§ 501
§ 501 — ZPO
§ 501 — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
1. Die Gründe, aus denen ein „Bagatellurteil“ (die ZPO verwendet diese Bezeichnung nicht mehr, die Sonderbestimmungen für das erstinstanzliche Bagatellverfahren sind aufgehoben) angefochten werden kann, entsprechen den Revisionsgründen des § 503 Z 1 und 4.
2. ÜR: Art. 96 Z 5, BGBl. I Nr. 98/2001;
Art. 16 Abs. 3 und 8, BGBl. I Nr. 52/2009.
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2009
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40106070
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(1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.