JudikaturJustizRS0107415

RS0107415 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Juni 2015

Bei einem durch den Widerspruch einer Partei im Rahmen des Meistbotsverteilungsverfahrens ausgelösten Zwischenstreit, sind für die Kostenentscheidung nicht die Grundsätze des Jud 201, sondern die Vorschriften der ZPO (hier § 52 ZPO in Verbindung mit § 78 EO) maßgebend.

Entscheidungen
12