§ 3 Bemessungsgrundlage
§ 3 Bemessungsgrundlage — RATG
§ 3 Bemessungsgrundlage — RATG
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 189/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2021
Inkrafttretungsdatum
17. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40237056
Zuletzt nach Updates gesucht am
Der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert des Anspruches (§ 13), im Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren für einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des Verfahrensgegenstandes zu berechnen.