(1) Spätestens nach vollständiger Berichtigung des Meistbots hat das Gericht von Amts wegen zur Verhandlung über die Verteilung des Meistbots eine Tagsatzung anzuberaumen.
(2) Zur Tagsatzung sind außer dem Verpflichteten der betreibende Gläubiger und alle Personen zu laden, für die nach den dem Gericht darüber vorliegenden Urkunden an der versteigerten Liegenschaft oder an den auf dieser Liegenschaft haftenden Rechten dingliche Rechte und Lasten bestehen.
(3) Dem Ersteher ist die Anberaumung der Tagsatzung mit dem Beifügen mitzuteilen, dass es ihm freistehe, an derselben teilzunehmen.
(4) Die Anberaumung der Tagsatzung ist öffentlich bekannt zu machen. Zwischen der Aufnahme in die Ediktsdatei und der Tagsatzung soll eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
Art. 3 (Anm.: zu RGBl. Nr. 79/1896)
…anzuwenden, wenn der Exekutionsantrag des führenden betreibenden Gläubigers nach dem 30. September 2000 bei Gericht eingelangt ist. (2) § 56 Abs. 2 EO in der Fassung dieses Bundesgesetzes ist anzuwenden, wenn die Verhandlung oder Einvernehmung nach dem 30. September 2000 verfügt wird. (3) §§ 71…
§ 212 Verhandlung über die Ansprüche
…derselben für einen der nächsten Tage anzuordnen und dies den anwesenden Personen bei Unterbrechung der Verhandlung zu verkünden. Einer neuerlichen Ladung der im § 209 bezeichneten Personen bedarf es nicht.…