Dasselbe gilt auch für die Übertragung des Eigentums an Bauwerken, die auf fremdem Grund in der Absicht aufgeführt sind, daß sie nicht stets darauf bleiben sollen, soferne sie nicht Zugehör eines Baurechtes sind.
Rückverweise
LBG · Liegenschaftsbewertungsgesetz
§ 1 Geltungsbereich
…1) Dieses Bundesgesetz gilt für die Ermittlung des Wertes (Bewertung) von Liegenschaften, Liegenschaftsteilen und Überbauten im Sinn des § 435 ABGB sowie von damit verbundenen Rechten und darauf ruhenden Lasten in allen gerichtlichen Verfahren. (2) Dieses Bundesgesetz gilt auch für die Bewertung der in Abs. …
S.GVG 2023 · Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023
§ 50 Zulässigkeit der grundbücherlichen Durchführung
…5) Die Abs 1 bis 4 sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Urkundenhinterle-gungsgesetzes auf durch Urkundenhinterlegung erfolgende Rechtserwerbe (zB an Superädifi-katen gemäß § 435 ABGB) sinngemäß anzuwenden. (6) Das Grundbuchsgericht hat die zuständige Grundverkehrsbehörde von Eintragungen im Grundbuch auf Grund einer Erklärung der Vertragsparteien gemäß § 2 Abs 4 in…
K-GVG · Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG
§ 36
…47 Abs 1, soweit sie sich auf die Bestimmungen des 4. Abschnittes beziehen. (3) Rechtsgeschäfte, mit denen das Eigentum an Bauwerken auf fremdem Grund (§ 435 ABGB) übertragen wird, und Rechtsgeschäfte im Sinne des § 13 Abs 1 lit f dieses Gesetzes bedürfen keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn der Zeitpunkt des…
§ 8 § 8
…der land- oder forstwirtschaftlichen Bodennutzung, d) die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechts oder die Erteilung einer Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk (§ 435 ABGB) zu errichten oder das Eigentum an diesem zu übertragen. (2) Eine Genehmigung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft a) sich auf ein…
§ 13 § 13
…gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zusammenzurechnen; d) die Einräumung oder die Übertragung eines Baurechtes oder die Erteilung einer Zustimmung, auf fremdem Grund ein Bauwerk (§ 435 ABGB) zu errichten oder das Eigentum an diesem zu übertragen; e) die sonstige Überlassung der Benützung eines Baugrundstückes, sofern dadurch dem Benützer eine ähnliche rechtliche oder…