(1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für die im § 502 Abs. 4 und 5 bezeichneten Streitigkeiten.
§ 501 ZPO · ZPO · Zivilprozessordnung
§ 501 Zivilprozessordnung
(1) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 700 Euro nicht übersteigt, so kann das Urteil nur wegen Nichtigkeit und wegen einer ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache angefochten werden; der § 473a ist nicht anzuwenden.…
§ 518 Zivilprozessordnung
…3) Übersteigt der Wert des Streitgegenstandes nicht den Betrag von 2 700 Euro, so kann der Endbeschluß nur aus den im § 501 angeführten Gründen angefochten werden.…
§ 55 JN · JN · Jurisdiktionsnorm
§ 55
…Die Abs. 1 bis 3 sind auch für die Besetzung des Gerichts (§ 7a), die Zulässigkeit von Rechtsmitteln und die Berufungsgründe (§ 501 ZPO) maßgebend.…
Art. 32 VersVG · VersVG · Versicherungsvertragsgesetz
Art. 32 Artikel XXXII
…24 und 25 (§§ 448 und 451 ZPO ), 29, 31 und 32 (§§ 471, 475 und 477 ZPO ), 35 ( § 501 ZPO ), 44 und 45 (§§ 517 und 518 ZPO ) und 49 (§ 550 ZPO), VIII Z 1 bis 3 ( §§ …
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