JudikaturJustiz1Ob171/97x

1Ob171/97x – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Juni 1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Karl B*****, vertreten durch Dr.Harald Fahrner und Dr.Ilse Fahrner, Rechtsanwälte in Vöcklabruck, wider die beklagten Parteien 1) Peter B*****, und 2) Regina P*****, vertreten durch Dr.Hubert Stüger und Dr.Margit Stüger, Rechtsanwälte in Frankenmarkt, wegen Räumung (Streitwert 24.000 S) infolge „außerordentlicher“ Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgerichts vom 10.März 1997, GZ 21 R 8/97v 21, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Vöcklabruck vom 11.November 1996, GZ 2 C 30/96y 15, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die „außerordentliche“ Revision der beklagten Parteien wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihm eine in seinem Eigentum stehende Liegenschaft mit Wohnhaus geräumt zu übergeben. Er brachte vor, die Beklagten benützten diese Liegenschaft ohne Rechtstitel.

Die Beklagten wendeten ein, die Liegenschaft des Klägers aufgrund eines mündlichen Kaufvertrags erworben zu haben. Ein Räumungsvergleich sei „ins Auge gefaßt“, jedoch schließlich nicht abgeschlossen worden, weil sich der Kläger geweigert habe, eine an dessen Vertreter geleistete Anzahlung von 70.000 S zurückzuzahlen und Investitionen von 80.000 S abzulösen.

Das Erstgericht gab dem Räumungsbegehren statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstands 50.000 S nicht übersteige und die Revision jedenfalls unzulässig sei.

Die „außerordentliche“ Revision ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Ausspruch des Berufungsgerichts über den Wert des Entscheidungsgegenstands gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, ein solcher Ausspruch wäre unzulässig oder verletzte zwingende Bewertungsvorschriften (4 Ob 536/95; 1 Ob 557/94; 1 Ob 526/93; MietSlg 45.711; RZ 1992/16; RZ 1992/1; SZ 63/117 uva; Fasching , LB 2 Rz 1830 und 1831/1; Rechberger/Simotta , ZPR 4 Rz 849; Kodek in Rechberger , Kommentar zur ZPO Rz 3 zu § 500).

Eine Klage, mit der die Räumung einer - nach den Klagebehauptungen - titellos benützten Liegenschaft mit Wohnhaus begehrt wird, ist zu bewerten (RZ 1993/80 [titellose Benützung eines Reihenhauses]; MietSlg 43.499 [allgemein zu einem auf titellose Benützung gestützten Räumungsbegehren]; MietSlg 42.520 [titellose Benützung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten]; MietSlg 38.788 [titellose Benützung von Wohn- und Geschäftsräumlichkeiten]; JBl 1980, 103 = MietSlg 31.626/23 [titellose Benützung eines Raums und Gangteils]).

Da das Gericht zweiter Instanz bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstands keine zwingenden Vorschriften verletzte, ist der Oberste Gerichtshof an den Bewertungsausspruch im Sinne der einleitenden Rechtsausführungen gebunden. Es ist daher auch nicht maßgeblich, ob der Kläger den Beklagten, wie diese selbst noch in der „außerordentlichen“ Revision behaupten, „den Betrag von 70.000 S bei Rückabwicklung des Vertrags Zug um Zug gegen Räumung zurückzuerstatten“ hätte.

Fehlt es - wie hier - an der Verwirklichung eines Ausnahmetatbestands gemäß § 502 Abs 3 ZPO und übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschied, nicht 50.000 S, ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluß wirkt absolut und geht der weiteren Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Revision gemäß § 502 Abs 1 ZPO vor (MietSlg 43.499).

Die jedenfalls unzulässige Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen.

Rechtssätze
6
  • RS0042450OGH Rechtssatz

    19. März 2024·3 Entscheidungen

    Den Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 2 Z 1 ZPO kann der OGH nur dahin überprüfen, ob zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden.