JudikaturJustizRS0097743

RS0097743 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. September 1997

Der unredliche Kondiktionsschuldner ist verpflichtet, nicht nur den vollen Verkehrswert, sondern auch einen allenfalls diesen übersteigenden Nutzen, den er tatsächlich erlangt hat oder den der Verkürzte erlangt hätte, herauszugeben.

Entscheidungen
3