der Ausmittlung des Schenkungspflichtteils zu fragen ist, welchen Wert die Verlassenschaft besäße, wenn die Verfügung unterblieben wäre (7 Ob 188/01z u.a.), wird von den Rechtsmittelwerberinnen nicht in Frage gestellt. Die vom Berufungsgericht als erheblich erachtete Frage, ob vom Übergeber vorbehaltene Nutzungsrechte bei der Berechnung des Schenkungspflichtteils (ebenfalls) zu berücksichtigen seien, wird in den Revisionen nicht releviert.

Die zweitinstanzliche Auffassung, bei der Bewertung der Liegenschaft sei im konkreten Fall vom Verkehrswert auszugehen, ist unbedenklich. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des TirHöfeG, somit der sondergesetzlichen Vorschriften über die Ermittlung des Übernahmspreises, die Erbteilung oder auch die Nachtragserbteilung, auf "walzende Grundstücke" kommt nicht in Betracht (6 Ob 108/97v = SZ 71/180). Davon unabhängig ist die Frage, nach welchen Grundsätzen landwirtschaftliche Betriebe oder mit einem geschlossenen Hof gemeinsam bewirtschaftete landwirtschaftliche Grundstücke zu bewerten sind. Zur Methode hiezu im Rahmen einer Pflichtteilsergänzungsklage hat der Oberste Gerichtshof in seinen Entscheidungen 6 Ob 12/76 = SZ 49/118 = EvBl 1977/97 = NZ 1979, 143 und 6 Ob 2/90 ausführlich Stellung genommen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Bestimmung über die Schätzung zum Zweck der Pflichtteilsberechnung muss nach § 306 ABGB der gemeine Preis als Richtschnur dienen. Da die Wahl der Bewertungsmethode in erster Linie vom Zweck der Wertermittlung abhängig ist und das Pflichtteilsrecht dem Noterben einen Mindestanteil am Nachlasswert sichern soll, kommt es bei der Pflichtteilsberechnung darauf an, welchen Wert der Gegenstand ganz allgemein für seinen Eigentümer hat. Beruht der Wert einer solchen Sache nach der Verkehrsauffassung, insbesondere, weil ein wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang mit einem bestehenden Bauerngut (geschlossener Hof) besteht, vor allem auf einem Ertrag bzw einem sonstigen Nutzen, ist der Pflichtteilsberechnung der Ertragswert zugrundezulegen. Besteht kein solcher Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Grundstück, ist nach dem Verkehrswert zu bewerten. Einen derartiger Zusammenhang mit einem bestehenden Bauerngut hat aber das Verfahren nicht ergeben. Gerade in der von der Beklagten zitierten Entscheidung SZ 49/118 war ein Hof zu beurteilen, der alle Voraussetzungen iSd TirHöfeG aufwies, zu Lebzeiten des Erblassers aber nicht in der Höferolle eingetragen war. Dazu hat der 6. Senat ausgesprochen, es sei auf die Grundsätze des "Wohlbestehenkönnens" angemessen Rücksicht zu nehmen. Uneingeschränkt könne dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung gelangen, weil sonst kein Unterschied zur Berechnung nach dem TirHöfeG bestünde. Dass der Nutzen für den Besitzer der hier zu beurteilenden Liegenschaft vorwiegend im Ertrag liege, wird auch dadurch konterkariert, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen jedenfalls bei Abschluss des Kaufvertrags verpachtet waren (Gutachten ON 17 AS 147, Feststellungen im Ersturteil ON 26 AS 307) und die Beklagte die übergebene Liegenschaft kurz nach dem Vorliegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung an ihren Sohn veräußerte. Es bestehen demnach keine Bedenken gegen die vom Sachverständigen gewählte und auch hinreichend begründete Bewertungsmethode. § 3 Abs 1 LBG enthält keine abschließende Aufzählung der zulässigen Bewertungsverfahren (arg. "insbesondere"). Mangels Vorgabe einer Bewertungsmethode durch das Gericht hat nach § 7 Abs 1 LBG der Sachverständige selbst die geeignete(n) Methode(n) (siehe auch § 3 Abs 2 leg. cit.) auszuwählen. Diese (von ihm auch - wie die zweite Instanz zutreffend erkannte - begründete) Wahl unterliegt aber nicht der Überprüfung des Obersten Gerichtshofs (3 Ob 377/97z; RIS Justiz RS0109006).

d) Zutreffend ist auch die Beurteilung des Übergabsvertrags durch die Vorinstanzen als gemischte Schenkung. Soweit die Beklagte die Schenkungsabsicht verneint, übergeht sie die festgestellten Umstände des Einzelfalls, aus denen die Vorinstanzen den Schenkungswillen geschlossen haben (vgl. 6 Ob 13/84), wie etwa die Angaben der Vertragspartner vor dem Pflegschaftsgericht (Ersturteil ON 26 AS 329) und das krasse Missverhältnis zwischen dem Wert der Liegenschaft und der Gegenleistung, dem bei Interessengefährdung schutzwürdiger Dritter besonderer Indizwert zukommt (6 Ob 3/83). Auch die in den Kaufvertrag aufgenommene Klausel, wonach sich die Übergeberin "aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters" ausdrücklich "mit der allenfalls nur geringen Gegenleistung" zufrieden erklärt, wäre nicht notwendig gewesen, entspräche der Wert der Liegenschaft den (wenn auch aleatorisch bedingten) Leibrentenbeträgen und sonstigen der Übergeberin zuzukommenden Leistungen (Wohnrecht u.a.).

Für die Berechnung des Werts der Leibrente kann nach stRspr nur der voraussichtliche Erwartungswert herangezogen werden (RIS Justiz RS0012965). Dabei sind auch Ausgedingeleistungen zur Ermittlung des Geldwerts nicht nach der Dauer der tatsächlichen Erbringung, sondern grundsätzlich nach versicherungsmathematischen Grundsätzen der statistischen Lebenserwartung zu berechnen (RIS Justiz RS0010077). Der Wert der Gegenleistungen ist auch dann in Anschlag zu bringen, wenn sie wegen vorzeitigen Todes der Berechtigten gar nicht erbracht werden muss (6 Ob 359/97f = SZ 71/112 = EvBl 1999/12). Die vom Beklagten zitierte Entscheidung 8 Ob 562/93 (= NZ 1994, 206) setzte sich mit der Frage auseinander, unter welchen Voraussetzungen ein Leibrentenvertrag wegen laesio enormis angefochten werden könne, und kam zum Ergebnis, dass dann, wenn selbst unter Heranziehung der wissenschaftlichen Obergrenze des Menschenalters die Leistungen an den Rentenberechtigten weniger wert als die Hälfte der Gegenleistung ist, überhaupt kein Glücksvertrag vorliege. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, das höchste erreichbare Menschenalter sei stets für die Berechnung der Gegenleistung heranzuziehen.

e) Die Revision der Klägerin übersieht, dass die Frage der Bewertung der Gegenleistung eines Leibrentenvertrags und jene der Berechnung des Schenkungspflichtteils auseinanderzuhalten sind. Die Bewertung der Gegenleistung bei gemischten Schenkungen führt dazu, dass nur der geschenkte Teil anrechenbar ist (SZ 48/114; 8 Ob 608/88 = JBl 1989, 377), sodass von dem Gesamtwert die von den Vertragspartnern zum Vertragsschluss kalkulierbare Gegenleistung (wie oben angeführt zu berechnen) abzuziehen ist. Erst dann ist der so ermittelte unentgeltliche Teil dem Nachlass hinzuzuschlagen. Daran ändert auch der Rechtssatz der E 6 Ob 805/82 = SZ 57/7 nichts, wonach der Wert eines der Erblasserin bei der Übergabe vorbehaltenen Fruchtgenussrechtes, "wiewohl diese Belastung, auf den Zeitpunkt des Empfanges bezogen, den Liegenschaftswert erheblich verminderte", für die Bemessung der Pflichtteilsgrundlage außer Ansatz zu lassen sei. Im dort entschiedenen Fall bestand die Gegenleistung für die Übergabe der Liegenschaft ausschließlich aus einem der Übergeberin eingeräumten Fruchtgenuss, sodass es sich nicht um einen Leibrentenvertrag handelte, dessen Gegenleistung zuvor bewertet werden musste.

Das Berufungsgericht ist somit nicht von der Rsp des Obersten Gerichtshofs abgewichen, weshalb beide Revisionen als unzulässig zurückzuweisen sind. In Ansehung der Anfechtung der zweitinstanzlichen Kostenentscheidung übersieht die Beklagte offenbar, dass das Gericht zweiter Instanz in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig entscheidet (stRsp, zuletzt 9 Ob 13/03g; RIS Justiz RS0044233).

Da beide Parteien in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hinwiesen, haben sie ihre Kosten selbst zu tragen.

Rechtssätze
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