Spruch Dem Revisionsrekurs, der insoweit zurückgewiesen wird, als er sich gegen die in den Meistbotsverteilungsbeschluß aufgenommene Bestimmung von Kosten der betreibenden Partei richtet, wird im übrigen teilweise Folge gegeben: Der Meistbotsverteilungsbeschluß, dessen Kostenbestimmungen aufrecht bleiben, …
Text Begründung: Auf Grund der rechtskräftigen Urteile des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 14. April 1986, GZ. 2 C 24/86-11, des Kreisgerichtes Wels vom 20. Oktober 1986, GZ. R 582/86-17, und des Obersten Gerichtshofes vom 12. Feber 1987, GZ. 8 Ob 503/87-22, wurde der erstbetreibenden Partei zur Hereinbr…
Rechtliche Beurteilung Der von den Verpflichteten gegen diesen bestätigenden Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist teilweise unzulässig, soweit nämlich von der vollen Anfechtung (... seinem gesamten Inhalt nach ...) auch die Bestimmung von Kostenbeträgen der erstbetreibenden Partei erfaßt wird. Im übrigen ist der Revision…