§ 209 Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung
§ 209 Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung — EO
§ 209 Anberaumung der Meistbotsverteilungstagsatzung — EO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Die öffentliche Bekanntmachung nach Abs. 4 erfolgt bis 31. 12. 2001 durch Anschlag an der Gerichtstafel (Art. III Abs. 6, BGBl. I Nr. 59/2000), später in der Ediktsdatei.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40234086
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbots hat das Gericht von Amts wegen zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots eine Tagsatzung anzuberaumen.
(2) Zur Tagsatzung sind außer dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für die nach den dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen.
(3) Dem Ersteher ist die Anberaumung der Tagsatzung mit dem Beifügen mitzuteilen, dass es ihm freistehe, an derselben teilzunehmen.
(4) Die Anberaumung der Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Zwischen der Aufnahme in die Ediktsdatei und der Tagsatzung soll eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.