(1) Bei der Tagsatzung haben die erschienenen Personen über die bei der Verteilung des Meistbotes zu berücksichtigenden Ansprüche und die Reihenfolge ihrer Befriedigung zu verhandeln. Der zur Tagsatzung erschienene Verpflichtete hat alle vom Gericht oder von einem der Anwesenden geforderten Aufklärungen zu geben, welche für die Prüfung der Richtigkeit und Rangordnung der aus dem Meistbote zu berichtigenden Ansprüche nötig sind.
(2) Ansprüche, welche selbst beim Ausfallen vorausgehender bestrittener Ansprüche aus dem Versteigerungserlös nicht zum Zug kommen würden, sind in die Verhandlung nicht einzubeziehen.
(3) Kann die Verhandlung an einem Tag nicht beendet werden, so ist die Fortsetzung derselben für einen der nächsten Tage anzuordnen und dies den anwesenden Personen bei Unterbrechung der Verhandlung zu verkünden. Einer neuerlichen Ladung der im § 209 bezeichneten Personen bedarf es nicht.
Rückverweise
EO · Exekutionsordnung
§ 286 Verteilung
…1) Das Exekutionsgericht hat bei der Verteilung des Erlöses unter sinngemäßer Anwendung der §§ 212 bis 214, 219 bis 221, 223 Abs. 3, 229, 231 bis 234 und 236 vorzugehen. (2) Aus der Verteilungsmasse sind zu berichtigen 1. die…
§ 128
…Beträge an die Berechtigten und der Einfluss anhängiger Widerspruchsprozesse auf die Ausführung des Verteilungsbeschlusses bestimmen sich nach den für die Meistbotsverteilung aufgestellten Vorschriften. § 212 Abs. 2 und § 214 Abs. 2 erster Halbsatz gelten sinngemäß.…