JudikaturJustiz1Ob65/97h

1Ob65/97h – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. März 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei U***** offene Aktiengesellschaft *****, vertreten durch Dorda, Brugger Jordis, Rechtsanwälte - Partnerschaft in Wien, wider die Gegner der gefährdeten Parteien 1.) I***** AG, *****, und 2.) N.W***** Gesellschaft mbH, *****, Zweitantragsgegnerin vertreten durch Dr.Michael Mohn, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,718.735,96 US $, Unterlassung und Herausgabe infolge der Revisionsrekurse der gefährdeten Partei und der Zweitantragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichts vom 5.November 1996, GZ 46 R 1383/96i 19, womit der Beschluß des Bezirksgerichts Hietzing vom 30.Juli 1996, GZ 4 C 353/96v 4, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

1) Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei und die Revisionsrekursbeantwortung der Zweitantragsgegnerin werden zurückgewiesen.

2) Der außerordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin wird zurückgewiesen.

Der ordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin wird, soweit er sich auch auf das Verbot bezieht, die Liegenschaft EZ 290 KG H***** zu belasten oder zu veräußern, zurückgewiesen.

Im übrigen wird dem ordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin Folge gegeben und der angefochtene Beschluß dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichts in Punkt E mit Ausnahme des auf die Liegenschaft EZ 290 KG H***** bezogenen Ausspruchs wiederhergestellt wird, sodaß die einstweilige Verfügung - abgesehen von der bezeichneten Ausnahme - insgesamt wie folgt zu lauten hat:

„A) Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei gegen die Antragsgegner auf Zahlung von 1,718.735,96 US $ samt 5 % Zinsen seit 2.3.1993 ergehen folgende Anordnungen:

a) Der Erstantragsgegnerin wird verboten, über Forderungen gegen die Zweitantragsgegnerin aus dem Beteiligungs- und Gesellschaftsvertrag vom 23.2.1993 zu verfügen.

Der Zweitantragsgegnerin wird verboten, Verfügungen der Erstantragsgegnerin über diese Forderungen zu befolgen, insbesondere Zahlungen an die Erstantragsgegnerin oder an deren Order zu leisten, oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung in die genannten Forderungen erschweren könnte.

b) Der Zweitantragsgegnerin wird verboten, über Forderungen gegen den Drittschuldner Rechtsanwalt Dr.Michael M*****, aus Treuhandverträgen, insbesondere aus dem Verkauf von Liegenschaften zu verfügen. Dem Drittschuldner Dr.Michael M***** wird verboten, Verfügungen der Zweitantragsgegnerin über diese Forderungen zu befolgen, insbesondere Zahlungen an sie zu leisten, oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung in die genannten Forderungen erschweren könnte.

c) Der Zweitantragsgegnerin wird verboten, über Forderungen aus den in § 1 Abs 1 BWG angeführten Bankgeschäften gegen die Drittschuldner C***** B*****, G***** Bank AG, ***** und Bank ***** AG, *****, zu verfügen. Den Drittschuldnern 1) C***** B*****, 2) G***** Bank AG, ***** und 3) Bank ***** AG, *****, wird verboten, Verfügungen der Zweitantragsgegnerin über diese Forderungen zu befolgen. Insbesondere wird den genannten Drittschuldnern verboten, Zahlungen an die Zweitantragsgegnerin oder für diese an Dritte zu leisten, oder sonst etwas zu unternehmen, was die Exekutionsführung in die genannten Forderungen erschweren könnte.

B) Diese einstweilige Verfügung wird bewilligt, bis die gefährdete Partei die zu sichernden Ansprüche durch Zwangsvollstreckung gegen die Antragsgegner geltend machen kann oder bis zur rechtskräftigen Aberkennung dieser Ansprüche, längstens jedoch bis zum 31.Oktober 1997.

C) Die gefährdete Partei wird angewiesen, binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses nachzuweisen, daß sie zur Geltendmachung des behaupteten Anspruchs die Klage vor dem zuständigen Gericht eingebracht hat; sonst wird die getroffene einstweilige Verfügung aufgehoben werden.

D) Die einstweilige Verfügung wird auf Antrag der Gegner der gefährdeten Partei aufgehoben, wenn diese einen Betrag von 80 Millionen Schilling gerichtlich hinterlegen.

E) Die weiteren Anträge der gefährdeten Partei, das Bezirksgericht Hietzing möge zur Sicherung deren Anspruchs gegen die Zweitantragsgegnerin auf Unterlassung von Geldwäschereihandlungen und auf Herausgabe der nachstehenden Liegenschaften einstweilig verfügen, der Zweitantragsgegnerin werde verboten, die Liegenschaften EZ ***** KG Lainz, EZ ***** KG Hietzing, EZ ***** je KG Ober St.Veit und EZ ***** KG Speising zu belasten oder zu veräußern und über Rangordnungsbeschlüsse zu verfügen, die sich auf die genannten Liegenschaften beziehen, sowie der Antrag auf gerichtliche Abnahme und Verwahrung dieser Rangordnungsbeschlüsse werden abgewiesen.“

Die gefährdete Partei ist schuldig, der Zweitantragsgegnerin die mit 60.098, 72 S (darin 10.016, 45 S USt) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu Handen deren Vertreters zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei ist eine nach russischem Recht gegründete Aktiengesellschaft, deren Aktionäre verschiedene staatliche Einrichtung der russischen Teilrepublik Baschkortostan sind. Sie betreibt in Baschkortostan eine Raffinerie. Deren früherer Generaldirektor entzog der Gesellschaft mit Unterstützung der Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin Vermögenswerte. Letztere transferierte diese Mittel zunächst in die Schweiz, um sie danach in den Erwerb von Liegenschaften in Wien zu investieren. Die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin beherrscht zahlreiche Gesellschaften in Österreich und in der Schweiz. Am 25.März 1992 wurde die D***** GmbH zur Abwicklung von Geschäften mit Baschkortostan gegründet. Die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin hielt an dieser Gesellschaft einen Geschäftsanteil von 50 % und wurde schließlich auch zu deren alleinigen Geschäftsführerin bestellt. Nach Abschluß der Geschäfte mit Baschkortostan wurde die Liquidation dieser Gesellschaft eingeleitet. Deren Liquidator war die alleinige Geschäftsführerin. Diese erklärte gegenüber dem Handelsgericht Wien als Firmenbuchgericht, daß die Gesellschaft keine weiteren Forderungen oder Verbindlichkeiten habe. Die Gesellschaft wurde sodann am 23.Juni 1995 im Firmenbuch gelöscht. Im März 1992 hatte sich die D***** GmbH allerdings noch verpflichtet, der Republik Baschkortostan einen Kredit über 100 Mio US $ zu vermitteln und dessen Zinsen im Ausmaß von 50 % zu stützen (Vertrag V 001) sowie zwei russischen Unternehmen - aufgrund eines Rahmenvertrags (Vertrag V 002) - Konsumgüter zu liefern. Der Vertrag war auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und sah ein jährliches Liefervolumen von zunächst 40 Mio US $ und später 20 Mio US $ vor. Neben der D***** GmbH waren Partner des Vertrags V 001 die Republik Baschkortostan als Auftraggeberin und die gefährdete Partei als Garantin. Der D***** GmbH wurde als Gegenleistung für die übernommene Stützung der Kreditzinsen die Berechtigung eingeräumt, jene Konsumgüter zu beschaffen, deren Erwerb der Kredit dienen sollte. Die Gesellschaft war jedoch nie in der Lage, der Republik Baschkortostan einen vertragsgemäßen Kredit zu vermitteln. Es kam auch kein Kreditvertrag zustande.

Die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin hatte im übrigen die Gründung der D***** AG in Zürich veranlaßt. An diese Gesellschaft, deren „einzig wirtschaftlich Berechtigte“ die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin war, wurden sodann die Rechte und Pflichten aus den Verträgen V 001 und V 002 übertragen. Die Aktiengesellschaft trat für die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin als Inhaberin von Konten bei schweizerischen Banken auf. Diese Konten dienten der Sammlung aller Beträge, die der gefährdeten Partei entzogen wurden, weiters jedoch auch der Finanzierung eines Teils der Wareneinkäufe für die Republik Baschkortostan. Nach Beendigung dieser Geschäfte veranlaßte die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin eine Änderung der Firma der schweizerischen Aktiengesellschaft. Unter ihrer neuen Firma wurde die Gesellschaft dazu verwendet, das der gefährdeten Partei „entzogene Vermögen wieder nach Österreich zurückzuführen“.

Nachdem die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin „den Vorsatz gefaßt hatte“, sich selbst, aber auch zum Vorteil des ehemaligen Generaldirektors der gefährdeten Partei einen möglichst großen Teil deren Erdölerlöse anzueignen, kam sie auf den Kreditvermittlungsvertrag zurück. Sie entwarf eine mit 29.April 1992 datierte, jedoch erst Anfang August 1992 unterschriebene Kreditvereinbarung. Danach sollte die schweizerische Aktiengesellschaft eine Kreditsumme von 40 Mio US $ bereitstellen und die gefährdete Partei dafür eine Gebühr von 1,8 % bezahlen. Der schließliche Abschluß dieser Vereinbarung diente der Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin allerdings nur dazu, sich Vermögen der gefährdeten Partei anzueignen. Eine Kreditzuzählung an die Republik Baschkortostan unterblieb, dagegen flossen mehrere Mio US $ aus dem Vermögen der gefährdeten Partei rechtsgrundlos an die D***** AG. Warenlieferungen der D***** GmbH wurden mit 738.579,06 US $ fakturiert. Der ehemalige Generaldirektor der gefährdeten Partei eröffnete für diese bei einer österreichischen Bank ein Firmenkonto und war dafür allein zeichnungsberechtigt. Dem Konto sollten Zahlungen aus Erdölverkäufen der gefährdeten Partei zufließen. Davon sollten 25 % an die russische Zentralbank abgeführt und die restlichen 75 % der Finanzierung von Warengeschäften der Republik Baschkortostan dienen. Etwa gleichzeitig mit den ersten Warenlieferungen gingen auf das bei der österreichischen Bank eröffnete Konto der gefährdeten Partei Zahlungen ein. Diese überstiegen den Wert der gelieferten Waren um ein Vielfaches.

Die H***** Import Export GmbH unterhält ein Geschäftskonto bei einer anderen österreichischen Bank. Die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin ließ dazu am 11.August 1992 ein Unterkonto mit der Bezeichnung „B.22“ eröffnen. Diese Kontobezeichnung wurde gewählt, um vorzutäuschen, daß die gefährdete Partei über das Kontoguthaben verfügungsberechtigt sei. Die Täuschung gelang. Der ehemalige Generaldirektor der gefährdeten Partei und die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin veranlaßten sodann die Überweisung der Guthaben der gefährdeten Partei bei einer der beiden österreichischen Banken auf das Unterkonto „B.22“. Damit waren die Erlöse aus Erdöllieferungen dem direkten Zugriff der gefährdeten Partei entzogen und standen nunmehr unter der Kontrolle der Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin. Auf dem Geschäftskonto der gefährdeten Partei gingen Kundenzahlungen von insgesamt 9,800.925, US $ ein. Davon überwies der ehemalige Generaldirektor der gefährdeten Partei 9,633.076, US $ - entgegen der bestehenden Zweckbindung - auf das Unterkonto „B.22“ der H***** Import Export GmbH. Nachdem die D***** AG gegründet worden war, veranlaßten die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin und der ehemalige Generaldirektor der gefährdeten Partei die Überweisung von Guthaben auf dem Unterkonto „B.22“ auf ein Konto der D***** AG bei einer schweizerischen Bank. Diese Überweisungen waren immer wesentlich höher als die jeweils fakturierten Warenlieferungen und standen mit letzteren in keinem zeitlichen Zusammenhang. Sie waren „ganz offensichtlich treuwidrig und erfolgten ohne Rechtsgrund“. Insgesamt überwies die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin vom Unterkonto „B.22“ 5,357.427.71 US $ unter Angabe des Zahlungszwecks „Kreditrückzahlung“ auf das schweizerische Bankkonto der D***** AG. Die erheblichen Differenzen zwischen den Geldabflüssen an diese Gesellschaft und dem Wert der Warenlieferungen blieben in Baschkortostan vorerst deshalb unbemerkt, weil die frühere planwirtschaftliche Kontrolle nicht mehr funktionierte. Der D***** GmbH stünde aufgrund von Warenlieferungen eine Forderung von 3,638.691,75 US $ zu. Dagegen flossen der D***** AG insgesamt 5,357.427,71 US $ zu. Abgesehen von diesem Betrag wurden auf das Bankkonto der schweizerischen Aktiengesellschaft insgesamt noch weitere 5,102.742,15 US $ überwiesen. Auch diesen Zahlungen lagen Erdölgeschäfte der gefährdeten Partei zugrunde. Diesen Eingängen stehen keine Gegenleistungen - etwa für Warenlieferungen - gegenüber.

Aus Geldern, die der gefährdeten Partei entzogen wurden, gingen daher auf dem Bankkonto der schweizerischen Aktiengesellschaft insgesamt 10,460.169,86 US $ ein. Dem standen Ausgaben für Wareneinkäufe und Transportkosten von 2,523.121,84 US $ gegenüber. Nach Abzug aller sonstigen Ausgaben verblieb der schweizerischen Aktiengesellschaft ein Betrag von rund 7,7 Mio US $.

Zur „Rückführung der veruntreuten Gelder nach Österreich“ wurde von der Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin schließlich die Erstantragsgegnerin gegründet. Das Grundkapital dieser Gesellschaft wurde aus dem Vermögen der in diesem Zeitpunkt bereits „umbenannten“ D***** AG finanziert. Die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin ließ überdies einen Beteiligungsvertrag ausarbeiten, nach dem sich die Erstantragsgegnerin verpflichtete, an die Zweitantragsgegnerin 7,7 Mio US $ zu bezahlen. Die Zweitantragsgegnerin hatte in Österreich bereits Liegenschaften erworben. Demnach war es zur Finanzierung deren Kaufpreise erforderlich, „rasch Vermögen nach Wien“ zu transferieren. Am 26.Februar und 2.März 1993 wurden insgesamt 5,2 Mio US $ aus der Schweiz auf ein neu eröffnetes Konto der Zweitantragsgegnerin bei einer österreichischen Bank überwiesen. Der Zweitantragsgegnerin flossen sodann noch weitere Beträge zu, sodaß sie aus dem von deren Geschäftsführerin „veruntreuten Vermögen“ insgesamt 7,7 Mio US $ erhielt. Die Zweitantragsgegnerin dient dem Zweck, das der gefährdeten Partei „entzogene Vermögen in Österreich anzulegen“. Gesellschafter waren zunächst die H***** Import Export GmbH und eine Walentina H***** GmbH. Später ließ die nunmehrige Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin die Geschäftsanteile an sich selbst und die H***** Consulting GmbH übertragen. Geschäftsführer der Gesellschaft war für einige Wochen ein Dritter. Die nunmehrige alleinige Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin übt ihre Funktion seit 21.Jänner 1993 aus. Die Zweitantragsgegnerin erwarb mit Vermögensmitteln der gefährdeten Partei mehrere Liegenschaften in Österreich. Sie benützte dazu teilweise aber auch Bankkredite, die zu hypothekarischen Belastungen des Liegenschaftsvermögens führten. Diese Belastungen kommen allerdings nicht der Zweitantragsgegnerin, sondern von deren Geschäftsführerin kontrollierten „Dritten ... zugute“. Die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin strebt nach einer weiteren Verringerung der Haftungsfonds durch die Verlagerung von Kapital „zu ihren anderen Gesellschaften“. Seit der Einleitung eines Strafverfahrens versucht sie, die aus dem Vermögen der gefährdeten Partei angeschafften Liegenschaften zu veräußern. Sie erwirkte für alle Liegenschaften die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Die Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin beherrscht beide Antragsgegner „vollständig“. Sie ist an den in die Erstantragsgegnerin eingebrachten Vermögenswerten wirtschaftlich allein berechtigt und persönlich sowie über eine Consulting GmbH auch einzige Gesellschafterin der Zweitantragsgegnerin.

Die gefährdete Partei beabsichtigt, mit der gegen die Antragsgegner künftig einzubringenden Rechtfertigungsklage die Rückzahlung der überwiesenen Beträge, die Unterlassung weiterer Schädigungshandlungen und die Übertragung des Eigentums an jenen Liegenschaften zu begehren, die aus den der gefährdeten Partei entzogenen Vermögensmitteln angeschafft wurden. Ersteren Ansprüchen diene das Schadenersatz- und das Bereicherungsrecht als Grundlage. Der Anspruch auf Übertragung des Eigentums an Liegenschaften finde eine Stütze in § 1041 ABGB und in den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. Bei den klageweise geltend zu machenden Ansprüchen sei unmittelbar auf die Antragsgegner als juristische Personen durchzugreifen, weil diese von der Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin als Gesellschafterin beherrscht würden. Deren „objektiver und subjektiver Rechtsmißbrauch“ rechtfertige es, die „Grenze zwischen juristischer und natürlicher Person aufzuheben“ und die an den Delikten der Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin beteiligten Gesellschaften so zu behandeln, als wären sie selbst Täter. Zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei auf Zahlung von 1,718.735,96 US $ samt 5 % Zinsen seit 2.März 1993 bedürfe es gegenüber den Antragsgegnern einzelner, auf Forderungen bezogener Verfügungs- und Zahlungsverbote. Drittverbote seien gegenüber österreichischen Banken und dem Vertreter der Zweitantragsgegnerin zu erlassen. Im übrigen werde zur Sicherung des Anspruchs der gefährdeten Partei gegen die Zweitantragsgegnerin „auf Unterlassung weiterer Geldwäschereihandlungen durch Verfügungen jeder Art“ und des Anspruchs auf Herausgabe von Liegenschaften durch Eigentumsübertragung die Anordnung von Belastungs- und Veräußerungsverboten beantragt. Die Gefährdung der dem Provisorialverfahren zugrunde liegenden Ansprüche ergebe sich aus dem bisherigen deliktischen Verhalten der Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin und deren Bemühungen, das Liegenschaftsvermögen zu versilbern und den Erlös dem Zugriff der gefährdeten Partei zu entziehen.

Das Erstgericht gab dem Sicherungsbegehren durch Erlassung von Verfügungs , Zahlungs- und Drittverboten ohne vorherige Anhörung der Antragsgegner statt. Dagegen wies es den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung von bücherlichen Belastungs- und Veräußerungsverboten, auf Anordnung eines gerichtlichen Verbots, über erwirkte Rangordnungsbeschlüsse zu verfügen, und auf Abnahme und gerichtliche Verwahrung erwirkter Rangordnungsbeschlüsse zur Sicherung deren Anspruchs gegen die Zweitantragsgegnerin „auf Unterlassung von Geldwäschereihandlungen und auf Herausgabe ... (mehrerer) ... Liegenschaften“ ab. In rechtlicher Hinsicht führte es aus, daß sich die gefährdete Partei auf die Geltendmachung eines Betrags von 1,718.735,96 US $ beschränkt habe. Die Antragsgegner hafteten deshalb für die Rückzahlung dieses Betrags, weil sie den deliktisch handelnden physischen Personen behilflich gewesen seien, „der gefährdeten Partei Bankguthaben zu entziehen“. Die konkrete Gefahr, daß die Antragsgegner ihr Vermögen durch Verheimlichen, Beiseiteschaffen oder durch Verfügungen zugunsten Dritter schmälern und dadurch die Hereinbringung der Geldforderung der gefährdeten Partei vereiteln würden, sei aufgrund der bescheinigten Tatumstände evident. Der gefährdeten Partei stehe jedoch kein „eigenständiger Unterlassungsanspruch“ gegen künftige „Geldwäschereihandlungen“ zu. Der Anspruch auf Unterlassung der Veräußerung von Liegenschaften wegen Verletzung fremder Forderungsrechte könne mit einem Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht gesichert werden. Der gefährdeten Partei stehe aber auch kein aus § 1041 ABGB ableitbarer und auf Liegenschaften der Zweitantragsgegnerin bezogener Herausgabeanspruch durch Eigentumsübertragung zu, weshalb das Sicherungsbegehren soweit abzuweisen gewesen sei.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung in ihrem stattgebenden Teil mit einer auf die Formulierung des Erfordernisses einer Rechtfertigungsklage bezogenen Maßgabe. Es gab jedoch auch dem Begehren der gefährdeten Partei zur Sicherung deren Anspruchs gegen die Zweitantragsgegnerin „auf Herausgabe ... (mehrerer) ... Liegenschaften durch Übertragung des Eigentums“ mittels Erlassung von Veräußerungs- und Belastungsverboten statt, bestätigte aber im übrigen die Abweisung des Mehrbegehrens der gefährdeten Partei, „diese Anordnungen ob den genannten Liegenschaften auch zur Sicherung des Anspruchs gegen die Zweitantragsgegnerin auf Unterlassung weiterer Geldwäschereihandlungen zu bewilligen“. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß der Wert des „von der stattgebenden Entscheidung betroffenen Gegenstands“ 50.000, S übersteige und der Revisionsrekurs in diesem Punkt zulässig sei. Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteige 50.000, S jedoch auch soweit, als dem Rekurs der Zweitantragsgegnerin nicht Folge gegeben worden sei. In diesem Umfang sei der Revisionsrekurs nicht zulässig. Was den zu sichernden Anspruch auf Herausgabe von Liegenschaften betreffe, sei der Ansicht F.Bydlinskis (JBl 1969, 252) zu folgen, daß derjenige, der eine fremde Sache unredlich verwende, diese und alle aus der Sache erlangten Vorteile gemäß §§ 335 und 366 ABGB herauszugeben habe. Werde die fremde Sache verbraucht oder wirksam an einen Gutgläubigen veräußert, trete an die Stelle des „Eigentumsanspruchs auf Herausgabe der Sache ... der Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB als schuldrechtliche Fortwirkung des Eigentums“. Dieser Anspruch erstrecke sich „konsequent auf alle durch den Besitz der Sache erlangten Vorteile (und nicht etwa bloß auf den objektiven Wert der Sache)“. Verwende daher jemand - wie hier - wissentlich fremde Forderungen und Bankguthaben für den Erwerb von Liegenschaften, könne es dem Berechtigten nicht verwehrt werden, „deren unmittelbare Herausgabe zu verlangen“. Die Tatsache, daß die Antragsgegner juristische Personen seien, ändere daran nichts, hätten doch die Gesellschaften lediglich dem Zweck gedient, den deliktischen Vorsatz der Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin „umzusetzen“. Dieser Rechtsmißbrauch rechtfertige die „Gleichstellung der juristischen Person und der hinter ihr stehenden natürlichen Person“. Der „Durchgriff des schuldrechtlichen Verwendungsanspruchs nach § 1041 ABGB als Fortwirkung des Eigentumsrechts anstelle des Eigentumsanspruchs auf Herausgabe der Sache“ sei somit zu bejahen. Dagegen könne ein Anspruch auf Unterlassung „weiterer Geldwäschereihandlungen“ nicht gesichert werden, sodaß die Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in diesem Punkt zu bestätigen gewesen sei.

Soweit die Zweitantragsgegnerin die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung bekämpfe, gehe sie unzutreffend davon aus, die gefährdete Partei habe weder den Anspruch noch dessen konkrete subjektive Gefährdung durch Handlungen der Zweitantragsgegnerin bescheinigt. Die im Bescheinigungsverfahren verwerteten Urkunden trügen das vom Erstgericht erzielte Ergebnis. Damit sei der Ausgang des künftigen Prozesses nicht präjudiziert. Der gefährdeten Partei sei auch keine Sicherheitsleistung aufzuerlegen gewesen, seien doch der Aktenlage keine Umstände, die eine solche rechtfertigen würden, zu entnehmen. Die Rekurswerberin habe dazu überdies kein „konkretes Vorbringen“ erstattet. Die Anspruchsgefährdung sei aufgrund der von der Geschäftsführerin der Zweitantragsgegnerin veranlaßten „Vermögensverschiebungen ... zum Zwecke der Verschleierung und Beiseiteschaffung des Vermögens der gefährdeten Partei evident“. Es erhöhe insbesondere auch jede Vermögensverschiebung von der Zweit- an die Erstantragsgegnerin „die Gefahr der Uneinbringlichkeit“. Durch solche Geldflüsse werde auch die Rechtsdurchsetzung erschwert. Der bescheinigte Sachverhalt belege die Notwendigkeit aller erlassenen Drittverbote. Soweit die Zweitantragsgegnerin deren Unbestimmtheit behaupte, sei zu erwidern, daß das Bestimmtheitsgebot „nicht zu eng ausgelegt werden“ dürfe, weil es in vielen Fällen praktisch unmöglich sei, alle nur denkbaren Eingriffshandlungen zu beschreiben. Die von der Ratskammer des Landesgerichts für Strafsachen Wien am 24.April 1996 erlassene einstweilige Verfügung mache das gegen eine österreichische Bank erlassene Drittverbot nicht überflüssig. Jene Provisorialmaßnahme diene nämlich nur der „Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Abschöpfung der Bereicherung“ und habe keinen Einfluß auf die Sicherung der zivilrechtlichen Ansprüche der gefährdeten Partei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist unzulässig. Gleiches gilt für den außerordentlichen Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin und - teilweise - auch für deren ordentliches Rechtsmittel. Im übrigen ist jedoch der ordentliche Revisionsrekurs der Zweitantragsgegnerin zulässig und berechtigt.

1) Zum Revisionsrekurs der gefährdeten Partei:

Die Rechtsmittelwerberin wendet sich gegen die Bestätigung der Abweisung ihres Begehrens, zur Sicherung deren Anspruchs gegen die Zweitantragsgegnerin „auf Unterlassung weiterer Geldwäschereihandlungen durch Verfügungen jeder Art über bestimmte Liegenschaften“ ein gerichtliches Veräußerungs- und Belastungsverbot erlassen.

Zunächst ist hervorzuheben, daß das Erstgericht über den Sicherungsantrag der gefährdeten Partei ohne Anhörung der Antragsgegner entschied.

Gemäß § 402 Abs 1 EO ist der Revisionsrekurs ua dann, wenn das Verfahren einen Beschluß über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung zum Gegenstand hat, nicht deshalb unzulässig, weil das Gericht zweiter Instanz die angefochtene Entscheidung zur Gänze bestätigte. Das gilt jedoch gemäß § 402 Abs 2 EO nicht für einen Rekurs der gefährdeten Partei gegen die Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn der Antragsgegner zu dem Antrag noch nicht einvernommen wurde.

Aufgrund dieser Rechtslage entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, daß der Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der ohne Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei erfolgten Abweisung eines Sicherungsantrags gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO in Verbindung mit § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig ist (1 Ob 2347/96w; 1 Ob 529/95; 6 Ob 579/95; 7 Ob 520/95; SZ 66/143). Das trifft auch auf jenen Teil der Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz zu, womit die vom Erstgericht - ohne Anhörung des Antragsgegners - ausgesprochene Abweisung eines Teils des Sicherungsbegehrens bestätigt wurde. Anderes gilt nur dann, wenn der bestätigende und der abändernde Teil des rekursgerichtlichen Beschlusses - bei richtiger rechtlicher Beurteilung - in einem unlösbaren Sachzusammenhang stehen, sodaß die Zulässigkeit deren Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden kann. Letztere Voraussetzung ist aber regelmäßig dann nicht erfüllt, wenn jeder der geltend gemachten Sicherungsansprüche ein gesondertes rechtliches Schicksal haben kann (JBl 1993, 459; RZ 1993/69). Gerade davon ist aber hier auszugehen, hat doch der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mittels Anordnung gerichtlicher Veräußerungs- und Belastungsverbote für bestimmte Liegenschaften „zur Sicherung des Anspruchs ... auf Unterlassung weiterer Geldwäschereihandlungen durch Verfügungen jeder Art“ ein eigenes rechtliches Schicksal, das für den Erfolg oder Mißerfolg der anderen Teile des Sicherungsbegehrens unmaßgeblich ist und überdies keinen Einfluß auf die Effektivität der aufgrund anderer behaupteter und bescheinigter Ansprüche angeordneten Sicherungsmaßnahmen auszuüben vermag. Gegen diese Lösung ließe sich auch nicht ins Treffen führen, daß das Sicherungsverfahren durch Zustellung eines teils stattgebenden, teils abweisenden erstgerichtlichen Beschlusses an den Gegner der gefährdeten Partei insgesamt kontradiktorisch geworden sei, fehlt es doch dem Antragsgegner an einem Rechtsschutzinteresse, die Teilabweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Rechtsmittelverfahren zu bekämpfen.

Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist somit jedenfalls unzulässig und deshalb zurückzuweisen.

Das Verfahren über einen jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurs kann aber gemäß § 402 Abs 2 EO auch nicht im Sinne des § 521a ZPO zweiseitig sein, sodaß - infolge Unzulässigkeit - auch die Revisionsrekursbeantwortung der Zweitantragsgegnerin zurückzuweisen ist.

2) Zu den Revisionsrekursen der Zweitantragsgegnerin:

Die Parteien beantragten in ihrem am 23. Dezember 1996 beim Erstgericht eingelangten gemeinsamen Schriftsatz (ON 28), „die einstweilige Verfügung vom 30. 7. 1996 in der Fassung des Beschlusses des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 5. 11. 1996“ durch Aufhebung und grundbücherliche Löschung des „Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich der Liegenschaft EZ 290 KG ...“ einzuschränken. Diesem Begehren gab das Erstgericht mit Beschluß vom 30. Dezember 1996 statt. Soweit sich der angefochtene Beschluß auch auf diese Liegenschaft bezieht, ist die Zweitantragsgegnerin nicht mehr beschwert, was - in diesem Umfang - zur Zurückweisung deren Rechtsmittels führt ( Kodek in Rechberger , Kommentar zur ZPO Rz 9 vor § 461 mN aus der Rsp).

Die Erweiterte Wertgrenzen Novelle 1989 BGBl 343 kehrte mit der Anordnung in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO, daß nur zur Gänze bestätigende Beschlüsse unanfechtbar sind, zur Rechtslage vor der Zivilverfahrens Novelle 1983 BGBl 135 zurück. Danach war ein die Entscheidung des Erstgerichts teilweise bestätigender Beschluß des Rekursgerichts nur dann zur Gänze anfechtbar, wenn der bestätigende und der abändernde Teil in einem unlösbaren Sachzusammenhang standen, sodaß die Zulässigkeit der Anfechtung nur einheitlich beurteilt werden konnte. Hatte das Rekursgericht dagegen über mehrere Gegenstände und Ansprüche entschieden, von denen jeder einzelne ein eigenes rechtliches Schicksal hatte und die deshalb eines unlösbaren Zusammenhangs entbehrten, waren sie, soweit es um deren Anfechtbarkeit beim Obersten Gerichtshof ging, gesondert zu beurteilen (JBl 1993, 459; RZ 1993/69; Kodek in Rechberger aaO Rz 4 zu § 528 mwN). Hier beantragte die gefährdete Partei die Anordnung bestimmter Sicherungsmaßnahmen für Ansprüche, die auf verschiedenen rechtlichen Voraussetzungen beruhen. Dabei unterliegt, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergeben wird, jedenfalls der behauptete und nach Ansicht der gefährdeten Partei durch die Übertragung des Eigentums an Liegenschaften zu erfüllende Herausgabeanspruch einem - gegenüber den durch die erlassene einstweilige Verfügung sonst gesicherten Ansprüchen - eigenen rechtlichen Schicksal. Die Anfechtbarkeit der bereits vom Erstgericht erlassenen und im Verfahren zweiter Instanz bestätigten einstweiligen Verfügung und die Anfechtbarkeit der erst durch eine teilweise abändernde Entscheidung des Rekursgerichts ausgesprochene Stattgebung eines weiteren Teils des Sicherungsbegehrens sind daher nicht einheitlich zu beurteilen. Derartige Erwägungen dürften auch dem bekämpften Beschluß zugrundeliegen. Das legt jedenfalls die Begründung der Aussprüche des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit und über die Unzulässigkeit des (ordentlichen) Revisionsrekurses nahe. Obgleich § 402 Abs 1 letzter Satz EO die allgemeinen Beschränkungen für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs im Provisorialverfahren soweit durchbricht, als der Revisionsrekurs - nach den bisherigen Ausführungen entgegen § 528 Abs 2 Z 2 ZPO - auch gegen (teilweise) bestätigende Beschlüsse des Gerichts zweiter Instanz nicht jedenfalls unzulässig ist, gelten doch die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO auch im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Der Oberste Gerichtshof kann daher nach Konformatbeschlüssen der Vorinstanzen nur angerufen werden, wenn eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO zu lösen ist (5 Ob 2008/96x = RdW 1996, 476 [soweit unveröffentlicht]; allgemein idS etwa auch Fasching , LB 2 Rz 2016; Rechberger/Simotta , ZPR 4 Rz 873).

a) Zum außerordentlichen Revisionsrekurs:

Nach Ansicht der Zweitantragsgegnerin hat die gefährdete Partei die zu sichernden Ansprüche nicht zureichend behauptet und schon gar nicht bescheinigt. Diese habe überdies weder behauptet noch bescheinigt, daß die dem Sicherungsantrag zugrundegelegte Geldforderung durch ein bestimmtes Verhalten der Zweitantragsgegnerin subjektiv gefährdet sei. Die Rechtsmittelwerberin gründet ihre Ausführungen in diesem Punkt nicht auf den von den Vorinstanzen als bescheinigt angenommenen Sachverhalt, sondern bringt in der Sache nur eine im Verfahren über den Revisionsrekurs jedenfalls unzulässige Beweisrüge zur Darstellung ( Kodek in Rechberger aaO Rz 1 zu § 528 mN aus der Rsp). Auch sonst will die Zweitantragsgegnerin, soweit sie die Unzulässigkeit angeordneter Drittverbote behauptet, im Kern ihrer Ausführungen die im Bescheinigungsverfahren festgestellten Tatsachen nicht zur Kenntnis nehmen. In den als Rechtsrüge anzusehenden Teilen des Rechtsmittels (Bestimmtheit des Sicherungsbegehrens, Verringerung des Haftungsfonds, einstweilige Verfügung des Landesgerichts für Strafsachen Wien) werden keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO aufgezeigt, die einer Beantwortung durch den Obersten Gerichtshof bedürften.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher gemäß § 78 und § 402 Abs 4 EO in Verbindung mit § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

b) Zum ordentlichen Revisionsrekurs:

Gegenstand dieses Rechtsmittels ist der im Provisorialverfahren behauptete, auf österreichische Liegenschaften der Zweitantragsgegnerin bezogene und - nach Ansicht der gefährdeten Partei - durch Eigentumsübertragung zu erfüllende Herausgabeanspruch, der im Sicherungsantrag auf § 1041 ABGB gestützt wurde.

Bei diesem Verwendungsanspruch handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch im Sinne des § 46 Satz 1 IPRG, der nach dem Recht des Staats zu beurteilen ist, in dem die Bereicherung eingetreten ist. Dabei liegt der Ort des Bereicherungseintritts dort, wo die Begünstigung stattfand ( Schwimann in Rummel , ABGB 2 Rz 1 und Rz 4 zu § 46 IPRG). Der behauptete Anspruch auf Übertragung des Eigentums an Liegenschaften ist daher nach österreichischem Sachrecht zu beurteilen, handelt es sich doch bei diesen Vermögenswerten der Zweitantragsgegnerin um österreichische Liegenschaften, deren Erwerb - nach dem bescheinigten Sachverhalt - teilweise aus Geldmitteln der gefährdeten Partei finanziert wurde.

Das Ausmaß des Verwendungsanspruchs gemäß § 1041 ABGB richtet sich im grundsätzlichen nach der Bestimmung des § 1437 ABGB, die für das Recht der Leistungskondiktionen auf die Vorschriften über den redlichen und unredlichen Besitz verweist. Der unredliche Bereicherungsschuldner muß also gemäß § 335 ABGB alle aus der rechtsgrundlosen Leistung erlangten Vorteile herausgeben oder vergüten, sodaß er an sich verpflichtet ist, auch einen den Verkehrswert der verwendeten Sache übersteigenden Nutzen, den er tatsächlich erlangte oder den der Verkürzte hätte erlangen können, herauszugeben (JBl 1996, 653 [ Karollus ] = EvBl 1996/120 = ecolex 1996, 450 mwN). Wertersatz tritt etwa dann an die Stelle der verwendeten Sache, wenn diese verbraucht wurde (SZ 65/5 = JBl 1992, 388 = EvBl 1992/99 = RdW 1992, 305 mwN). Die Rechtspflicht des Unredlichen, alle aus der fremden Sache erlangten Vorteile herauszugeben, besteht indes, wie F. Bydlinski (Zum Bereicherungsanspruch des Unredlichen, JBl 1969, 252 und in Klang 2 IV/2, 527) in zustimmender Besprechung der Entscheidung JBl 1969, 272 darlegte, nicht unbegrenzt. Dieser Lehre folgten etwa Apathy (Der Verwendungsanspruch [1988] 100, 114 f) und Rummel (in Rummel aaO Rz 15 zu § 1041). Auch der Oberste Gerichtshof berief sich in der Entscheidung EvBl 1977/231 = NZ 1979, 174 auf die hier maßgebliche Ansicht F. Bydlinskis . Danach hat auch der unredliche, ja selbst der bewußt rechtswidrig handelnde Bereicherungsschuldner - im Einklang mit der Entscheidung JBl 1969, 272 - nicht alle Vorteile herauszugeben, für die das fremde Rechtsgut kausal war, wenn er einen gewichtigen eigenen Beitrag für die Vermögensvermehrung leistete. Es ist dann der Gesamtvorteil auf die Beteiligten aufzuteilen und die Verwendung der Rechtsgüter des Bereicherungsgläubigers durch eine angemessene Vergütung auszugleichen, soll doch der Bereicherungsgläubiger nicht das „Geschäft seines Lebens“ ( F. Bydlinski , JBl 1969, 255, 257) machen. Ein solcher durch die Verwendung eigener Güter geleisteter Beitrag kann in Sachen, Arbeitsleistungen, geschäftlichen Bemühungen oder in der Einbringung von Erfahrung bestehen ( F. Bydlinski in Klang aaO). Diese Grundsätze, die nach Ansicht des erkennenden Senats eine ausgewogene Berücksichtigung der rechtlichen Interessen der Beteiligten ermöglichen, sind auch hier von ausschlaggebender Bedeutung:

Soweit die Zweitantragsgegnerin mit Hilfe der der gefährdeten Partei vorsätzlich entzogenen Vermögenswerte, aber auch unter Verwendung von Bankkredit Liegenschaften erwarb und dabei allenfalls mittels geschickter kaufmännischer Entscheidungen das eingesetzte Vermögen mehrte, erbrachte sie durch die Marktbeobachtung, die Beschaffung von Kreditmitteln, den durch Erfahrung bestimmten Kaufentschluß, die für die Liegenschaftsgeschäfte notwendige Abwicklungsorganisation, aber auch durch die Liegenschaftsverwaltung eine unternehmerische Eigenleistung, die einen gänzlichen Vermögensverfall zu Lasten der Zweitantragsgegnerin durch Übertragung des Liegenschaftseigentums an die gefährdete Partei ausschließt. Folgte man dagegen der Ansicht der gefährdeten Partei, hätte das einen strafweisen Vermögensverfall zu Lasten der Zweitantragsgegnerin zur Folge. Eine solche Konsequenz vermögen jedoch die in § 1041 und § 335 ABGB getroffenen Regelungen - im Sinne der bisherigen Ausführungen - nicht zu tragen, ginge dem unredlichen Bereicherungsschuldner doch sonst sein die Fruchtziehung erheblich übersteigender Beitrag zum Erwerb und zur Verwaltung des Liegenschaftsvermögens gänzlich verloren. An dieser Rechtslage gehen die Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung der gefährdeten Partei vorbei. Auch die Annahme einer „unechten“ Geschäftsführung ohne Auftrag kann zur Stützung des geltend gemachten Herausgabeanspruch - entgegen der Ansicht der gefährdeten Partei - nicht herangezogen werden. Der - im Sinne der bisherigen Darlegungen - begrenzte Umfang der Herausgabepflicht des bewußt unredlich handelnden Bereicherungsschuldners läßt sich nämlich nicht durch rechtliche Erwägungen sprengen, die an die Rechtsfigur einer „unechten“ Geschäftsführung ohne Auftrag anknüpfen, ist doch eine derartige Geschäftsführung, wie F. Bydlinski überzeugend begründete (JBl 1969, 256 f), in der österreichischen Privatrechtsordnung jedenfalls im hier maßgeblichen Zusammenhang „funktionslos“. Die Lehre F. Bydlinskis führt also gerade nicht zu den daraus vom Rekursgericht gezogenen rechtlichen Schlußfolgerungen. Erst im Verfahren dritter Instanz erblickt die gefährdete Partei eine taugliche Anspruchsgrundlage für den nach ihrer Ansicht zu sichernden Herausgabeanspruch auch im Schadenersatzrecht. Dieser Teil der Revisionsrekursbeantwortung bedarf jedoch keiner Erörterung, weil die gefährdete Partei die behauptete Herausgabepflicht der Zweitantragsgegnerin im Verfahren erster Instanz wohl auf andere Rechtsgründe, aber nicht auch auf einen Schadenersatzanspruch stützte. Wie dagegen der in einer angemessenen Vergütung bestehende Verwendungsanspruch der gefährdeten Partei zu bemessen wäre, bedarf infolge des behaupteten Anspruchs auf Eigentumsübertragung keiner Stellungnahme.

Dem Rechtsmittel der Zweitantragsgegnerin ist somit schon aufgrund der bisher dargestellten rechtlichen Erwägungen stattzugeben. Eine Erörterung der übrigen Ausführungen im Revisionsrekurs kann daher unterbleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses der Zweitantragsgegnerin stützt sich auf § 78 EO und § 43 Abs 1 ZPO. Soweit die gefährdete Partei im Provisorialverfahren unterliegt, hat deren Gegner Anspruch auf Ersatz der für die zweckentsprechende Rechtsverteidigung aufgewendeten notwendigen Kosten. Demnach hat die gefährdete Partei der Zweitantragsgegnerin je 50 % der Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses zu ersetzen. Die Zweitantragsgegnerin bekämpfte nämlich im Verfahren zweiter Instanz die vom Erstgericht erlassene einstweilige Verfügung zur Gänze. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hätte der Rekurs der Zweitantragsgegnerin teilweise erfolgreich sein müssen. Dieser Anteil ist mit 50 % zu gewichten. Die im Verfahren dritter Instanz verzeichneten Kosten beziehen sich auf den zurückgewiesenen außerordentlichen Revisionsrekurs und auf das teilweise erfolgreiche ordentlichen Rechtsmittel. Der verzeichnete Kostenaufwand ist daher zu je 50 % dem unzulässigen und dem teilweise erfolgreichen Rechtsmittel zuzurechnen. Die auf eine Liegenschaft bezogene Teilzurückweisung des ordentlichen Revisionsrekurses kann gemäß § 50 Abs 2 ZPO zu keiner Kürzung des Kostenzuspruchs führen, wäre doch das Rechtsmittel der Zweitantragsgegnerin auch in diesem Punkt erfolgreich gewesen, wenn deren Rechtsschutzinteresse nicht nachträglich weggefallen wäre. Die Zweitantragsgegnerin beansprucht mit der Begründung des Umfangs und der Komplexität der Rechtssache einen Kostenzuschlag von 100 % gemäß § 21 RATG. Der erkennende Senat kann indes keine solche besondere Schwierigkeit erkennen, die den verzeichneten oder einen geringeren Zuschlag rechtfertigen könnte.

Rechtssätze
14