JudikaturJustizRS0117431

RS0117431 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2022

Das Exekutionsgericht hat nur einem in der Verteilungstagsatzung erschienenen Gläubiger zufolge § 78 EO iVm § 182 Abs 1 ZPO in Ansehung einer mangelhaft angemeldeten oder mangelhaft nachgewiesenen Forderung einen Verbesserungsauftrag zu erteilen, der allenfalls auch zu einer Erstreckung der Verteilungstagsatzung führen kann. Da eine gesetzliche Verpflichtung, auf Mängel der Anmeldung hinzuweisen, für den Exekutionsrichter wie bisher erst in der Verteilungstagsatzung besteht, gibt es für ihn keine Pflicht zur Erteilung eines Verbesserungsauftrags noch vor der Verteilungstagsatzung beziehungsweise gegenüber einem der Verteilungstagsatzung ferngebliebenen Gläubiger, wenngleich das Exekutionsgericht an sich nicht gehindert ist, Verbesserungsaufträge schon vor der Verteilungstagsatzung zu erteilen; die Pflicht dazu erwächst zufolge § 182 ZPO aber erst in der genannten Tagsatzung.

Entscheidungen
5