JudikaturJustizRS0010250

RS0010250 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. November 2009

§ 1041 räumt dem verkürzten Eigentümer der zum fremden Nutzen verwendeten Sache primär (in Konkurrenz mit sachenrechtlichen Ansprüchen) das Recht auf Rückstellung der Sache ein, bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit schuldet der Bereicherte den Ersatz des Wertes zur Zeit der Verwendung. Ein Wahlrecht des Eigentümers, statt des Wertersatzes ein Mietentgelt (über einen längeren Zeitraum) zu fordern, sieht § 1041 ABGB nicht vor. Ein solcher Anspruch könnte gegenüber dem unredlichen Besitzer aber gemäß § 335 ABGB unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein. Haben mehrere Personen in das fremde Rechtsgut eingegriffen oder daraus Nutzen gezogen, haften sie dem Verkürzten solidarisch, ohne dass das interne Verhältnis zwischen den Verwendungsschuldnern Auswirkungen gegenüber dem Verkürzten hätte.

Entscheidungen
5