JudikaturJustizRS0012911

RS0012911 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2024

In jenen Fällen, welche der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des Anerbenrechtes ähnlich sind, ist auf die Grundsätze des Wohlbestehenkönnens angemessen Rücksicht zu nehmen. Uneingeschränkt kann dieser Grundsatz aber nicht zur Anwendung gelangen.

Entscheidungen
5