§ 7 Wahl des Wertermittlungsverfahrens
§ 7 Wahl des Wertermittlungsverfahrens — LBG
§ 7 Wahl des Wertermittlungsverfahrens — LBG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 150/1992
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 1992
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12035988
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Soweit das Gericht oder die Verwaltungsbehörde nichts anderes anordnen, hat der Sachverständige das Wertermittlungsverfahren auszuwählen. Er hat dabei den jeweiligen Stand der Wissenschaft und die im redlichen Geschäftsverkehr bestehenden Gepflogenheiten zu beachten. Aus dem Ergebnis des gewählten Verfahrens ist der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln.
(2) Sind für die Bewertung mehrere Wertermittlungsverfahren anzuwenden (§ 3 Abs. 2), so ist aus deren Ergebnissen der Wert unter Berücksichtigung der Verhältnisse im redlichen Geschäftsverkehr zu ermitteln.