JudikaturJustiz3Ob113/02t

3Ob113/02t – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2003

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der führenden betreibenden Partei Michael K***** GmbH, *****, vertreten durch Hajek Boss Wagner Rechtsanwälte OEG in Eisenstadt, sowie der beigetretenen betreibenden Gläubiger 1.) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, diese vertreten durch das Finanzamt für den 23. Bezirk, Wien 3., Radetzkystraße 2, und 2.) Gottfried W*****, vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Leonidas C*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig und Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, wegen 154.152,60 S (= 11.202,71 EUR) sA und anderer betriebener Forderungen, infolge Rekurses der zweitbeigetretenen betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 17. Jänner 2002, GZ 13 R 9/02z 40, womit der Meistbotsverteilungsbeschluss des Bezirksgerichts Eisenstadt vom 10. Dezember 2001, GZ 5 E 14/01m 32, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

Der erstinstanzliche Meistbotsverteilungsbeschluss, der in Ansehung einer Zuweisung von 232.096,97 S = 16.867,14 EUR als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, wird in seinem Punkt I. dahin abgeändert, dass aus dem Kapitalsbetrag von 585.000 S = 42.513,60 EUR zugewiesen werden:

1. der zweitbeigetretenen betreibenden Partei Gottfried W***** in der Bauwerkskartei die unter fortlaufender Zahl 4 eingereihte Forderung an Kapital 155.000 S, 4 % Zinsen aus 155.000 S vom 1. Jänner 1993 bis 3. August 2001, das sind 53.297,63 S sowie weiters Kosten von 72.413,20 S, 5.054,40 S, 87 S, 5.054,40 S, 159 S, 4.800,60 S, 4.718,40 S, 157 S, 567 S, 384 S, 10.734,20 S, 9.084 S, 24.346 S, 96 S, 111 S sowie 6.839,20 S, insgesamt 352.903,03 S = 25.646,46 EUR zur vollständigen Berichtigung durch Barzahlung;

2. der B***** AG als Pfandgläubigerin im Rang der in der Bauwerkskartei unter fortlaufender Zahl 3 hinterlegten Pfandurkunde im Höchstbetrag von 2 Mio S der Meistbotrest von 232.096,97 S = 16.867,14 EUR zur teilweisen Berichtigung der Kapitalsforderung durch Barzahlung.

Damit ist das Meistbot erschöpft.

Die Erlassung der Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.

Die Pfandgläubigerin B***** AG hat die Kosten ihres Rekurses gegen den erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschluss selbst zu tragen und ist schuldig, der zweitbeigetretenen betreibenden Partei Gottfried W***** die mit insgesamt 1.259,31 EUR (darin 209,88 EUR USt) bestimmten Kosten des zweit- und drittinstanzlichen Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Gegenstand des Exekutionsverfahrens ist die Zwangsversteigerung des Hälfteanteils des Verpflichteten an einem Superädifikat. Auf das Verfahren sind gemäß Art III Abs 1 EO Nov 2000 bereits die Vorschriften der EO idF EO Nov 2000 anzuwenden, weil der Exekutionsantrag nach dem 30. September 2000 bei Gericht einlangte.

Zur Verteilung des Meistbots von 585.000 S (an Kapital) erfolgten mehrere Forderungsanmeldungen, von denen nur die der Pfandgläubigerin B***** AG (im Folgenden nur Pfandgläubigerin) im Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof strittig ist. In dem am 30. Oktober 2001 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz ON 28 wurde zu der für 9. November 2001 anberaumten Verteilungstagsatzung eine per 9. November 2001 aushaftende Forderung von 5,970.945,05 S angemeldet, die sich aus einer Kapitalsforderung von 4,819.975,15 S und einer Verzugszinsenforderung von 1,150.969,90 S (16,5 % p.a. vom 6. Juni 2000 bis 9. November 2001) zusammensetze. Zur Sicherstellung dieser Forderung dient ein Pfandrecht im Höchstbetrag von 2 Mio S (Uh 6/95). Das Zinsenbegehren bis zum Tag der Verteilungstagsatzung wird auf Punkt 2e der Pfandbestellungsurkunde vom 28. Dezember 1994/16. Jänner 1995 gestützt, die ebenso wie die Kreditzusage vom 16. Mai 1994 und eine firmenmäßig gefertigte, mit 24. Oktober 2001 datierte Kontoabrechnung per 9. November 2001 (Konto Nr. 267 221 900/01, lautend auf den Verpflichteten) für den Abrechnungszeitraum vom 5. Juni 2000 bis 9. November 2001 angeschlossen ist. Diese Kontoabrechnung weist wie die Anmeldung 4,819.975,15 S an Kapital und 1,150.969,90 S an 16,5 % p.a. Verzugszinsen vom 6. Juni 2000 bis 9. November 2001, insgesamt somit 5,970.945,05 S als per 9. November 2001 aushaftend aus.

In der Verteilungstagsatzung am 9. November 2001 waren weder der Verpflichtete noch ein Vertreter der Pfandgläubigerin anwesend. Die Vertreterin des zweitbeigetretenen betreibenden Gläubigers und nunmehrigen Revisionsrekurswerbers (im Folgenden nur Zweitbeigetretener), der - wie aus dem Spruch ersichtlich - eine Forderung von insgesamt 352.903,03 S angemeldet hatte (ON 24), erhob gegen die Zuweisung eines Betrags an die Pfandgläubigerin Widerspruch, weil die Anmeldung nicht ordnungsgemäß ausgeführt sei. Es sei genau aufzuschlüsseln, welcher Betrag auf den einen Hälfteanteil entfalle; die Aufschlüsselung hätte nach Kapital, Zinsen und Kosten erfolgen müssen.

Die Erstrichterin wies mit ihrem Meistbotsverteilungsbeschluss der Pfandgläubigerin im zweiten Rang nach einer angemeldeten Forderung des Bundes (ON 29) von 128.754,20 S die unter CLNr. 2 (richtig: fortlaufender Zahl) eingereihte Forderung im Höchstbetrag von 2 Mio S an Kapital mit dem auf diese Liegenschaftshälfte entfallenden Betrag von 1 Mio S zu, und zwar den Meistbotsrest von 456.245,80 S zur teilweisen Berichtigung des Kapitals durch Barzahlung. Zur Begründung führte die erste Instanz aus, die Forderungsanmeldung der Pfandgläubigerin sei ausreichend, weil eine Kontoabrechnung samt Kreditantrag und Pfandbestellungsurkunde vorgelegt worden sei. Eine Aufschlüsselung nach Kapital, Zinsen und Kosten erübrige sich, weil es sich bei dem einverleibten Pfandrecht um ein Höchstbetragspfandrecht handle.

Das Rekursgericht hob über Rekurse des Verpflichteten und der Pfandgläubigerin - die beide die Zuweisung des gesamten Meistbots an die Pfandgläubigerin anstrebten - sowie des Zweitbeigetretenen - der die Zuweisung von "252.903,03 S" an sich anstrebte unter Nichtberücksichtigung der Pfandgläubigerin mit 456.245,80 S - , den erstgerichtlichen Beschluss auf und trug dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es ließ den ordentlichen "Revisionsrekurs" (Rekurs) zu, weil zur Frage des Inhalts der Forderungsanmeldung bei der Höchstbetragshypothek nach der EO Nov 2000 Rsp des Obersten Gerichtshofs fehle; auch zur Möglichkeit der Verbesserung mangelhafter Forderungsanmeldungen im Meistbotsverteilungsverfahren und der Wahrnehmung der Unterlassung entsprechender Verbesserungsaufträge durch das Erstgericht im Rechtsmittelverfahren liege keine eindeutige Rsp vor.

In rechtlicher Hinsicht führte die zweite Instanz aus, bei der vom Finanzamt angemeldeten Forderung handle es sich um keine Vorzugspost; die Abgabenforderungen gingen der Forderung der Pfandgläubigerin im Rang nach. Dass die Forderungsanmeldung der Pfandgläubigerin nicht anführe, welcher "Anteil" der Forderung auf den versteigerten Hälfteanteil am Superädifikat entfalle, stelle keinen Mangel der Anmeldung dar; wegen des Grundsatzes der ungeteilten Pfandhaftung sei nämlich davon auszugehen, dass die Pfandgläubigerin zur Einbringung ihrer gesamten Forderung - freilich nach Maßgabe der Pfandrechtsdeckung - auf jede der beiden Superädifikatshälften greifen könne. In welchem Umfang endgültig die Eigentümer des Superädifikats jeweils zur Deckung der Schuld beizutragen haben, betreffe nur das im Verteilungsverfahren nicht zu erörternde Innenverhältnis. Die Forderungsanmeldung bringe auch zum Ausdruck, in welchem Rang die Befriedigung begehrt wird (§ 211 Abs 3 EO). Im Übrigen wäre selbst ein Verstoß gegen diese Bestimmung unschädlich.

Die Anmeldung sei jedoch im Nachweis des Forderungsbestands nicht ausreichend. So sei insbesondere unerfindlich, ob es sich beim Kapitalsbetrag von 4,819.975,15 S um den ursprünglichen Auszahlungsbetrag handle oder dieser Betrag erst aus bereits geleisteten Rückzahlungen resultiere. Die Berechtigung der Höhe des Verzugszinsensatzes sei ebenfalls nicht aus den Urkunden abzuleiten. Alle Unklarheiten könnten durch eine Aufstellung über die Kontobewegungen beseitigt werden. Da der Verpflichtete die angemeldete Forderung nicht nur nicht bestritten, sondern in seinem Rekurs (gegen die Zuweisung an das Finanzamt) die Zuweisung des gesamten angemeldeten Betrags an die Pfandgläubigerin begehrt habe, sei zu erwägen, eine Verpflichtung zur (weiteren) Aufschlüsselung zu verneinen. Eine Ausdehnung des § 211 Abs 5 EO idF EO Nov 2000 auf andere Fälle des (stillschweigenden) Anerkenntnisses der Forderung durch den Verpflichteten als dessen Schweigen auf eine Saldomitteilung komme jedoch nicht in Betracht.

Die angemeldete Forderung könne daher nicht sofort zugewiesen werden; es sei jedoch, obwohl der Verpflichtete zur Verteilungstagsatzung nicht erschienen sei, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Der Auffassung von Angst, eine Anleitung zur Verbesserung komme dann nicht in Betracht, wenn trotz gehöriger Ladung niemand oder zumindest der Betroffene nicht zur Verteilungstagsatzung erschienen sei, könne nicht gefolgt werden. Zwar werde aus dem Wortlaut und der systematischen Stellung des § 182 ZPO mitunter abgeleitet, dass dieser nur im Rahmen einer mündlichen Verhandlung gelte. Die überwiegende Lehre kenne diese Einschränkung jedoch nicht. Vielmehr sei die Bestimmung als Ausdruck eines verallgemeinerungsfähigen Grundsatzes anzusehen, der u.a. auch den §§ 84 ff ZPO zugrunde liege. Nach neuerer Auffassung seien Inhaltsmängel ebenso verbesserungsfähig wie das Fehlen von notwendigen Beilagen. Verwiesen werde auch auf § 54 Abs 3 EO und darauf, dass nach der EO Nov 2000 die Änderung der Vorschrift des § 210 Abs 1 EO nur bei Annahme der Möglichkeit, (bereits) in diesem Verfahrensstadium Verbesserungsaufträge zu erteilen, Sinn mache. Eine Beschränkung der Zulässigkeit von Verbesserungsaufträgen auf die Tagsatzung selbst sei dem Gesetz nicht abzuleiten. Auch wäre ein derartiges Zuwarten mit einem Verbesserungsauftrag bis zur Tagsatzung in aller Regel wenig zielführend, weil die betreibende Partei nicht in der Lage sein werde, die erforderlichen Urkunden sofort vorzulegen. Dass über die Meistbotsverteilung mündlich verhandelt worden sei, schließe zwar wohl eine nachträgliche Verbesserung aus, nicht aber auch, dass das Erstgericht Verbesserungsaufträge nicht schon vor der Tagsatzung erteilen könnte, zumal selbst im Streitverfahren ein Verbesserungsauftrag oder ein Auftrag zur Urkundenvorlage noch vor der mündlichen Verhandlung erteilt werden könne (§ 183 Abs 1 und 3 ZPO). § 211 Abs 4 EO sei lediglich als Normierung eines - in gewisser Weise dem Schluss der Verhandlung im Streitverfahren vergleichbaren - Stichtages für die Entscheidungsgrundlage zu verstehen, schließe aber eine aufgrund des Ergebnisses des Rechtsmittelverfahrens notwendige Verfahrensergänzung nicht aus. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht daher die Pfandgläubigerin zu einer Präzisierung bzw. Ergänzung ihrer Forderungsanmeldung aufzufordern haben, die sodann - sofern eine solche erfolge - zum Gegenstand einer (ergänzenden) Tagsatzung zu machen sein werde,

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Zweitbeigetretenen gegen den zweitinstanzlichen Aufhebungsbeschluss ist zulässig und insofern berechtigt, als eine Aufhebung des erstinstanzlichen Meistbotsverteilungsbeschlusses zur Verfahrensergänzung zu unterbleiben hat und das Meistbot sogleich zuzuweisen ist.

a) Ungeachtet des zutreffenden Hinweises des Rekursgerichts, dass dem Zweitbeigetretenen höchstens eine Forderung in der angemeldeten Höhe - das sind richtig 352.903,03 S (im Rekurs an die zweite Instanz und dem folgend in der zweitinstanzlichen Entscheidung irrtümlich 252.903,03 S) - zugewiesen werden könne, beantragt dieser wiederum, dass der Pfandgläubigerin der gesamte Meistbotsrest nicht zugewiesen werde. Aus dem gesamten Rechtsmittelvorbringen ergibt sich jedoch, dass der Zweitbeigetretene die Zuweisung an die Pfandgläubigerin nur insofern bekämpft, als eine Zuweisung des von ihm angemeldeten Betrags vor dieser erfolgen soll.

b) Die Exekution auf Miteigentumsanteile an Superädifikaten ist nunmehr, wie aus § 238 Abs 1 EO abzuleiten ist, durch Zwangsversteigerung zu führen (Angst in Angst, EO, § 134 Rz 7).

c) Zur Anmeldung der Forderung der Pfandgläubigerin und deren Nachweis: Die Anmeldung einer durch ein Höchstbetragspfandrecht sichergestellten Forderung ist als Geltendmachung des Teilnahmeanspruchs jedenfalls erforderlich, um die Berücksichtigung bei der Meistbotsverteilung zu erreichen ( Angst aaO § 210 Rz 5; Lecher in Burgstaller/Deixler Hübner , EO, §§ 210, 211 Rz 42; Mohr, Die neue Zwangsversteigerung 40). Die Anmeldung kann gemäß § 53 Abs 1 EO entweder in einem Schriftsatz oder mündlich zu gerichtlichem Protokoll oder bei der Verteilungstagsatzung erklärt werden ( Angst aaO § 210 Rz 8). Nunmehr ist zwar in § 210 Abs 1 EO vorgesehen, dass die Forderungsanmeldung spätestens 14 Tage vor dieser Tagsatzung zu geschehen hat. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass dem Richter die Möglichkeit geboten werden soll, die Forderungsanmeldungen schon vor der Verteilungstagsatzung zu prüfen ( Angst aaO § 210 Rz 8 mit Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Die auch hier eingetretene Versäumung der 14tägigen Frist durch die Pfandgläubigerin führt aber gemäß § 210 Abs 2 EO nicht zum Verlust des Teilnahmeanspruchs, wenn die Anmeldung spätestens in der Verteilungstagsatzung nachgeholt wird. Hier hatte die verspätet mit Schriftsatz erfolgte Anmeldung keine Mehrkosten zur Folge, die gegebenenfalls nach § 210 Abs 2 EO zu ersetzen wären.

Gemäß § 211 Abs 3 EO haben die Pfandgläubiger bei Superädifikaten die Rangordnung des von ihnen behaupteten Pfandrechts unter Bezeichnung der Zeit, von der an das Pfandrecht in Anspruch genommen wird, anzugeben. Im vorliegenden Fall hat die Pfandgläubigerin die Rangordnung des von ihr behaupteten Pfandrechts mit Anführung des Aktenzeichens Uh 6/95 der Urkundenhinterlegung genau bezeichnet und zur Verteilung eines Meistbots von 585.000 S (Kapital) eine durch ein im ersten Rang stehendes Pfandrecht gesicherte Forderung von 5,970.945,05 S angemeldet, wovon 4,819.975,15 S auf Kapital und 1,150.969,90 S auf Verzugszinsen entfallen. Kosten wurden nicht angemeldet. Der aus der Verteilungsmasse zur Verfügung stehende Betrag reicht somit nicht zur Befriedigung aus; in einem solchen Fall sind an sich die Nebengebühren vor dem Kapital zu berücksichtigen ( Angst aaO § 216 Rz 19). Das Erstgericht hat jedoch - unangefochten - ohne weitere Begründung die Zuweisung an die Pfandgläubigerin nicht auf Zinsen, sondern auf Kapital vorgenommen.

Eine Forderungsanmeldung (§ 210 EO) ist nun dann ausreichend bestimmt, wenn sie die jeweils beanspruchte Summe an Kapital und gegebenenfalls Zinsen und sonstigen Gebühren anführt; eine Aufschlüsselung, wie sich diese begehrten Beträge zusammensetzen, ist in der Anmeldung selbst nicht vorzunehmen; wohl aber muss sich dies aus den zum Nachweis der angemeldeten Forderung vorgelegten Urkunden ergeben. Zu prüfen ist somit vorerst, ob die Forderungsanmeldung ausreichend bestimmt ist. Für die Kapitalsforderung reicht hiezu die Angabe eines bestimmten Betrags aus. Hingegen genügt für die Anmeldung der Zinsenforderung nicht die bloße Angabe eines Betrags, die Anmeldung muss vielmehr alle für die Überprüfung der Berechnung erforderlichen Angaben, wie Höhe des Zinsfußes und des Kapitalsbetrags, Beginn und Ende des Zinsenlaufs, enthalten (SZ 53/118; 3 Ob 2223/96z = ÖBA 1998, 569 [zust Schumacher ] ua E in RIS Justiz RS0003153), wobei dies auch für Verzugszinsen gilt ( Angst aaO § 210 Rz 10 mwN aus der Rsp). Diesen Anforderungen entspricht die vorliegende Anmeldung, der die Höhe des begehrten Zinsfußes, der Kapitalsbetrag sowie Beginn und Ende des Zinsenlaufs zu entnehmen sind.

Wenn eine ordnungsgemäße Anmeldung vorliegt, ist weiters zu prüfen, ob die angemeldeten Kapitals- und Zinsenforderungen auch entsprechend nachgewiesen sind. § 210 EO sieht vor, dass mit der Anmeldung die zum Nachweis der Ansprüche dienenden Urkunden, falls sich diese nicht schon bei den Zwangsversteigerungsakten befinden, gleichzeitig in Urschrift oder Abschrift vorzulegen sind, widrigens die Ansprüche bei der Verteilung nur insoweit berücksichtigt werden, als sie sich aus dem Grundbuch als rechtsbeständig und zur Befriedigung geeignet ergeben. Entgegen der früheren Rechtslage, wonach die Urkunden in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorgelegt werden mussten, genügt nunmehr die Vorlage einer unbeglaubigten Abschrift bzw. Fotokopie ( Angst aaO § 210 Rz 14). Der Zweck dieser Verpflichtung zum urkundlichen Nachweis des angemeldeten Anspruchs liegt in erster Linie darin, dem Verpflichteten und den nachfolgenden Buchberechtigten die Möglichkeit zur Prüfung der Frage zu geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind ( Angst aaO § 210 Rz 11 mwN).

Für die Anmeldung einer durch Höchstbetragshypothek gesicherten Forderung wurde nun in § 211 Abs 5 EO insoweit eine Erleichterung geschaffen, als zum Nachweis des zum Zeitpunkt der letzten vom Verpflichteten unwidersprochen gebliebenen Saldomitteilung offenen Betrags die Vorlage dieser Saldomitteilung ausreicht. Da hier von der Pfandgläubigerin eine Saldomitteilung nicht vorgelegt wurde, kann eine Auseinandersetzung mit den sich aus dieser neuen Regelung ergebenden Rechtsfragen unterbleiben, haben doch die bisher in der Rsp aufgestellten Kriterien für die Bestimmtheit eines Nachweises der angemeldeten Forderung nach § 210 EO weiter zu gelten ( Angst aaO § 210 Rz 12). Aus einem bloßen Stillschweigen oder einer Erklärung des Verpflichteten, dass die angemeldete Forderung zu Recht bestehe, ergibt sich schon deshalb keine Erleichterung oder gar ein Entfall der Verpflichtung zum Nachweis der angemeldeten Forderung, weil ja auch die nachrangigen Gläubiger das Recht zur Überprüfung haben müssen. Im vorliegenden Fall bewirkt auch der Umstand, dass der Verpflichtete im Rekurs an die zweite Instanz gegen die Zuweisung an den Bund die Zuweisung an die Pfandgläubigerin beantragt hatte, keinen Wegfall der Pflicht des Exekutionsgerichts zur Prüfung des Nachweises der angemeldeten Forderung; dieser Fall ist auch nicht in § 211 Abs 5 EO geregelt, der nur die Vorlage einer Saldomitteilung betrifft. § 211 Abs 5 EO idFd EO Nov 2000 betrifft nur die Vorlage einer Saldomitteilung und gilt nicht ausdehnend für andere Verhaltensweisen des Verpflichteten, im Besonderen etwa sein stillschweigendes Anerkenntnis einer angemeldeten Forderung. Zutreffend ist somit die zweitinstanzliche Auffassung, es fehle bei der Forderungsanmeldung der Pfandgläubigerin ein Nachweis, ob es sich beim angemeldeten Kapitalsbetrag um den ursprünglich ausgezahlten Kapitalsbetrag handelt oder ob Rückzahlungen des Verpflichteten und/oder Dritter berücksichtigt wurden. Unklar ist weiters, ob dieser Betrag kapitalisierte Zinsen enthält. Auch bei den angemeldeten Verzugszinsen fehlt ein Nachweis schon zur Berechtigung der Höhe derselben.

Die Ansicht des Rekursgerichts, die Anmeldung der Pfandgläubigerin sei zwar ausreichend bestimmt, die angemeldete Forderung an Kapital und Verzugszinsen jedoch nicht nachgewiesen, ist demnach zu billigen. Nicht ausreichend nachgewiesene, durch eine Höchstbetragshypothek gesicherte Forderungen sind - ebenso wie überhaupt nicht angemeldete derartige Forderungen - nicht zuzuweisen; nach Aufhebung des § 224 Abs 2 EO durch die EO Nov 2000 kommt eine zinstragende Anlegung in einem solchen Fall nicht mehr in Frage ( Angst aaO § 224 Rz 3 ff; Lecher aaO §§ 210, 211 Rz 4).

d) Zur Verbesserung einer für die Meistbotsverteilung zwar ordnungsgemäß angemeldeten, jedoch nicht ausreichend nachgewiesenen Forderung: Da die Pfandgläubigerin der Meistbotsverteilungstagsatzung fernblieb, stellt sich die Frage, ob die die Erstrichterin treffende Pflicht, die Pfandgläubigerin zur Verbesserung ihrer Anmeldung aufzufordern, nur in der genannten Tagsatzung auszuüben war oder bereits mit dem Einlangen der Anmeldung bei Gericht, wovon die zweite Instanz ausging. Der erkennende Senat hat dazu erwogen:

Zwar kann sicher nicht die Rechtsansicht vertreten werden, im Exekutionsverfahren komme eine Verbesserung überhaupt nicht in Frage. So sieht der durch die EO Nov 1995 angefügte Abs 3 des § 54 EO vor, dass der Exekutionsantrag auch zur Verbesserung von Inhaltsmängeln ("bei Fehlen des gesetzlich vorgeschriebenen Vorbringens") zurückzustellen ist, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Vorbringen fehlt oder ihm nicht alle vorgeschriebenen Unterlagen angeschlossen sind, und zwar nicht nur bei Anträgen im vereinfachten Bewilligungsverfahren, dessen Einführung wohl auch Anlass zur Änderung des § 54 Abs 3 EO war (vgl. RV, 195 BlgNR 19. GP, 30), sondern in jedem Exekutionsverfahren durchzuführen, soweit der Antrag nicht rangwahrend ist (3 Ob 86/97m = ZIK 1998, 36 u.a.; RIS Justiz RS0107395). § 54 Abs 3 EO regelt aber nur die Verbesserung von Exekutionsanträgen ( Jakusch in Angst , EO, § 54 Rz 52).

Norm für eine Pflicht des Exekutionsrichters, einen Anmeldenden zur Verbesserung aufzufordern, ist § 78 EO iVm § 182 Abs 1 ZPO. Kommt es gemäß § 212 Abs 1 EO zu einer Verhandlung über die bei der Verteilung des Meistbots zu berücksichtigenden Ansprüche, so ist der Richter nach stRsp zufolge § 78 EO iVm § 182 Abs 1 ZPO verpflichtet, auf die Mängel einer Anmeldung hinzuweisen, um deren Verbesserung zu erreichen (3 Ob 217/99d; NZ 2000, 185 = WoBl 1999/102 [ Call ] = immolex 1999, 79; zuletzt 8 Ob 271/00m = EvBl 2001/70 = ÖBA 2002, 330 u.a.; RIS Justiz RS0002650; Lecher aaO §§ 210, 211 Rz 26). Entgegen der älteren Rsp (EvBl 1951/366) wird nunmehr überwiegend angenommen, die Anleitungspflicht bestehe auch dann, wenn für den betreffenden Berechtigten ein Rechtsanwalt einschreite (8 Ob 271/00m mwN; Angst aaO § 210 Rz 18). Bereits in der E 3 Ob 125/80 = SZ 54/53 wurde ausgesprochen, es genüge nicht, dass in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Der Verhandlungsleiter habe alle seiner Ansicht nach zum Zug gelangenden Ansprüche ziffernmäßig genau festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd § 78 EO und § 182 Abs 1 ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. Wenn sich das Gericht infolge gegensätzlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der Anmeldung darauf beschränkt, den Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen, ist das Verfahren mangelhaft geblieben. In der E 3 Ob 76/85 wurde weiters ausgesprochen, nehme der Gläubiger an der Verteilungstagsatzung im Zwangsverwaltungsverfahren nicht teil, begebe er sich der Möglichkeit, seine unvollständige oder unklare Anmeldung zu ergänzen. Auch in Ansehung der Anmeldung im Meistbotsverteilungsverfahren ist eine erweiterte Fürsorgepflicht des Richters nicht anzunehmen (3 Ob 217/99d). Eine Anleitung zur Verbesserung einer Anmeldung kommt bis zur Beendigung der Meistbotsverteilungstagsatzung in Betracht, nicht jedoch dann, wenn trotz gehöriger Ladung niemand oder zumindest der Betroffene nicht zu dieser Tagsatzung erschienen ist. Unklare oder unvollständige Anmeldungen können in einem solchen Fall nicht verbessert werden und sind daher nicht zu berücksichtigen; es dürfen nicht von Amts wegen Maßnahmen zur Aufklärung oder Ergänzung angeordnet werden ( Angst aaO § 210 Rz 18 mit Nachweis der Rsp). Angst (aaO) weist zutreffend auf § 211 Abs 4 EO hin. Nach dieser Bestimmung ist nach Beendigung der Verteilungstagsatzung eine Ergänzung der Anmeldung unstatthaft. Auch Lecher (aaO §§ 210, 211 Rz 26) vertritt die Ansicht, nach Schluss der Verhandlung sei jegliche Verbesserung unzulässig.

An diesen Auffassungen ist ungeachtet der Einführung der 14tägigen Frist in § 210 Abs 1 EO festzuhalten. Die Frist dient ja dazu, dass sich der Exekutionsrichter auf die Verteilungstagsatzung vorbereiten und die Anmeldungen prüfen kann (so die RV aaO 51). Eine gesetzliche Verpflichtung, anmeldende Gläubiger auf Mängel ihrer Anmeldung hinzuweisen, besteht aber wie bisher entgegen der zweitinstanzlichen Auffassung erst in der Verteilungstagsatzung. Das Exekutionsgericht hat demnach nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen Gläubiger zufolge § 78 EO iVm § 182 Abs 1 ZPO in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, der allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung führen kann. Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung bzw. gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger, wenngleich das Exekutionsgericht an sich nicht gehindert ist, Verbesserungsaufträge schon vor der Verteilungstagsatzung zu erteilen; die Pflicht dazu erwächst zufolge § 182 ZPO aber erst in der genannten Tagsatzung.

e) Daraus folgt, dass hier folgende Zuweisungen zu erfolgen haben: Dass dem Bund (Finanzamt) für die angemeldete Forderung von 128.754,20 S kein Vorzugspfandrecht zusteht, hat schon die zweite Instanz zutreffend erkannt. Darauf kann verwiesen werden (§ 78 EO iVm §§ 528a, 510 Abs 3 ZPO). Im Übrigen hat an die Stelle der Zuweisung an die Pfandgläubigerin die Zuweisung an den Zweitbeigetretenen zu treten; soweit nur die Zuweisung an die Pfandgläubigerin als den vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber angemeldeten Betrag übersteigend unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, hat es dabei zu verbleiben.

f) Schon mehrfach wurde ausgesprochen, dass im Zwangsversteigerungsverfahren der durch das Jud 201 geprägte Grundsatz, im Meistbotsverteilungsverfahren finde kein Kostenersatz statt, im Falle eines von einer Partei ausgelösten Zwischenstreits durchbrochen werde, indem gemäß § 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO der unterliegende Teil dem obsiegenden Teil die in diesem Zwischenstreit entstehenden Kosten zu ersetzen habe (SZ 58/160 u.a.; RIS Justiz RS0002195, RS0107415). Im Fall des Rekurses der Pfandgläubigerin an die zweite Instanz lag kein Zwischenstreit vor, weil die bekämpfte Zuweisung durch die Erstrichterin nicht auf Grund einer fehlerhaften Anmeldung des Bundes erfolgte, wohl aber in Ansehung der Anmeldung der Pfandgläubigerin. Insoweit gründet sich die Entscheidung über die Kosten der Rekurse des zweitbeigetretenen betreibenden Gläubigers ON 38 und ON 42 somit auf § 78 EO iVm §§ 41 und 50 ZPO.

Rechtssätze
15