JudikaturJustizRS0002650

RS0002650 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2020

Es genügt nicht, daß in der Verteilungstagsatzung lediglich die Anmeldungen protokolliert werden. Der Verhandlungsleiter hat alle seiner Ansicht nach zum Zug gelangenden Ansprüche ziffernmäßig genau festzustellen und im Tagsatzungsprotokoll anzuführen. Bei Ansprüchen, die nur auf Anmeldung zu berücksichtigen sind, hat das Gericht bei Unklarheiten der Anmeldung den Anmeldenden iSd § 78 EO und § 182 Abs 1 ZPO zu einem präzisen Vorbringen anzuleiten. Wenn sich das Gericht infolge gegensätzlichen Auffassungen der Beteiligten hinsichtlich der Anmeldung darauf beschränkt, den Widerspruch auf den Rechtsweg zu verweisen, ist das Verfahren mangelhaft geblieben.

Entscheidungen
12