(1) Die vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient
1. der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon entschieden wurde,
2. dem Vortrag der Parteien (§§ 177 bis 179),
3. der Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens auch in rechtlicher Hinsicht,
4. der Vornahme eines Vergleichsversuchs sowie bei dessen Scheitern der Erörterung des weiteren Fortgangs des Prozesses und der Bekanntgabe des Prozessprogramms und
5. soweit zweckmäßig auch der Einvernahme der Parteien und Durchführung des weiteren Beweisverfahrens.
(2) Die Parteien und ihre Vertreter haben dafür zu sorgen, dass in der vorbereitenden Tagsatzung der Sachverhalt und allfällige Vergleichsmöglichkeiten umfassend erörtert werden können. Zu diesem Zweck ist die Partei oder, soweit diese zur Aufklärung des Sachverhalts nicht beitragen kann, eine informierte Person zur Unterstützung des Vertreters stellig zu machen.
ZPO · Zivilprozessordnung
§ 258 Vorbereitende Tagsatzung
…Vorbereitende Tagsatzung § 258. (1) Die vorbereitende Tagsatzung als Teil der mündlichen Streitverhandlung dient 1. der Entscheidung über die Prozesseinreden, soweit darüber nicht schon entschieden wurde, 2. dem Vortrag…
§ 440 §. 440.
…dem Inhalt der Klage anzunehmen, dass sich der Beklagte nicht in den Streit einlassen werde, so kann die vorbereitende Tagsatzung auf die in § 258 Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Punkte beschränkt werden; § 258 Abs. 2 ist in diesem Fall nicht anzuwenden. (2…
§ 132a
…Vorliegen der Voraussetzungen des § 277 Gutachten von gerichtlich bestellten Sachverständigen mündlich erstatten lassen oder erörtern und die Parteien und informierte Personen (§ 258 Abs. 2) in der vorbereitenden Tagsatzung vernehmen. Voraussetzung ist, dass diese Vorgangsweise unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie tunlich ist, die technischen Voraussetzungen vorhanden sind…
§ 460
…anberaumten Tagsatzung teilnehmen, wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten sind. 2. Zur vorbereitenden Tagsatzung ist die Partei, nicht aber eine informierte Person nach § 258 Abs. 2 stellig zu machen. 3. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. 4. Im Verfahren über die Nichtigerklärung oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens…
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